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VD.2023.168

Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt

Basel-Stadt · 2024-06-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.168

URTEIL

vom15. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 3. November 2023

betreffend Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt

Mit Urteil des Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu 66 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 597 Tage Haft) verurteilt.

Der Rekurrent befand sich seit dem 26. Januar 2021 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Nachdem er zunächst in die Sicherheitsabteilung B in einer Kleingruppe bei hoher Sicherheit und engmaschigen Strukturen eingetreten war, trat er am 20. Februar 2023 in den Normalvollzug über. Mit Gesuch vom 7. Juli 2023 ersuchte der Rekurrent um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt (act. 7/2 S. 289 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2023 ersuchte er ferner um Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung. Nachdem er am 6. Oktober 2023 von der JVA [...] zur Verfügung gestellt wurde, wurde er am 11. Oktober 2023 in das Gefängnis Bässlergut versetzt. In der Folge stellte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 das Gesuch um Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form eines Arbeitsexternates (AEX) per 7. März 2024 (act. 7/2 S. 353 f.). Diese drei Gesuche wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Entscheid vom 3. November 2023 ab.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’250.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 64.55 sowie 7,7 % MWST von CHF 123.70 und 8,1% MWST von CHF 57.35, somit insgesamt der Betrag von CHF 2’495.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.