Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.56
URTEIL
vom 8. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____Rekurrentin 1
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
und/oder C____, Advokat,
[...]
D____Rekurrentin 2
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
und/oder C____, Advokat,
[...]
gegen
Amt für Umwelt und Energie
Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Februar 2023
Stromspar-Bonus 2020
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erhobene und am 31. März 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Die Rekurrentinnen beantragen, den Rekurs gutzuheissen und den Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom 28. April 2022 aufzuheben. Demzufolge seien den Rekurrentinnen die Arbeitsplatzboni 2020 für die Gesellschaften mit den sfb-Nr. [...] ([...]), [...] ([...]) sowie [...] ([...]) auszubezahlen (Ziff. 1). Eventualiter sei der Rekurs gutzuheissen, der Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom
28. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die verfügende Behörde, zurückzuweisen (Ziff. 2).Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziff. 3). Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 21. April 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. April 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000. verlangte, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentinnen bezogen hierzu mit Eingabe vom 23. August 2023 replicando Stellung. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2023, 18. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 haben sich das WSU und die Rekurrentinnen ergänzend vernehmen lassen.
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 21. April 2023 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2022.206 vom 31. März 2023 E. 1.2).
1.4Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.5Der Verfahrensleiter hat die Rekurrentinnen mit Verfügung vom 21. Juli 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass sie anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragen könnten. Innert Frist ist indes kein solcher Antrag eingegangen bzw. haben die Rekurrentinnen eine umfassende schriftliche Replik eingereicht, sodass von einem Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung ausgegangen werden und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann (§ 25 Abs. 2 VRPG).
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentinnen tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr in Höhe von CHF 3'000., einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3000. verrechnet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.