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VD.2023.47

Vollzugsbefehl

Basel-Stadt · 2023-07-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Es wird festgestellt, dass der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 rechtswidrig ist. Im Übrigen wird das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 132.25, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.47

URTEIL

vom 12. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 rechtswidrig ist.

Im Übrigen wird das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 132.25, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.