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VD.2023.172

Rückforderung Härtefallbeiträge

Basel-Stadt · 2024-07-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.172

URTEIL

vom 15. Juli2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____ GmbHRekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 12. Oktober 2023

betreffend Rückforderung Härtefallbeiträge

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 12. Oktober 2023 wird aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.– wird zurückerstattet.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'090.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 242.05 (7,7 % auf CHF 2'060.– und 8,1 % auf CHF 1'030.–), insgesamt somit CHF 3'332.05, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.