Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.180
URTEIL
vom24. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
MLaw Anja Dillena undGerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
Human Resources, Münsterplatz 11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
vom 7. Dezember 2023
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses
A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde per 1. März 2013 als polyvalenter Betriebsmitarbeiter bei der Stadtreinigung des Tiefbauamts des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (nachfolgend BVD) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt (Arbeitsvertrag vom 15. November 2012). Per 1. Januar 2014 wurde das zuvor befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes überführt (Arbeitsvertrag vom 6. November 2013). Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung am Ellenbogen konnte der Rekurrent seit dem 4. Juni 2020 seine Tätigkeit als polyvalenter Betriebsmitarbeiter nicht mehr vollumfänglich ausüben. 2021 arbeitete er zeitweise in einer Schonarbeitsgruppe und danach an einem Trainingsarbeitsplatz. 2022 arbeitete er zunächst weiterhin an einem Trainingsarbeitsplatz. Von Mai bis August 2022 kehrte er an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück, bevor er ab dem 15. August 2022 im Rahmen eines Pilotprojekts bei der Sammelstelle Kannenfeld arbeitete. Nachdem das BVD zum Schluss gekommen war, dass die Zuweisung einer anderen als seiner angestammten Stelle als polyvalenter Mitarbeiter nicht möglich sei, bot es dem Rekurrenten als Alternative zur Kündigung eine vorerst bis zum 31. August 2023 befristete Weiterbeschäftigung bei der Sammelstelle Kannenfeld an. Für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung über die befristete Zeit hinaus nicht möglich wäre, offerierte das BVD dem Rekurrenten die Ausrichtung einer Abfindung. Der Rekurrent nahm das Angebot nicht an. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 sprach das BVD die ordentliche Kündigung per 31. Januar 2023 aufgrund ganzer bzw. teilweiser Verhinderung an der Aufgabenerfüllung aus. Der Rekurrent erhob gegen die Kündigung Rekurs an die Personalrekurskommission (nachfolgend PRK). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 und 16. April 2024 angemeldete und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung des BVD vom 6. Oktober 2022 sowie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterbestehe und die Kündigung aufgehoben sei. Eventualiter sei das BVD anzuweisen, ihm die bisherige oder eine neue, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle anzubieten. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Rekurs zur Neubeurteilung an die PRK zurückzuweisen. Die PRK beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, den Rekurs abzuweisen (Vernehmlassung vom 26. April 2024). Auch das BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 die Abweisung des Rekurses. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts holte bei der Orthopädie-Klinik am [...] Spital eine schriftliche Auskunft ein. Der entsprechende ambulante Bericht der Klinik datiert vom 9. Juli 2024. Der Rekurs wurde am 24. Oktober 2024 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden der Rekurrent und ein Vertreter des BVD sowie als Auskunftsperson der Vorgesetzte des Rekurrenten, B____, befragt. Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten und der Vertreter des BVD gelangten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des PG gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
1.2Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der PRK. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die PRK das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 1.3).
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.