Sachverhalt
Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat am 28. Juli 2023 repliziert und eine CD mit seinen Therapieunterlagen eingereicht. Am 18. August 2023 teilte er sodann mit, dass er bei Prof. Dr. med. [...], UPK Basel, ein Privatgutachten in Auftrag gegeben habe. Die Untersuchungen seien weitgehend abgeschlossen, aber das Gutachten noch nicht erstellt.
Die Vorbringen und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Dabei kann hauptsächlich auf die Entscheide der Verfahren VD.2020.57 vom 2. September 2020 und VD.2020.164 vom 29. Oktober 2020 verwiesen werden, welche beide vom Bundesgericht bestätigt wurden (BGer 1169/2020 vom 22. Dezember 2020 und 6B_1420/2020 vom 13. September 2021). Wiederum bringt der Rekurrent hauptsächlich sein Argument der psychosexuellen Nachreifung vor. Wie der SMV aber zu Recht anführt, haben sich das Appellationsgericht und das Bundesgericht mit diesem Argument schon eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt.
3.2Der Rekurrent beantragt zunächst eineNeubegutachtung. Die Vollzugsbehörde setze sich nicht mit den vom Rekurrenten in seinen diversen Stellungnahmen berechtigterweise vorgebrachten Mängeln des Gutachtens auseinander. Die Vollzugsbehörde verweist aber zu Recht auf die Begründungen der oben aufgeführten Entscheide des Appellations- sowie Bundesgerichts, Wiederholungen sind diesbezüglich nicht angezeigt. Der Rekurrent bringt ansonsten keine neuen Argumente vor, sondern wiederholt und fasst die bisherigen aus seinen verschiedenen aktenkundigen Eingaben nochmals zusammen. Die Verhältnisse haben sich seither nicht geändert, was auch der Rekurrent nicht bestreitet. Er bezeichnet diese Tatsache allerdings als vollständigen Stillstand bzw. völlige Perspektivlosigkeit.
Das Gutachten vom 2. April 2019 stellt eine unabhängige sachverständige Begutachtung dar, wie sie für eine Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b und Art. 56 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorgeschrieben ist. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist das Alter des Gutachtens nicht ausschlaggebend. In welchen Zeitintervallen eine neue Begutachtung vorzunehmen ist, beurteilt sich nach der Aktualität der gutachterlichen Feststellungen (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 64b N 13). Hohe Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]Kadusic gegen die Schweizvom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (vgl. BGer 6B_720/2019 vom
22. August 2019 E. 1.4 m.H.) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2 je m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Eine solche neue Entwicklung liegt vorliegend nicht vor. Exemplarisch sei hier lediglich nochmals das erneut behauptete aktuelle Desinteresse des Rekurrenten an 10- bis 12-jährigen Knaben aufgeführt, was aber gemäss Entscheid vom 2. September 2020 in VD.2020.57, E 3.2, nichts mit einer psychosexuellen Nachreifung zu tun habe, sondern sich schlicht dadurch ergeben habe, da er im Rahmen der Verwahrung keine Kontakte zu Kindern in diesem Alter gehabt habe. Dies sei aber nicht als Nachreifung oder Veränderung der sexuellen Präferenz zu beurteilen, sondern als Ausweich- bzw. Kompensationsverhalten. Auch das Vorbringen der Aussagen der Berliner Charité ist nicht neu und in den bisher ergangenen Entscheiden erschöpfend behandelt worden.
Bezüglich des in Auftrag gegebenen Privatgutachtens von Prof. Dr. med. [...] bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, bei dessen Vorliegen dem SMV entsprechende Mitteilung und Information zugehen zu lassen. Es bleibt dann in der Kompetenz des SMV zu entscheiden, ob aufgrund allenfalls neuerer oder abweichender (allenfalls auch wissenschaftlicher) Erkenntnisse entsprechende Schritte einzuleiten wären. Im vorliegenden Fall hat dieser Umstand jedenfalls keine entscheidende Relevanz, da eine neue Begutachtung aufgrund unverändert vorliegender Verhältnisse immer noch nicht angezeigt ist.
3.3Auch derAntrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlungist in den bisherigen Entscheiden abschliessend beurteilt worden. Sie kommt dann in Betracht, wenn während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung die Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB gegeben sind (Art. 65 Abs. 1 StGB). Auch an dieser Ausgangslage hat sich seither nichts verändert. Es fehlt diesbezüglich immer noch an der dazu notwendigen therapeutischen Beeinflussbarkeit des Rekurrenten und auch an einer günstigen Behandlungsprognose.
