Sachverhalt
Gegen diesen Vollzugsbefehl hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer undatierten Eingabe (Eingang
28. Februar 2023) Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde der Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die Edition der Vorakten sowie die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).Gemäss§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen.Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
E. 1.2 1.2.1Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im DetailRhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom
16. Dezember 2020 E. 1.2).
1.2.3Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Bis zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, ja selbst noch danach, kann die verurteilte Person den Strafvollzug vermeiden, wenn sie die Geldstrafe nachträglich bezahlt. Zu vollziehen ist nur der unbezahlt gebliebene Restbetrag (vgl.Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 StGB N 16 f.).
1.2.4Die Vollzugsbehörde hat dem Gericht mit E-Mail vom 2. März 2023 mitgeteilt, der Rekurrent sei bereits ausgetreten, da die Restgeldstrafe am 24. Februar 2023 bezahlt worden sei (act. 1). Demnach ist der mit Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2023 angeordnete Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen infolge Bezahlung gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.
E. 2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Rekurs auch in materieller Hinsicht abzuweisenwäre.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.25
URTEIL
vom29. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____Rekurrent
Wohnort unbekannt
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 21. Februar 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Gegen diesen Vollzugsbefehl hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer undatierten Eingabe (Eingang
28. Februar 2023) Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde der Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die Edition der Vorakten sowie die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).Gemäss§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen.Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im DetailRhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom
16. Dezember 2020 E. 1.2).
1.2.3Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Bis zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, ja selbst noch danach, kann die verurteilte Person den Strafvollzug vermeiden, wenn sie die Geldstrafe nachträglich bezahlt. Zu vollziehen ist nur der unbezahlt gebliebene Restbetrag (vgl.Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 StGB N 16 f.).
1.2.4Die Vollzugsbehörde hat dem Gericht mit E-Mail vom 2. März 2023 mitgeteilt, der Rekurrent sei bereits ausgetreten, da die Restgeldstrafe am 24. Februar 2023 bezahlt worden sei (act. 1). Demnach ist der mit Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2023 angeordnete Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen infolge Bezahlung gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.
2.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Rekurs auch in materieller Hinsicht abzuweisenwäre.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.