Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.55
URTEIL
vom 17. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 15. Februar 2023
betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs
A____ (Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 21. März 2022 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, welches der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 11. November 2022, das Gesuch (Nr. [...]) wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration (Teilnahme am Wirtschaftsleben) für drei Jahre zurückzustellen. Mit Eingabe vom 28. November 2022 verlangte der Rekurrent den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 15. Februar 2023 verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration und der somit nicht erfüllten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen für drei Jahre zurückgestellt werde.
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 2. März 2023 Rekurs an den Regierungsrat an und begründete diesen am 22. März 2023. Der Rekurrent beantragt, es sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben und sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. Mit Schreiben vom 20. April 2023 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 28. August 2023 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Die Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.