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VD.2023.170

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2024-06-30 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 21 Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügte bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern ein solches von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage (VGE VD.2020.259 vom

5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6 mit Nachweisen).

5.3.1.6An einem Verhalten, das zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat, fehlt es in der Regel, wenn gegen die ausländische Person ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund spricht, insbesondere wenn sie sich massgebliches strafrechtlich oder ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.5; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4).

5.3.2.1Zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik liegt eine grosse Distanz (angefochtener Entscheid E. 29). Das JSD ist der Ansicht, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts des Rekurrenten gegenüber seinen in der Schweiz lebenden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland im Rahmen von Kurzaufenthalten trotzdem möglich und zumutbar sei. Da der Rekurrent gemäss den Angaben in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 63) fast jährlich in die Dominikanische Republik gereist ist, dürfte es ihm gemäss dem angefochtenen Entscheid nach einer Rückkehr in seine Heimat umgekehrt auch möglich sein, zumindest jährlich in die Schweiz zu reisen, um seine beiden Töchter zu besuchen. Da seine beiden Töchter auch mütterlicherseits einen Bezug zur Dominikanischen Republik hätten, sei es auch denkbar, dass sie den Rekurrenten in seinem Heimatland besuchen. Zudem weist das JSD im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der Rekurrent in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 65 f.) erklärt hat, seine jüngere Tochter habe sich oft mit ihrer Mutter oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufgehalten (angefochtener Entscheid E. 29). Der Rekurrent wendet dagegen in seiner Rekursbegründung (Rz.

20) ein, solche Fernreisen erschienen angesichts der prekären finanziellen Situation aller Beteiligter äusserst unrealistisch. Zudem sei es angesichts ihrer schlechten Beziehung zum Rekurrenten fraglich, ob die Mütter gewillt wären, mit den Töchtern den Rekurrenten in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Das JSD macht in seiner Vernehmlassung (Rz. 6) geltend, zumindest die jüngere Tochter scheine sich regelmässig mit ihrer Mutter oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufzuhalten. Da die Mutter in der Schweiz offensichtlich regelmässige Besuche zulasse, sei davon auszugehen, dass sie ihrer Tochter auch während ihrer Aufenthalte in der Dominikanischen Republik Treffen mit dem Rekurrenten nicht verwehren würde. Der Rekurrent macht in seiner Replik (Ziff. 6) geltend, gemeinsame Reisen beider Töchter mit der Mutter der jüngeren Tochter seien unmöglich, weil zwischen den beiden Müttern keine gute Beziehung bestehe. Zudem sei unklar, ob die Mutter seiner älteren Tochter überhaupt in der Lage wäre, solche Reisen zu finanzieren. Zu den Ausführungen des JSD betreffend seine jüngere Tochter äussert sich der Rekurrent in seiner Replik nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für ernsthafte Zweifel daran, dass regelmässige Besuche der jüngeren Tochter des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik möglich und den beteiligten zumutbar wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten auch bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland möglich und zumutbar wäre. Daher hat das JSD zu Recht festgestellt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung keinen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 32).Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.Die Befürchtungen des Rekurrenten, dass im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland aus finanziellen Gründen weder regelmässige Reisen des Rekurrenten in die Schweiz noch regelmässige Reisen seiner älteren Tochter in die Dominikanische Republik möglich wären, erscheint hingegen begründet. Aus der Tatsache, dass sich der Rekurrent während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Reisen in die Dominikanische Republik leisten konnte, kann nicht geschlossen werden, dass er sich auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland die für regelmässige Reisen in die Schweiz erforderlichen Mittel beschaffen könnte. Insbesondere hat das JSD nicht ansatzweise dargelegt, wie der Rekurrent in seinem Heimatland ohne Berufsausbildung in der Lage sein sollte, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er regelmässige Interkontinentalflüge finanzieren kann, obwohl das Lohnniveau in der Dominikanischen Republik viel tiefer ist als in der Schweiz. Die Mutter der älteren Tochter war gemäss Akten aus den Jahren 2014, 2019 und 2020 sozialhilfeabhängig (vgl. Akten JSD S. 173 f., 176, 180, 182, 267-269, 425, 453

f. und 546 f.). Zudem erklärte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2022, sie sei letztmals im Jahr 2016 in der Dominikanischen Republik gewesen, weil ihre Mutter ihr das Ticket geschenkt habe. Seither sei sie nie mehr dorthin gereist, weil ihr Budget dafür nicht ausreiche (Akten JSD S. 731). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland nicht möglich ist. Falls sie nicht durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung daher entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 32) einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar.

5.3.2.2Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter zu einem Grossteil nicht bezahlt und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, seinen Unterhaltspflichten in einem deutlich grösseren Umfang nachzukommen. Für seine jüngere Tochter bezahlte er auch in jüngster Zeit nur einen Bruchteil des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrags, obwohl ihm die Bezahlung des ganzen geschuldeten Betrags möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 1.5 mit Nachweisen). Zu seiner jüngeren Tochter ist daher eine besonders intensive wirtschaftliche Beziehung offensichtlich zu verneinen. Zu seiner älteren Tochter erscheint die Bejahung einer besonderes engen wirtschaftlichen Beziehung für die jüngste Zeit denkbar. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.

