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VD.2023.5

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024)

Basel-Stadt · 2023-01-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Dagegen meldete A____ (Rekurrent) am 14. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 4. Oktober 2022 und die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat [...] als Rechtsbeistand zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bewilligte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Rekurrenten gestattet, während der Dauer dieses Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Vernehmlassung vom

24. März 2023 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.– und 7,7 % MWST von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.5

URTEIL

vom3. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Oktober 2022

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Dagegen meldete A____ (Rekurrent) am 14. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 4. Oktober 2022 und die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat [...] als Rechtsbeistand zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bewilligte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Rekurrenten gestattet, während der Dauer dieses Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Vernehmlassung vom

24. März 2023 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.– und 7,7 % MWST von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.