Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Es wird festgestellt, dass der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 rechtswidrig ist. Im Übrigen wird das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 132.25, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.47
URTEIL
vom 12. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 rechtswidrig ist.
Im Übrigen wird das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 132.25, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.