5.3.2.3In seinen Rekursbegründungen behauptet der Rekurrent, er pflege eine innige affektive Beziehung zu seinen beiden Töchtern, sehe sie«fast jedes zweite Wochenende»und verbringe«regelmässig viel Zeit»mit ihnen. Seine jüngere Tochter habe beispielsweise während der Herbstferien 2021 drei Wochen bei ihm und seiner Partnerin verbracht (Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 und 15 [Akten JSD S. 31 und 35]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7 und 25). Im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (Akten BdM S. 271-273), der ursprüngliche Abbruch des Kontakts zwischen ihm und seinen beiden Töchtern sei von ihren Müttern ausgegangen. Beide Töchter hätten den Kontakt zu ihm aktiv gewünscht. Die beiden Mütter hätten überzeugt werden müssen, dass die Töchter auch Kontakt zum Rekurrenten als ihrem Vater brauchten. Mit Hilfe des Bruders des Rekurrenten und Patenonkels der beiden Töchter habe der regelmässige Kontakt wieder aufgebaut werden können. Der Rekurrent habe spätestens seit Juni 2021 zu seiner jüngeren Tochter und spätestens seit Juli 2021 zu seiner älteren Tochter wieder regelmässigen Kontakt. Er sehe beide Töchter regelmässig,«mindestens jedes zweite Wochenende, manchmal auch öfters». Seine beiden Töchter genössen die gemeinsame Zeit mit ihm und hätten auch untereinander ein enges Verhältnis. An den Besuchswochenenden hole der Rekurrent die beiden Mädchen bei ihren Müttern ab. Seine Töchter übernachteten mit ihm zusammen bei seiner Partnerin oder bei seinen Eltern. Am nächsten Tag bringe der Rekurrent seine Töchter wieder zu ihren Müttern zurück. Seine Töchter verbrächten auch gemeinsame Ferien mit dem Rekurrenten. Seine jüngere Tochter habe in den Herbstferien drei Wochen mit dem Rekurrenten verbracht und diese Zeit mit ihm sehr genossen. Seine ältere Tochter habe in der jüngsten Vergangenheit keine Ferien mit dem Rekurrenten verbracht, weil sie nicht so lange von ihren weiteren Halbgeschwistern habe getrennt sein wollen. Für die nächsten Schulferien sei jedoch geplant, dass seine beiden Töchter zusammen Zeit mit ihm verbringen. Dass die jüngere Tochter des Rekurrenten in den Herbstferien 2021 drei Wochen bei der Partnerin des Rekurrenten und diesem verbracht habe, erklärte auch die Partnerin des Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 1. November 2021 (Akten JSD S. 54). Die Behauptung im Schreiben des Rekurrenten vom 22. Februar 2022, er sehe seine beiden Töchter mindestens jedes zweite Wochenende, steht in unauflöslichem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in den Rekursbegründungen vom 30. November 2021 und 31. Oktober 2023. Entsprechend diesen älteren und neueren Angaben ist davon auszugehen, dass er sie höchstens fast jedes zweite Wochenende sieht. Dafür, dass der Rekurrent seine Töchter weniger oft als jedes zweite Wochenende sieht, spricht auch die Tatsache, dass er in seinem Schreiben vom 22. Februar 2022 angegeben hat, er habe sie das letzte Mal zwischen Weihnachten und Neujahr gesehen. Er hat im erwähnten Schreiben zwar geltend gemacht, dass er«im Januar»noch keine Zeit mit seinen Töchtern habe verbringen können, weil er anfangs Jahr an Covid-19 erkrankt sei und anschliessend Zeit in Isolation habe verbringen müssen. Dies vermag aber nicht zu erklären, weshalb er die Töchter im Februar noch nicht gesehen hat, obwohl bis zu seinem Schreiben bereits drei Wochen vergangen waren. Im Übrigen entspräche das vom Rekurrenten behauptete Besuchsrecht auch unter der Annahme, dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattfänden, entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26) weder den Anforderungen der neuesten Praxis des Bundesgerichts noch denjenigen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Zunächst besteht aufgrund der Darstellung des Rekurrenten kein Zweifel, dass seine beiden Töchter an den Besuchswochenenden höchstens zwei Tage und eine Nacht mit ihm verbringen. Vor allem aber ist aus dem Umstand, dass er auch in seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 als einziges Beispiel für einen Ferienaufenthalt denjenigen der jüngeren Tochter in den Herbstferien 2021 erwähnt, zu schliessen, dass seit der Wiederaufnahme des Kontakts seine jüngere Tochter nur einmal und seine ältere Tochter noch nie Ferien bei ihm verbracht hat.

Die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten erklärte in einem Schreiben vom

14. Februar 2022 zwar, die ältere Tochter des Rekurrenten habe keinen Kontakt zu diesem (Akten JSD S. 730). In einem Schreiben vom 24. Mai 2023, mit dem sie Fragen des JSD zum Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter beantwortete, erklärte sie jedoch sinngemäss, seine ältere Tochter verbringe fast jedes zweite Wochenende mit dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter. Das letzte Mal habe der Rekurrent seine ältere Tochter gesehen, als er sie vor zwei Wochen in der Schule abgeholt habe und mit ihr Mittagessen gegangen sei (Akten JSD S. 658). Auch dies spricht dafür, dass die Besuche weniger als jedes zweite Wochenende stattgefunden haben. Weiter erklärte die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten, sie wisse nicht, weshalb der Rekurrent seine ältere Tochter zuvor nicht regelmässig gesehen habe, die ältere Tochter des Rekurrenten suche inzwischen selbst Kontakt zu ihm, sei sehr gerne mit ihm zusammen, habe erklärt, dass sie sehr traurig wäre, wenn er in die Dominikanische Republik zurückkehren müsste, und sei noch nie mit ihm in den Ferien gewesen (Akten JSD S. 658).

Die Mutter der jüngeren Tochter des Rekurrenten liess sich trotz mehrfacher Aufforderung zur Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter nicht schriftlich vernehmen (angefochtener Entscheid E. 26). Auf telefonische Nachfrage vom 10. Mai 2023 bestätigte sie immerhin, dass der Rekurrent seine jüngere Tochter seit Juni alle zwei Wochen sehe, dass er sie alle zwei Wochen abhole und wieder zurückbringe und dass der Rekurrent und seine jüngere Tochter eine gute Beziehung pflegten. Zudem antwortete sie, dass der Rekurrent seine jüngere Tochter zuletzt vor zwei Wochen abgeholt habe (Akten JSD S. 654).

Schliesslich hat der Rekurrent diverse Fotos eingereicht, die ihn mit seinen Töchtern zusammen zeigen (Akten JSD S. 47-52 und 117-125). Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, vermögen die Fotos nicht zu beweisen, dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Immerhin beweisen sie aber, dass die beiden Töchter Zeit mit dem Rekurrenten verbringen, und sprechen die Bilder dafür, dass die Töchter die gemeinsame Zeit mit dem Rekurrenten geniessen.

