Sachverhalt
Dagegen meldete A____ (Rekurrent) am 14. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 4. Oktober 2022 und die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat [...] als Rechtsbeistand zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bewilligte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Rekurrenten gestattet, während der Dauer dieses Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Vernehmlassung vom
24. März 2023 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1600., zuzüglich Auslagen von CHF 48. und 7,7 % MWST von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.5
URTEIL
vom3. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Oktober 2022
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Dagegen meldete A____ (Rekurrent) am 14. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 4. Oktober 2022 und die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat [...] als Rechtsbeistand zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bewilligte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Rekurrenten gestattet, während der Dauer dieses Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Vernehmlassung vom
24. März 2023 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1600., zuzüglich Auslagen von CHF 48. und 7,7 % MWST von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.