Der Rekurrent gibt in seiner Rekursbegründung zwar an, er sei nach wie vor bereit, sich therapeutisch behandeln zu lassen. Allerdings hat er in der Vollzugskoordinationssitzung vom 31. August 2022 betont, dass er momentan an einer stützenden Therapie nicht interessiert sei und eine deliktsspezifische therapeutische Behandlung nicht mehr aufnehmen werde, da er bereits alles gelernt und sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe. Das Gutachten sei falsch, seine sexuellen Interessen hätten sich verändert. Auch diese Aussagen zeigen, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Einstellung nichts geändert hat. Daher kommt, bei der gegebenen eingeschränkten Therapiebereitschaft, den mit der Replik eingereichten Therapieunterlagen auf CD wie auch der angerufenen Kommentarstelle mit dem Postulat einer Massnahmegewährung bei Therapiefortschritten (Heer, a.a.O., Art. 65 N 57a) im konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Rekurrent macht weiter geltend, dass selbst das Gutachten feststelle, er würde sich auf das Setting einer stationären therapeutischen Massnahme einlassen, da ihm dadurch nämlich eine Perspektive eröffnet würde. Das ist aber nur ein Teil der Feststellungen aus dem Gutachten und dazu noch eine falsche Schlussfolgerung. Hauptsächlich wurde in Ziff. 11 auf S. 110 nämlich festgestellt und die Frage beantwortet, aufgrund der sehr ungünstigen therapeutischen Beeinflussbarkeit sei derzeit keine Verbesserung der Legalprognose durch den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erreichbar. Trotzdem würde sich der Rekurrent wohl auf ein solches Setting einlassen, da es ihm eine Perspektive in Richtung Entlassung ermöglichen würde. Angesprochen wird hier eine bloss vordergründige, nach Ansicht des Gutachters für eine günstige Legalprognose nicht ausreichende Therapiemotivation, keine Bereitschaft aus intrinsischer Motivation, sondern eher in der Hoffnung auf eine Entlassung.
3.4Zur vom Rekurrenten angezweifelten Diagnose der (homosexuellen) Pädophilie ist zu sagen, dass diese bereits durch mehrere Gutachten festgestellt (vgl. Appellationsurteil vom 4. Februar 2009 E. 9.2) und auch im aktuellen Gutachten vom 2. April 2019 (S. 106) bestätigt wurde. Darüber kann sich das Verwaltungsgericht nicht hinwegsetzen. Es gibt keine konkreten Anzeichen, welche diesbezüglich an den gutachterlichen Feststellungen Zweifel begründen würden. Der Kritik am Alter der Beurteilung der KoFako vom 17. September 2018 und am Therapieabschlussbericht vom 23. Mai 2018, welche sich noch nicht auf das aktuelle Gutachten vom 2. April 2019 abstützen, ist entgegenzuhalten, dass das ungünstige Rückfallrisiko durch das aktuelle Gutachten bestätigt worden ist und dass mangels Fortsetzung der Therapie auch kein aktueller Therapiebericht eingeholt werden kann.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.22
URTEIL
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 9. Februar 2023
betreffend Neubegutachtung zur Prüfung der Verwahrung und
Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
Sachverhalt
Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat am 28. Juli 2023 repliziert und eine CD mit seinen Therapieunterlagen eingereicht. Am 18. August 2023 teilte er sodann mit, dass er bei Prof. Dr. med. [...], UPK Basel, ein Privatgutachten in Auftrag gegeben habe. Die Untersuchungen seien weitgehend abgeschlossen, aber das Gutachten noch nicht erstellt.
Die Vorbringen und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
2.
3.
Dabei kann hauptsächlich auf die Entscheide der Verfahren VD.2020.57 vom 2. September 2020 und VD.2020.164 vom 29. Oktober 2020 verwiesen werden, welche beide vom Bundesgericht bestätigt wurden (BGer 1169/2020 vom 22. Dezember 2020 und 6B_1420/2020 vom 13. September 2021). Wiederum bringt der Rekurrent hauptsächlich sein Argument der psychosexuellen Nachreifung vor. Wie der SMV aber zu Recht anführt, haben sich das Appellationsgericht und das Bundesgericht mit diesem Argument schon eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt.
3.2Der Rekurrent beantragt zunächst eineNeubegutachtung. Die Vollzugsbehörde setze sich nicht mit den vom Rekurrenten in seinen diversen Stellungnahmen berechtigterweise vorgebrachten Mängeln des Gutachtens auseinander. Die Vollzugsbehörde verweist aber zu Recht auf die Begründungen der oben aufgeführten Entscheide des Appellations- sowie Bundesgerichts, Wiederholungen sind diesbezüglich nicht angezeigt. Der Rekurrent bringt ansonsten keine neuen Argumente vor, sondern wiederholt und fasst die bisherigen aus seinen verschiedenen aktenkundigen Eingaben nochmals zusammen. Die Verhältnisse haben sich seither nicht geändert, was auch der Rekurrent nicht bestreitet. Er bezeichnet diese Tatsache allerdings als vollständigen Stillstand bzw. völlige Perspektivlosigkeit.