Das JSD mutmasst, bei allfälligen regelmässigen Besuchen seit Juni bzw. Juli 2021 handelte es sich bloss um eine verfahrensbedingte und damit vorübergehende Intensivierung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Für diese Mutmassung besteht keine genügende Grundlage. Die Tatsache, dass die behauptete Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte unmittelbar nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 erfolgt ist, mit dem dieser dem Rekurrenten den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt und erklärt hat, er könne sich mangels affektiver und wirtschaftlicher Beziehung zu seinen beiden Töchtern nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, könnte zwar grundsätzlich dafür sprechen, dass die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte verfahrensbedingt sei, genügt für sich allein für eine solche Annahme aber von vornherein nicht. Zudem beweist das Schreiben des Rekurrenten vom 27. April 2021 (Akten BdM S. 166), dass das Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 nicht den Anlass für die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte dargestellt hat. In seinem Schreiben vom

27. April 2021 erklärte der Rekurrent, dass er mit den zuständigen Gerichten Kontakt aufnehmen werde wegen eines Gesuchs um Regelung des Besuchsrechts mit seinen beiden Töchtern. Folglich war er offensichtlich bereits vor dem Erhalt des Schreibens des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 gewillt, sich um die Wiederaufnahme eines regelmässigen Kontakts mit seinen beiden Töchtern zu bemühen. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Bestätigungen der beiden Mütter den regelmässigen Kontakt mit seinen beiden Töchtern während fast zwei Jahren gepflegt hat, spricht ebenfalls gegen eine rein verfahrensbedingte Motivation. Der Einschätzung des JSD, der Eindruck eines mutmasslich nur verfahrensbedingten Verhaltens des Rekurrenten werde durch die Akten der KESB des Kantons Basel-Stadt, des Kinder- und Jugenddiensts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: KJD) und der KESB Olten verstärkt (angefochtener Entscheid E. 26), kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

Von ihrer Geburt am [...] 2010 bis Anfang 2013 sah der Rekurrent seine ältere Tochter nicht (angefochtener Entscheid E. 26). Diesen Umstand hat der Rekurrent aber nicht zu vertreten. Gemäss seiner glaubhaften Darstellung hat er erst zwei Jahre nach ihrer Geburt erfahren, dass er der Vater seiner älteren Tochter ist (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 64] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 132]). Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht auch, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 24. Oktober 2012 im Auftrag des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft des Rekurrenten erstattet hat (Akten BdM S. 157 f.). Entsprechend den Feststellungen des JSD ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2013 und 2014 regelmässige Besuche inklusive Übernachtungen der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Das JSD stellte fest, von 2015 bis Anfang 2017 hätten keine regelmässigen Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist zumindest erheblich zu relativieren. Der Rekurrent stellte bereits am 21. Mai 2015 mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, die Mutter seiner älteren Tochter verweigere ihm seit Dezember 2014 den Kontakt zu dieser und er wolle den Kontakt wieder aufnehmen (Akten JSD S. 250). Nachdem der Rekurrent der KESB am

E. 25 Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass er seine ältere Tochter wieder gesehen habe und diese auch wieder bei ihm übernachtet habe, stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S. 243-245). Am 29. Februar 2016 stellte der Rekurrent mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB erneut ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, nachdem er seine ältere Tochter von Juni bis September 2015 mehr oder wenig regelmässig habe sehen können, funktioniere das Besuchsrecht seit Herbst 2015 aus von der Kindsmutter zu verantwortenden Gründen nicht mehr (Akten JSD S. 241). Gemäss dem Bericht des KJD vom 7. März 2017 konnten in der Zeit vom 15. März 2016 bis am 14. Februar 2017 keine Kontakte vereinbart werden, weil sich die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten weigerte, dieser unbegleitete Besuche bei diesem zu erlauben. Schliesslich einigten sich der Rekurrent und die Mutter seiner älteren Tochter aber darauf, dass ihn diese künftig von Freitagmittag bis Samstagmittag besucht und bei ihm übernachtet (Akten JSD S. 218 und 223). Aufgrund dieser einvernehmlichen Regelung stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S. 214 f.). Somit hat sich der Rekurrent mehrmals aktiv um Kontakte bemüht und ist davon auszugehen, dass im Jahr 2015 zumindest gewisse Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben und zumindest teilweise die Mutter für die Kontaktunterbrüche verantwortlich ist. Das JSD stellte fest, die am 14. Februar 2017 vereinbarten Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei ihm von Freitagmittag bis Samstagmittag seien bereits im Mai 2017 wieder abgebrochen (angefochtener Entscheid E. 26). Woraus sich der Kontaktabbruch im Mai 2017 ergeben soll, wird im angefochtenen Entscheid nicht angegeben. Gemäss dem Bericht des KJD vom 14. April 2020 hatte der Rekurrent seit zwei Jahren und damit erst seit April 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner älteren Tochter. Dass er bis zur Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte im Sommer 2021 seit 2018 keinen Kontakt mehr mit seiner älteren Tochter gehabt habe, hat der Rekurrent zugestanden (Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 134]). Angesichts seiner wiederholten Bemühungen um Kontakt kann daraus aber offensichtlich nicht auf fehlendes Interesse an Kontakt mit seiner älteren Tochter geschlossen werden. Am 8. November 2019 bemühte sich der Rekurrent ein weiteres Mal um eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seiner älteren Tochter. Er rief die KESB an und erklärte, dass die Mutter seiner älteren Tochter deren Kontakt zu ihm abgebrochen habe und er sich eine Wiederaufnahme dieses Kontakts wünsche. Er mache sich Sorgen um seine ältere Tochter, weil er nicht einmal wisse, wo sie sei. Vor drei Monaten habe ihn ihre Mutter informiert, dass sie in der Dominikanischen Republik sei (vgl. Akten JSD S. 179 und 188).

