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VD.2023.46

Familiennachzug

Basel-Stadt · 2023-09-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, dem Rekurrenten 2 und der Rekurrentin 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Das JSD hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'108.55 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.46

URTEIL

vom 21. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____Rekurrentin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____Rekurrent 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____Rekurrentin 3

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Januar 2023

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, dem Rekurrenten 2 und der Rekurrentin 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das JSD hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'108.55 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.