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VD.2023.57

Wohn- und Arbeitsexternat sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Basel-Stadt · 2023-08-28 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.57

URTEIL

vom 28. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o JVA Witzwil, Lindenhof 10, 3236 Gampelen

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. April 2023

betreffend Wohn- und Arbeitsexternat sowie unentgeltliche Rechtsverbei-

ständung

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.