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VD.2023.44

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Basel-Stadt · 2023-09-04 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.2Mit der angefochtenen Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom

7. Februar 2023 wurde der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 400.– auferlegt. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Dieser wurde zudem frist- und formgerecht erhoben. Grundsätzlich ist auf den Rekurs somit einzutreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung vom 20. Februar 2023 und ihrer Rekursbegründung vom 2. März 2023 nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt. Damit ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit dem das JSD ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen und steht rechtskräftig fest, dass der Bereich BdM weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung begangen hat. Daher ist auf die sinngemässe Rüge der Rekurrentin, das JSD hätte ihr keine Spruchgebühr auferlegen dürfen, weil der Bereich BdM eine Rechtsverzögerung begangen habe, nicht einzutreten. Im Übrigen ist diese Rüge unbegründet, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.44

URTEIL

vom 4. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. Februar 2023

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Erwägungen

1.2Mit der angefochtenen Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom

7. Februar 2023 wurde der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 400.– auferlegt. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Dieser wurde zudem frist- und formgerecht erhoben. Grundsätzlich ist auf den Rekurs somit einzutreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung vom 20. Februar 2023 und ihrer Rekursbegründung vom 2. März 2023 nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt. Damit ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit dem das JSD ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen und steht rechtskräftig fest, dass der Bereich BdM weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung begangen hat. Daher ist auf die sinngemässe Rüge der Rekurrentin, das JSD hätte ihr keine Spruchgebühr auferlegen dürfen, weil der Bereich BdM eine Rechtsverzögerung begangen habe, nicht einzutreten. Im Übrigen ist diese Rüge unbegründet, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.