Mit Urteil vom 10. Juli 2014 erkannte die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen zwar, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die jüngere Tochter des Rekurrenten zugeteilt und kein Besuchsrecht festgelegt werde (Akten JSD S. 593 f.). Der Grund für den Verzicht auf die Festlegung eines Besuchsrechts ist aber unbekannt. Gemäss der nicht widerlegbaren Darstellung des Rekurrenten ist seine jüngere Tochter einem One-Night-Stand entsprungen. Er habe Kontakt zu seiner jüngeren Tochter gesucht und sie oft besucht. Es sei ihm aber zu viel geworden, weil ihre Mutter ihm nicht erlaubt habe, mit seiner jüngeren Tochter allein zu sein, und weil die Mutter seiner jüngeren Tochter ihn nicht als Vater seiner jüngeren Tochter, sondern als Mann gewollt und gewünscht habe, dass er mit ihr eine feste Beziehung eingehe und ein zweites Kind habe. Das habe er nicht gewollt. Vor der Wiederaufnahme des Kontakts habe er seine jüngere Tochter im Jahr 2018 letztmals gesehen (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 65 f.] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 121 und 132]). Aufgrund der Darstellung des Rekurrenten besteht für den Unterbruch seines Kontakts zu seiner jüngeren Tochter ein nachvollziehbarer Grund.

Eine affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern hat das JSD zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 26). Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass die beiden Töchter des Rekurrenten seit Sommer 2021 an Wochenenden regelmässig zwei Tage mit einer Übernachtung mit dem Rekurrenten verbringen, dass die Besuche aber weniger oft als jede zweite Woche stattfinden und dass die beiden Töchter mit einer Ausnahme für die jüngere Tochter keine Ferien beim Rekurrenten verbringen. Damit besteht kein Zweifel, dass die familiären Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern tatsächlich gelebt werden und intakt sind, das JSD die besondere Intensität der affektiven Beziehungen im Ergebnis aber zu Recht verneint hat.

5.3.2.4Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, könnten die affektiven Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in die Dominikanische Republik über die modernen Kommunikationsmittel wie beispielsweise Videotelefonie, Telefon und Textnachrichten in gewissem Umfang aufrechterhalten werden (angefochtener Entscheid E. 29 und 32; Vernehmlassung Rz. 6). Der Einwand des Rekurrenten, seine elf und dreizehn Jahre alten Töchter seien zu jung, um über die modernen Kommunikationsmittel eine echte Beziehung zu ihm pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 20), überzeugt angesichts der Medienkompetenz heutiger Kinder nicht.

5.3.2.5Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hat (vgl. oben E. 2). Da damit ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund in der Form eines erheblichen ausländerrechtlich verpönten Fehlverhaltens vorliegt, kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Rekurrenten zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben habe. Ob ein tadelloses Verhalten auch aufgrund der Delikte des Rekurrenten zu verneinen ist (dafür angefochtener Entscheid E. 31 f.; dagegen Rekursbegründung Rz. 24), kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 17 und 24) sind seine Delikte aber jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn ihnen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen ist die Frage, ob die Delikte zu berücksichtigen sind oder nicht, für den Ausgang der Interessenabwägung nicht entscheidend.

Indem der Rekurrent als Schuldner der Verfügung des Betreibungsamts, am 13. November 2017 zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete, machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300.– bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 120.– bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar 2021 machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (Akten JSD S. 150 f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehung von vier Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln zeugt.

6.4Das JSD erwog, ein Cousin, eine Cousine und Tanten des Rekurrenten dürften in der Dominikanischen Republik leben. Somit verfüge der Rekurrent in der Dominikanischen Republik über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration unterstützen könnte (angefochtener Entscheid E. 34). Indem er die Ausführungen des JSD zu den «angeblichen» Verwandten in der Dominikanischen Republik insoweit beanstandet hat, als sie sich teilweise auf über sieben Jahre alte Schreiben stützten (Rekursbegründung Rz. 18), hat der Rekurrent die betreffenden Annahmen implizit bestritten. Zudem hat er bereits in seinem Lebenslauf (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 30. November 2021 [Akten JSD S. 53]) behauptet, seine ganze Familie lebe in der Schweiz oder in Spanien. In der Replik (Rz. 5) behauptet er ausdrücklich, dass er keine Familienangehörigen in der Dominikanischen Republik habe, und bestreitet er substanziiert, dass ein Cousin und eine Cousine dort wohnen. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe in der Dominikanischen Republik keine Familienangehörige, ist insofern offensichtlich falsch, als er selbst erklärt hat, er habeeinen Sohn, der in der Dominikanischen Republik lebe (Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 [Akten JSD S. 31]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7).Dieser dürfte aufgrund seines Alters aber noch nicht in der Lage sein, den Rekurrenten zu unterstützten (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 14. Februar 2019, wonach sein Sohn im damaligen Zeitpunkt 7 oder 8 Jahre alt war; Akten Bereich BdM S. 63 und 65). Zum Beweis, dass andere Verwandte des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik leben, genügen die im angefochtenen Entscheid angeführten mehr als acht Jahre alten Beweismittel hingegen nicht. Damit muss zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland kein Beziehungsnetz hat, dass ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm diese möglich und zumutbar wäre.

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. August 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 13. September 2021 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 150.– und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Die Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.–, insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'060.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 161.– (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 515.–), insgesamt somit CHF 2'221.–, zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 825.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWSTvon CHF 64.–,insgesamt somit CHF 889.–, zu bezahlen und wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 129.– (7,7 % auf CHF 1'236.– und 8,1 % auf CHF 412.–), insgesamt somit CHF 1'777.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.170

URTEIL

vom 30. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. August 2023

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

1.4Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom

21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom

21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) daran anknüpfende Wegweisung des Rekurrenten zunächst auf den Widerrufsgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder einer solchen Gefährdung gemässArt. 63 Abs. 1 lit. bAIG gestützt.

2.1

2.1.1Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.3 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom

14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

2.1.2Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene Person trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

2.1.3Es obliegt primär der Behörde, die Voraussetzungen der Mutwilligkeit abzuklären. Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen werden kann. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

Weiter hat die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den Widerrufsgrund der dauerhaften Angewiesenheit auf Sozialhilfe in erheblichem Mass gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gestützt.