Das Gutachten vom 2. April 2019 stellt eine unabhängige sachverständige Begutachtung dar, wie sie für eine Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b und Art. 56 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorgeschrieben ist. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist das Alter des Gutachtens nicht ausschlaggebend. In welchen Zeitintervallen eine neue Begutachtung vorzunehmen ist, beurteilt sich nach der Aktualität der gutachterlichen Feststellungen (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 64b N 13). Hohe Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]Kadusic gegen die Schweizvom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (vgl. BGer 6B_720/2019 vom
22. August 2019 E. 1.4 m.H.) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2 je m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Eine solche neue Entwicklung liegt vorliegend nicht vor. Exemplarisch sei hier lediglich nochmals das erneut behauptete aktuelle Desinteresse des Rekurrenten an 10- bis 12-jährigen Knaben aufgeführt, was aber gemäss Entscheid vom 2. September 2020 in VD.2020.57, E 3.2, nichts mit einer psychosexuellen Nachreifung zu tun habe, sondern sich schlicht dadurch ergeben habe, da er im Rahmen der Verwahrung keine Kontakte zu Kindern in diesem Alter gehabt habe. Dies sei aber nicht als Nachreifung oder Veränderung der sexuellen Präferenz zu beurteilen, sondern als Ausweich- bzw. Kompensationsverhalten. Auch das Vorbringen der Aussagen der Berliner Charité ist nicht neu und in den bisher ergangenen Entscheiden erschöpfend behandelt worden.
Bezüglich des in Auftrag gegebenen Privatgutachtens von Prof. Dr. med. [...] bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, bei dessen Vorliegen dem SMV entsprechende Mitteilung und Information zugehen zu lassen. Es bleibt dann in der Kompetenz des SMV zu entscheiden, ob aufgrund allenfalls neuerer oder abweichender (allenfalls auch wissenschaftlicher) Erkenntnisse entsprechende Schritte einzuleiten wären. Im vorliegenden Fall hat dieser Umstand jedenfalls keine entscheidende Relevanz, da eine neue Begutachtung aufgrund unverändert vorliegender Verhältnisse immer noch nicht angezeigt ist.
3.3Auch derAntrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlungist in den bisherigen Entscheiden abschliessend beurteilt worden. Sie kommt dann in Betracht, wenn während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung die Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB gegeben sind (Art. 65 Abs. 1 StGB). Auch an dieser Ausgangslage hat sich seither nichts verändert. Es fehlt diesbezüglich immer noch an der dazu notwendigen therapeutischen Beeinflussbarkeit des Rekurrenten und auch an einer günstigen Behandlungsprognose.
Der Rekurrent gibt in seiner Rekursbegründung zwar an, er sei nach wie vor bereit, sich therapeutisch behandeln zu lassen. Allerdings hat er in der Vollzugskoordinationssitzung vom 31. August 2022 betont, dass er momentan an einer stützenden Therapie nicht interessiert sei und eine deliktsspezifische therapeutische Behandlung nicht mehr aufnehmen werde, da er bereits alles gelernt und sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe. Das Gutachten sei falsch, seine sexuellen Interessen hätten sich verändert. Auch diese Aussagen zeigen, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Einstellung nichts geändert hat. Daher kommt, bei der gegebenen eingeschränkten Therapiebereitschaft, den mit der Replik eingereichten Therapieunterlagen auf CD wie auch der angerufenen Kommentarstelle mit dem Postulat einer Massnahmegewährung bei Therapiefortschritten (Heer, a.a.O., Art. 65 N 57a) im konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Rekurrent macht weiter geltend, dass selbst das Gutachten feststelle, er würde sich auf das Setting einer stationären therapeutischen Massnahme einlassen, da ihm dadurch nämlich eine Perspektive eröffnet würde. Das ist aber nur ein Teil der Feststellungen aus dem Gutachten und dazu noch eine falsche Schlussfolgerung. Hauptsächlich wurde in Ziff. 11 auf S. 110 nämlich festgestellt und die Frage beantwortet, aufgrund der sehr ungünstigen therapeutischen Beeinflussbarkeit sei derzeit keine Verbesserung der Legalprognose durch den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erreichbar. Trotzdem würde sich der Rekurrent wohl auf ein solches Setting einlassen, da es ihm eine Perspektive in Richtung Entlassung ermöglichen würde. Angesprochen wird hier eine bloss vordergründige, nach Ansicht des Gutachters für eine günstige Legalprognose nicht ausreichende Therapiemotivation, keine Bereitschaft aus intrinsischer Motivation, sondern eher in der Hoffnung auf eine Entlassung.
3.4Zur vom Rekurrenten angezweifelten Diagnose der (homosexuellen) Pädophilie ist zu sagen, dass diese bereits durch mehrere Gutachten festgestellt (vgl. Appellationsurteil vom 4. Februar 2009 E. 9.2) und auch im aktuellen Gutachten vom 2. April 2019 (S. 106) bestätigt wurde. Darüber kann sich das Verwaltungsgericht nicht hinwegsetzen. Es gibt keine konkreten Anzeichen, welche diesbezüglich an den gutachterlichen Feststellungen Zweifel begründen würden. Der Kritik am Alter der Beurteilung der KoFako vom 17. September 2018 und am Therapieabschlussbericht vom 23. Mai 2018, welche sich noch nicht auf das aktuelle Gutachten vom 2. April 2019 abstützen, ist entgegenzuhalten, dass das ungünstige Rückfallrisiko durch das aktuelle Gutachten bestätigt worden ist und dass mangels Fortsetzung der Therapie auch kein aktueller Therapiebericht eingeholt werden kann.
4.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.