Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.162
URTEIL
vom10. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm-Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 27. Oktober 2023
betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...] Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'648., einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von 127.30 (7,7 % auf CHF 1'545. und 8,1 % auf CHF 103.]), insgesamt somit CHF 1'775.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.