5.3.1.2Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Ausländer und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGEVD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4 mit Nachweisen,VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3 mit Nachweisen).

5.3.1.3Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGEVD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit Nachweisen,VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGEVD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit Nachweisen,VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit Nachweisen).

5.3.1.4Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGer 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).

5.3.1.5Bei nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besessen haben, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; vgl. VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6 mit Nachweisen). Der gleiche Massstab muss für ausländischen Personen gelten, die wie der Rekurrent selbst eine Niederlassungsbewilligung besessen haben. Massgeblich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. 2C_473/2023 vom

21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3). Üblich im Sinn dieser Rechtsprechung ist nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts ein Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien umfasst (BGer 2C_473/2023 vom

21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügte bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern ein solches von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage (VGE VD.2020.259 vom

5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6 mit Nachweisen).

5.3.1.6An einem Verhalten, das zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat, fehlt es in der Regel, wenn gegen die ausländische Person ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund spricht, insbesondere wenn sie sich massgebliches strafrechtlich oder ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.5; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4).

5.3.2.1Zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik liegt eine grosse Distanz (angefochtener Entscheid E. 29). Das JSD ist der Ansicht, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts des Rekurrenten gegenüber seinen in der Schweiz lebenden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland im Rahmen von Kurzaufenthalten trotzdem möglich und zumutbar sei. Da der Rekurrent gemäss den Angaben in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 63) fast jährlich in die Dominikanische Republik gereist ist, dürfte es ihm gemäss dem angefochtenen Entscheid nach einer Rückkehr in seine Heimat umgekehrt auch möglich sein, zumindest jährlich in die Schweiz zu reisen, um seine beiden Töchter zu besuchen. Da seine beiden Töchter auch mütterlicherseits einen Bezug zur Dominikanischen Republik hätten, sei es auch denkbar, dass sie den Rekurrenten in seinem Heimatland besuchen. Zudem weist das JSD im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der Rekurrent in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 65 f.) erklärt hat, seine jüngere Tochter habe sich oft mit ihrer Mutter oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufgehalten (angefochtener Entscheid E. 29). Der Rekurrent wendet dagegen in seiner Rekursbegründung (Rz.

20) ein, solche Fernreisen erschienen angesichts der prekären finanziellen Situation aller Beteiligter äusserst unrealistisch. Zudem sei es angesichts ihrer schlechten Beziehung zum Rekurrenten fraglich, ob die Mütter gewillt wären, mit den Töchtern den Rekurrenten in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Das JSD macht in seiner Vernehmlassung (Rz. 6) geltend, zumindest die jüngere Tochter scheine sich regelmässig mit ihrer Mutter oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufzuhalten. Da die Mutter in der Schweiz offensichtlich regelmässige Besuche zulasse, sei davon auszugehen, dass sie ihrer Tochter auch während ihrer Aufenthalte in der Dominikanischen Republik Treffen mit dem Rekurrenten nicht verwehren würde. Der Rekurrent macht in seiner Replik (Ziff. 6) geltend, gemeinsame Reisen beider Töchter mit der Mutter der jüngeren Tochter seien unmöglich, weil zwischen den beiden Müttern keine gute Beziehung bestehe. Zudem sei unklar, ob die Mutter seiner älteren Tochter überhaupt in der Lage wäre, solche Reisen zu finanzieren. Zu den Ausführungen des JSD betreffend seine jüngere Tochter äussert sich der Rekurrent in seiner Replik nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für ernsthafte Zweifel daran, dass regelmässige Besuche der jüngeren Tochter des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik möglich und den beteiligten zumutbar wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten auch bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland möglich und zumutbar wäre. Daher hat das JSD zu Recht festgestellt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung keinen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 32).Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.Die Befürchtungen des Rekurrenten, dass im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland aus finanziellen Gründen weder regelmässige Reisen des Rekurrenten in die Schweiz noch regelmässige Reisen seiner älteren Tochter in die Dominikanische Republik möglich wären, erscheint hingegen begründet. Aus der Tatsache, dass sich der Rekurrent während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Reisen in die Dominikanische Republik leisten konnte, kann nicht geschlossen werden, dass er sich auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland die für regelmässige Reisen in die Schweiz erforderlichen Mittel beschaffen könnte. Insbesondere hat das JSD nicht ansatzweise dargelegt, wie der Rekurrent in seinem Heimatland ohne Berufsausbildung in der Lage sein sollte, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er regelmässige Interkontinentalflüge finanzieren kann, obwohl das Lohnniveau in der Dominikanischen Republik viel tiefer ist als in der Schweiz. Die Mutter der älteren Tochter war gemäss Akten aus den Jahren 2014, 2019 und 2020 sozialhilfeabhängig (vgl. Akten JSD S. 173 f., 176, 180, 182, 267-269, 425, 453

f. und 546 f.). Zudem erklärte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2022, sie sei letztmals im Jahr 2016 in der Dominikanischen Republik gewesen, weil ihre Mutter ihr das Ticket geschenkt habe. Seither sei sie nie mehr dorthin gereist, weil ihr Budget dafür nicht ausreiche (Akten JSD S. 731). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland nicht möglich ist. Falls sie nicht durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung daher entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 32) einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar.

5.3.2.2Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter zu einem Grossteil nicht bezahlt und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, seinen Unterhaltspflichten in einem deutlich grösseren Umfang nachzukommen. Für seine jüngere Tochter bezahlte er auch in jüngster Zeit nur einen Bruchteil des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrags, obwohl ihm die Bezahlung des ganzen geschuldeten Betrags möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 1.5 mit Nachweisen). Zu seiner jüngeren Tochter ist daher eine besonders intensive wirtschaftliche Beziehung offensichtlich zu verneinen. Zu seiner älteren Tochter erscheint die Bejahung einer besonderes engen wirtschaftlichen Beziehung für die jüngste Zeit denkbar. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.

