Sachverhalt
Erwägungen
1.2Mit der angefochtenen Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom
7. Februar 2023 wurde der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 400. auferlegt. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Dieser wurde zudem frist- und formgerecht erhoben. Grundsätzlich ist auf den Rekurs somit einzutreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung vom 20. Februar 2023 und ihrer Rekursbegründung vom 2. März 2023 nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt. Damit ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit dem das JSD ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen und steht rechtskräftig fest, dass der Bereich BdM weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung begangen hat. Daher ist auf die sinngemässe Rüge der Rekurrentin, das JSD hätte ihr keine Spruchgebühr auferlegen dürfen, weil der Bereich BdM eine Rechtsverzögerung begangen habe, nicht einzutreten. Im Übrigen ist diese Rüge unbegründet, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.44
URTEIL
vom 4. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. Februar 2023
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Erwägungen
1.2Mit der angefochtenen Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom
7. Februar 2023 wurde der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 400. auferlegt. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Dieser wurde zudem frist- und formgerecht erhoben. Grundsätzlich ist auf den Rekurs somit einzutreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung vom 20. Februar 2023 und ihrer Rekursbegründung vom 2. März 2023 nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt. Damit ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit dem das JSD ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen und steht rechtskräftig fest, dass der Bereich BdM weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung begangen hat. Daher ist auf die sinngemässe Rüge der Rekurrentin, das JSD hätte ihr keine Spruchgebühr auferlegen dürfen, weil der Bereich BdM eine Rechtsverzögerung begangen habe, nicht einzutreten. Im Übrigen ist diese Rüge unbegründet, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.