Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, dem Rekurrenten 2 und der Rekurrentin 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Das JSD hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'108.55 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.46
URTEIL
vom 21. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____Rekurrentin 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____Rekurrent 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____Rekurrentin 3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Januar 2023
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, dem Rekurrenten 2 und der Rekurrentin 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das JSD hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'108.55 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.