5.3.2.3In seinen Rekursbegründungen behauptet der Rekurrent, er pflege eine innige affektive Beziehung zu seinen beiden Töchtern, sehe sie«fast jedes zweite Wochenende»und verbringe«regelmässig viel Zeit»mit ihnen. Seine jüngere Tochter habe beispielsweise während der Herbstferien 2021 drei Wochen bei ihm und seiner Partnerin verbracht (Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 und 15 [Akten JSD S. 31 und 35]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7 und 25). Im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (Akten BdM S. 271-273), der ursprüngliche Abbruch des Kontakts zwischen ihm und seinen beiden Töchtern sei von ihren Müttern ausgegangen. Beide Töchter hätten den Kontakt zu ihm aktiv gewünscht. Die beiden Mütter hätten überzeugt werden müssen, dass die Töchter auch Kontakt zum Rekurrenten als ihrem Vater brauchten. Mit Hilfe des Bruders des Rekurrenten und Patenonkels der beiden Töchter habe der regelmässige Kontakt wieder aufgebaut werden können. Der Rekurrent habe spätestens seit Juni 2021 zu seiner jüngeren Tochter und spätestens seit Juli 2021 zu seiner älteren Tochter wieder regelmässigen Kontakt. Er sehe beide Töchter regelmässig,«mindestens jedes zweite Wochenende, manchmal auch öfters». Seine beiden Töchter genössen die gemeinsame Zeit mit ihm und hätten auch untereinander ein enges Verhältnis. An den Besuchswochenenden hole der Rekurrent die beiden Mädchen bei ihren Müttern ab. Seine Töchter übernachteten mit ihm zusammen bei seiner Partnerin oder bei seinen Eltern. Am nächsten Tag bringe der Rekurrent seine Töchter wieder zu ihren Müttern zurück. Seine Töchter verbrächten auch gemeinsame Ferien mit dem Rekurrenten. Seine jüngere Tochter habe in den Herbstferien drei Wochen mit dem Rekurrenten verbracht und diese Zeit mit ihm sehr genossen. Seine ältere Tochter habe in der jüngsten Vergangenheit keine Ferien mit dem Rekurrenten verbracht, weil sie nicht so lange von ihren weiteren Halbgeschwistern habe getrennt sein wollen. Für die nächsten Schulferien sei jedoch geplant, dass seine beiden Töchter zusammen Zeit mit ihm verbringen. Dass die jüngere Tochter des Rekurrenten in den Herbstferien 2021 drei Wochen bei der Partnerin des Rekurrenten und diesem verbracht habe, erklärte auch die Partnerin des Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 1. November 2021 (Akten JSD S. 54). Die Behauptung im Schreiben des Rekurrenten vom 22. Februar 2022, er sehe seine beiden Töchter mindestens jedes zweite Wochenende, steht in unauflöslichem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in den Rekursbegründungen vom 30. November 2021 und 31. Oktober 2023. Entsprechend diesen älteren und neueren Angaben ist davon auszugehen, dass er sie höchstens fast jedes zweite Wochenende sieht. Dafür, dass der Rekurrent seine Töchter weniger oft als jedes zweite Wochenende sieht, spricht auch die Tatsache, dass er in seinem Schreiben vom 22. Februar 2022 angegeben hat, er habe sie das letzte Mal zwischen Weihnachten und Neujahr gesehen. Er hat im erwähnten Schreiben zwar geltend gemacht, dass er«im Januar»noch keine Zeit mit seinen Töchtern habe verbringen können, weil er anfangs Jahr an Covid-19 erkrankt sei und anschliessend Zeit in Isolation habe verbringen müssen. Dies vermag aber nicht zu erklären, weshalb er die Töchter im Februar noch nicht gesehen hat, obwohl bis zu seinem Schreiben bereits drei Wochen vergangen waren. Im Übrigen entspräche das vom Rekurrenten behauptete Besuchsrecht auch unter der Annahme, dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattfänden, entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26) weder den Anforderungen der neuesten Praxis des Bundesgerichts noch denjenigen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Zunächst besteht aufgrund der Darstellung des Rekurrenten kein Zweifel, dass seine beiden Töchter an den Besuchswochenenden höchstens zwei Tage und eine Nacht mit ihm verbringen. Vor allem aber ist aus dem Umstand, dass er auch in seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 als einziges Beispiel für einen Ferienaufenthalt denjenigen der jüngeren Tochter in den Herbstferien 2021 erwähnt, zu schliessen, dass seit der Wiederaufnahme des Kontakts seine jüngere Tochter nur einmal und seine ältere Tochter noch nie Ferien bei ihm verbracht hat.

Die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten erklärte in einem Schreiben vom

14. Februar 2022 zwar, die ältere Tochter des Rekurrenten habe keinen Kontakt zu diesem (Akten JSD S. 730). In einem Schreiben vom 24. Mai 2023, mit dem sie Fragen des JSD zum Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter beantwortete, erklärte sie jedoch sinngemäss, seine ältere Tochter verbringe fast jedes zweite Wochenende mit dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter. Das letzte Mal habe der Rekurrent seine ältere Tochter gesehen, als er sie vor zwei Wochen in der Schule abgeholt habe und mit ihr Mittagessen gegangen sei (Akten JSD S. 658). Auch dies spricht dafür, dass die Besuche weniger als jedes zweite Wochenende stattgefunden haben. Weiter erklärte die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten, sie wisse nicht, weshalb der Rekurrent seine ältere Tochter zuvor nicht regelmässig gesehen habe, die ältere Tochter des Rekurrenten suche inzwischen selbst Kontakt zu ihm, sei sehr gerne mit ihm zusammen, habe erklärt, dass sie sehr traurig wäre, wenn er in die Dominikanische Republik zurückkehren müsste, und sei noch nie mit ihm in den Ferien gewesen (Akten JSD S. 658).

Die Mutter der jüngeren Tochter des Rekurrenten liess sich trotz mehrfacher Aufforderung zur Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter nicht schriftlich vernehmen (angefochtener Entscheid E. 26). Auf telefonische Nachfrage vom 10. Mai 2023 bestätigte sie immerhin, dass der Rekurrent seine jüngere Tochter seit Juni alle zwei Wochen sehe, dass er sie alle zwei Wochen abhole und wieder zurückbringe und dass der Rekurrent und seine jüngere Tochter eine gute Beziehung pflegten. Zudem antwortete sie, dass der Rekurrent seine jüngere Tochter zuletzt vor zwei Wochen abgeholt habe (Akten JSD S. 654).

