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VD.2023.19

Submission: Instandhaltung Lüftungs- und Kälteanlagen

Basel-Stadt · 2023-08-14 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.19

URTEIL

vom14. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ GmbHRekurrentin

[...]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

B____ AGBeigeladene

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Industriellen Werke Basel

vom 8. Februar 2023

betreffend Submission: Instandhaltung Lüftungs- und Kälteanlagen

Mit Publikation vom 3. Dezember 2022 schrieben die IWB Industrielle Werke Basel (nachfolgend Vergabestelle) Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs- und Kälteanlagen in zwei Losen im offenen Verfahren aus.

Die A____ GmbH (Rekurrentin) lud am 14. Januar 2023 die Angebotsunterlagen für das Los 1 im DecisionAdvisor hoch. Anlässlich der Offertöffnung am 17. Januar 2023, 14:00 Uhr lag das Angebot der Rekurrentin aber nicht in Papierform vor. Das Angebot der Rekurrentin wurde in der Folge bei der Offertöffnung und der Evaluation der Angebote nicht berücksichtigt und der Zuschlag ging an die B____ AG (Beigeladene) zu einem Gesamtpreis von CHF 375’744.00 ohne MWSt (für die gesamte Laufzeit inkl. den optionalen Verlängerungsmöglichkeiten). Der Zuschlag wurde am 8. Februar 2023 im Amtsblatt veröffentlicht.

Dagegen erhob die Rekurrentin am 17. Februar 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei eine neue Beurteilung durchzuführen. Die Vergabestelle beantragt in der Rekursantwort vom 30. März 2023, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Eventualiter sei dieser abzuweisen. Von der Beilgeladenen ging innert der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme zum Rekurs ein. Innert der ihr gesetzten Frist beantragte die Rekurrentin keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und reichte auch keine Replik ein. Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

1.

1.1Gemäss § 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz [BeschG], SG 914.100) kann gegen den Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält.

2.1Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Nichtberücksichtigung ihres Angebots resp. dessen impliziten Ausschluss. Sie macht geltend, sie habe das Angebot am

14. Januar 2023 (auch) per Post vollständig ausgefüllt an die Vergabestelle gesandt. Sie bestreitet aber nicht, dass es bei der Vergabestelle innert der entsprechenden Frist nicht eingetroffen ist. Sie macht geltend, dies sei auf eine verzögerte Postlieferung (höhere Gewalt) zurückzuführen.

3.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.2.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.