Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.172
URTEIL
vom 15. Juli2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____ GmbHRekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12. Oktober 2023
betreffend Rückforderung Härtefallbeiträge
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 12. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500. wird zurückerstattet.
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'090., einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 242.05 (7,7 % auf CHF 2'060. und 8,1 % auf CHF 1'030.), insgesamt somit CHF 3'332.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.