Schliesslich hat der Rekurrent diverse Fotos eingereicht, die ihn mit seinen Töchtern zusammen zeigen (Akten JSD S. 47-52 und 117-125). Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, vermögen die Fotos nicht zu beweisen, dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Immerhin beweisen sie aber, dass die beiden Töchter Zeit mit dem Rekurrenten verbringen, und sprechen die Bilder dafür, dass die Töchter die gemeinsame Zeit mit dem Rekurrenten geniessen.

Das JSD mutmasst, bei allfälligen regelmässigen Besuchen seit Juni bzw. Juli 2021 handelte es sich bloss um eine verfahrensbedingte und damit vorübergehende Intensivierung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Für diese Mutmassung besteht keine genügende Grundlage. Die Tatsache, dass die behauptete Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte unmittelbar nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 erfolgt ist, mit dem dieser dem Rekurrenten den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt und erklärt hat, er könne sich mangels affektiver und wirtschaftlicher Beziehung zu seinen beiden Töchtern nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, könnte zwar grundsätzlich dafür sprechen, dass die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte verfahrensbedingt sei, genügt für sich allein für eine solche Annahme aber von vornherein nicht. Zudem beweist das Schreiben des Rekurrenten vom 27. April 2021 (Akten BdM S. 166), dass das Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 nicht den Anlass für die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte dargestellt hat. In seinem Schreiben vom

27. April 2021 erklärte der Rekurrent, dass er mit den zuständigen Gerichten Kontakt aufnehmen werde wegen eines Gesuchs um Regelung des Besuchsrechts mit seinen beiden Töchtern. Folglich war er offensichtlich bereits vor dem Erhalt des Schreibens des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 gewillt, sich um die Wiederaufnahme eines regelmässigen Kontakts mit seinen beiden Töchtern zu bemühen. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Bestätigungen der beiden Mütter den regelmässigen Kontakt mit seinen beiden Töchtern während fast zwei Jahren gepflegt hat, spricht ebenfalls gegen eine rein verfahrensbedingte Motivation. Der Einschätzung des JSD, der Eindruck eines mutmasslich nur verfahrensbedingten Verhaltens des Rekurrenten werde durch die Akten der KESB des Kantons Basel-Stadt, des Kinder- und Jugenddiensts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: KJD) und der KESB Olten verstärkt (angefochtener Entscheid E. 26), kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

Von ihrer Geburt am [...] 2010 bis Anfang 2013 sah der Rekurrent seine ältere Tochter nicht (angefochtener Entscheid E. 26). Diesen Umstand hat der Rekurrent aber nicht zu vertreten. Gemäss seiner glaubhaften Darstellung hat er erst zwei Jahre nach ihrer Geburt erfahren, dass er der Vater seiner älteren Tochter ist (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 64] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 132]). Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht auch, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 24. Oktober 2012 im Auftrag des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft des Rekurrenten erstattet hat (Akten BdM S. 157 f.). Entsprechend den Feststellungen des JSD ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2013 und 2014 regelmässige Besuche inklusive Übernachtungen der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Das JSD stellte fest, von 2015 bis Anfang 2017 hätten keine regelmässigen Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist zumindest erheblich zu relativieren. Der Rekurrent stellte bereits am 21. Mai 2015 mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, die Mutter seiner älteren Tochter verweigere ihm seit Dezember 2014 den Kontakt zu dieser und er wolle den Kontakt wieder aufnehmen (Akten JSD S. 250). Nachdem der Rekurrent der KESB am

25. Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass er seine ältere Tochter wieder gesehen habe und diese auch wieder bei ihm übernachtet habe, stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S. 243-245). Am 29. Februar 2016 stellte der Rekurrent mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB erneut ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, nachdem er seine ältere Tochter von Juni bis September 2015 mehr oder wenig regelmässig habe sehen können, funktioniere das Besuchsrecht seit Herbst 2015 aus von der Kindsmutter zu verantwortenden Gründen nicht mehr (Akten JSD S. 241). Gemäss dem Bericht des KJD vom 7. März 2017 konnten in der Zeit vom 15. März 2016 bis am 14. Februar 2017 keine Kontakte vereinbart werden, weil sich die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten weigerte, dieser unbegleitete Besuche bei diesem zu erlauben. Schliesslich einigten sich der Rekurrent und die Mutter seiner älteren Tochter aber darauf, dass ihn diese künftig von Freitagmittag bis Samstagmittag besucht und bei ihm übernachtet (Akten JSD S. 218 und 223). Aufgrund dieser einvernehmlichen Regelung stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S. 214 f.). Somit hat sich der Rekurrent mehrmals aktiv um Kontakte bemüht und ist davon auszugehen, dass im Jahr 2015 zumindest gewisse Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben und zumindest teilweise die Mutter für die Kontaktunterbrüche verantwortlich ist. Das JSD stellte fest, die am 14. Februar 2017 vereinbarten Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei ihm von Freitagmittag bis Samstagmittag seien bereits im Mai 2017 wieder abgebrochen (angefochtener Entscheid E. 26). Woraus sich der Kontaktabbruch im Mai 2017 ergeben soll, wird im angefochtenen Entscheid nicht angegeben. Gemäss dem Bericht des KJD vom 14. April 2020 hatte der Rekurrent seit zwei Jahren und damit erst seit April 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner älteren Tochter. Dass er bis zur Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte im Sommer 2021 seit 2018 keinen Kontakt mehr mit seiner älteren Tochter gehabt habe, hat der Rekurrent zugestanden (Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 134]). Angesichts seiner wiederholten Bemühungen um Kontakt kann daraus aber offensichtlich nicht auf fehlendes Interesse an Kontakt mit seiner älteren Tochter geschlossen werden. Am 8. November 2019 bemühte sich der Rekurrent ein weiteres Mal um eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seiner älteren Tochter. Er rief die KESB an und erklärte, dass die Mutter seiner älteren Tochter deren Kontakt zu ihm abgebrochen habe und er sich eine Wiederaufnahme dieses Kontakts wünsche. Er mache sich Sorgen um seine ältere Tochter, weil er nicht einmal wisse, wo sie sei. Vor drei Monaten habe ihn ihre Mutter informiert, dass sie in der Dominikanischen Republik sei (vgl. Akten JSD S. 179 und 188).

Mit Urteil vom 10. Juli 2014 erkannte die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen zwar, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die jüngere Tochter des Rekurrenten zugeteilt und kein Besuchsrecht festgelegt werde (Akten JSD S. 593 f.). Der Grund für den Verzicht auf die Festlegung eines Besuchsrechts ist aber unbekannt. Gemäss der nicht widerlegbaren Darstellung des Rekurrenten ist seine jüngere Tochter einem One-Night-Stand entsprungen. Er habe Kontakt zu seiner jüngeren Tochter gesucht und sie oft besucht. Es sei ihm aber zu viel geworden, weil ihre Mutter ihm nicht erlaubt habe, mit seiner jüngeren Tochter allein zu sein, und weil die Mutter seiner jüngeren Tochter ihn nicht als Vater seiner jüngeren Tochter, sondern als Mann gewollt und gewünscht habe, dass er mit ihr eine feste Beziehung eingehe und ein zweites Kind habe. Das habe er nicht gewollt. Vor der Wiederaufnahme des Kontakts habe er seine jüngere Tochter im Jahr 2018 letztmals gesehen (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 65 f.] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 121 und 132]). Aufgrund der Darstellung des Rekurrenten besteht für den Unterbruch seines Kontakts zu seiner jüngeren Tochter ein nachvollziehbarer Grund.

Eine affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern hat das JSD zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 26). Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass die beiden Töchter des Rekurrenten seit Sommer 2021 an Wochenenden regelmässig zwei Tage mit einer Übernachtung mit dem Rekurrenten verbringen, dass die Besuche aber weniger oft als jede zweite Woche stattfinden und dass die beiden Töchter mit einer Ausnahme für die jüngere Tochter keine Ferien beim Rekurrenten verbringen. Damit besteht kein Zweifel, dass die familiären Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern tatsächlich gelebt werden und intakt sind, das JSD die besondere Intensität der affektiven Beziehungen im Ergebnis aber zu Recht verneint hat.

5.3.2.4Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, könnten die affektiven Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in die Dominikanische Republik über die modernen Kommunikationsmittel wie beispielsweise Videotelefonie, Telefon und Textnachrichten in gewissem Umfang aufrechterhalten werden (angefochtener Entscheid E. 29 und 32; Vernehmlassung Rz. 6). Der Einwand des Rekurrenten, seine elf und dreizehn Jahre alten Töchter seien zu jung, um über die modernen Kommunikationsmittel eine echte Beziehung zu ihm pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 20), überzeugt angesichts der Medienkompetenz heutiger Kinder nicht.

5.3.2.5Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hat (vgl. oben E. 2). Da damit ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund in der Form eines erheblichen ausländerrechtlich verpönten Fehlverhaltens vorliegt, kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Rekurrenten zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben habe. Ob ein tadelloses Verhalten auch aufgrund der Delikte des Rekurrenten zu verneinen ist (dafür angefochtener Entscheid E. 31 f.; dagegen Rekursbegründung Rz. 24), kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 17 und 24) sind seine Delikte aber jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn ihnen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen ist die Frage, ob die Delikte zu berücksichtigen sind oder nicht, für den Ausgang der Interessenabwägung nicht entscheidend.

Indem der Rekurrent als Schuldner der Verfügung des Betreibungsamts, am 13. November 2017 zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete, machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300.– bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 120.– bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar 2021 machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (Akten JSD S. 150 f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehung von vier Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln zeugt.

6.4Das JSD erwog, ein Cousin, eine Cousine und Tanten des Rekurrenten dürften in der Dominikanischen Republik leben. Somit verfüge der Rekurrent in der Dominikanischen Republik über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration unterstützen könnte (angefochtener Entscheid E. 34). Indem er die Ausführungen des JSD zu den «angeblichen» Verwandten in der Dominikanischen Republik insoweit beanstandet hat, als sie sich teilweise auf über sieben Jahre alte Schreiben stützten (Rekursbegründung Rz. 18), hat der Rekurrent die betreffenden Annahmen implizit bestritten. Zudem hat er bereits in seinem Lebenslauf (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 30. November 2021 [Akten JSD S. 53]) behauptet, seine ganze Familie lebe in der Schweiz oder in Spanien. In der Replik (Rz. 5) behauptet er ausdrücklich, dass er keine Familienangehörigen in der Dominikanischen Republik habe, und bestreitet er substanziiert, dass ein Cousin und eine Cousine dort wohnen. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe in der Dominikanischen Republik keine Familienangehörige, ist insofern offensichtlich falsch, als er selbst erklärt hat, er habeeinen Sohn, der in der Dominikanischen Republik lebe (Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 [Akten JSD S. 31]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7).Dieser dürfte aufgrund seines Alters aber noch nicht in der Lage sein, den Rekurrenten zu unterstützten (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 14. Februar 2019, wonach sein Sohn im damaligen Zeitpunkt 7 oder 8 Jahre alt war; Akten Bereich BdM S. 63 und 65). Zum Beweis, dass andere Verwandte des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik leben, genügen die im angefochtenen Entscheid angeführten mehr als acht Jahre alten Beweismittel hingegen nicht. Damit muss zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland kein Beziehungsnetz hat, dass ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm diese möglich und zumutbar wäre.

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. August 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 13. September 2021 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 150.– und die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Die Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.–, insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'060.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 161.– (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 515.–), insgesamt somit CHF 2'221.–, zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 825.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWSTvon CHF 64.–,insgesamt somit CHF 889.–, zu bezahlen und wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 129.– (7,7 % auf CHF 1'236.– und 8,1 % auf CHF 412.–), insgesamt somit CHF 1'777.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.