Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.161
URTEIL
vom22. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ AGRekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 30. August 2023
betreffend Reklameentscheid Nr. [...] vom 7. Dezember 2022 in Sachen Digitaler Screen an Hausfassade, [...], Basel
Mit Reklamegesuch vom 13. Mai 2022 ersuchte die A____ AG (nachfolgend: Rekurrentin) das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt um eine Bewilligung für die Montage eines Digitalscreens an der Liegenschaft [...] in Basel (Parzelle [...] in Sektion [...] des Grundbuchs Basel-Stadt). Der Werbeträger weist gemäss den technischen Spezifikationen Rahmenmasse von 188 cm (Höhe) x 104,8 cm (Breite) x 17,5 cm (Tiefe) bzw. eine Displaygrösse von 75 Zoll auf und soll durch Wandmontage am westlichen Ende der Nordfassade der Liegenschaft befestigt werden. Gemäss den Gesuchsunterlagen sollen auf dem Digitalscreen «leicht animierte, wechselnde Sujets im 10 Sekundentakt» dargestellt werden. Nachdem sich die Stadtbildkommission im Rahmen der behördeninternen Prüfung gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen hatte, wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das Gesuch mit Reklameentscheid vom 7. Dezember 2022 ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. August 2023 (versandt am 31. Oktober 2023) ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, am 6. November 2023 angemeldete und am 27. November 2023 begründete Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission und die Bewilligung ihres Gesuchs vom 13. Mai 2022. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage an die Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragt die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 teilte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bezüglich der Stadtbildkommission den Verzicht auf die Möglichkeit zur Stellungnahme mit. Am 22. März 2024 nahm das Verwaltungsgericht an der [...] einen Augenschein. Daran nahmen die Rekurrentin mit ihrem Rechtsvertreter, der Vertreter der Baurekurskommission sowie eine Vertreterin der Stadtbildkommission teil und sie konnten sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung gelangten der Parteivertreter und der Vertreter der Baurekurskommission zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
2.1Die im Bereich der kommerziellen Werbung tätige Rekurrentin beabsichtigt an der Fassade einer privaten Liegenschaft einen Digitalscreen zu errichten. Zu diesem Zweck wurde die Zustimmung der privaten Eigentümerschaft eingeholt. Die Freiheit zu Werben wird durch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet (BGE 128 I 295 E. 5a, vgl. auch BGE 139 II 173 E. 5.1;VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 4, m.H.;Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 813).Für eine Einschränkung der verfassungsmässigen Rechte der Rekurrentin bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und der Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV).
3.3Der vorinstanzlichen Beurteilung kann vollumfänglich gefolgt werden.
3.3.1Die Baurekurskommission hat sich in ihrem Entscheid der fachlichen Einschätzung der Stadtbildkommission angeschlossen. Damit ist das Reklamevorhaben von zwei Instanzen mit besonderen Fachkenntnissen übereinstimmend als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden. Zu den Mitgliedern der Baurekurskommission gehören auch Personen mit architektonischer Ausbildung. Im vorliegenden Fall wurde die Kommission mit Arch. ETH BSA/SIA [...] durch einen Experten für Stadtbildschutz erweitert (vgl. dazu auch VGE VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.2).
3.3.2Die nach § 58 Abs. 1 BPG erforderliche gute Gesamtwirkung eines Bau- bzw. eines Reklamevorhabens an der betroffenen Baute selbst und im konkreten Umfeld bestimmt sich nach der jeweiligen Umgebung. Es können daher in einem ästhetisch belasteten Umfeld nicht die genau gleich hohen Anforderungen angesetzt werden, wie sie beim selben Vorhaben in einem ästhetisch ansprechenderen Umfeld verlangt werden können (vgl. VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 5.5, 754/2005 vom 15. Februar 2006 E. 4.2). So hat das Verwaltungsgericht im Urteil VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 bezüglich einer unbeleuchteten Reklametafel an der Fassade eines Wohngebäudes erwogen, dass die Umgebung der in Frage stehenden Liegenschaft nicht als schöne Wohngegend bezeichnet werden könne. Es verwies auf viele Gewerbebetriebe und die als Zubringer für den Verkehr von und nach Deutschland dienende, dicht befahrene Strasse. Sodann verwies es auf unzählige Eigenwerbungen der dort ansässigen Gewerbebetriebe und die zahlreiche Fremdwerbung im Strassenraum. Weiter berücksichtigte das Verwaltungsgericht in jenem Fall, dass zwar nicht gänzlich davon gesprochen werden könne, «dass mit der Plakatfläche die Formensprache der Fassade bzw. Fenster aufgenommen würde», allerdings reihe «sich die damit eingebrachte neue Linie in dieser auch ästhetisch unruhigen Gegend sehr wohl ein». Es berücksichtigte, dass die Reklame nicht an der Fassade zur Strasse hin sondern vielmehr an einer Seitenwand angebracht werden solle, weshalb das Plakat nicht gleich dominant wie an der Strassenseite wirke. Schliesslich verwies es auf Autos, welche unter dem Plakat abgestellt würden (E. 5.5.2.). Daraus leitete das Verwaltungsgericht ab, dass das Plakat eine gewisse Beruhigung der optisch unruhigen Situation bewirke, «gut in die bestehende Hauswand zu integrieren» sei und mithin zu keiner Verschlechterung der Gesamtsituation führe (E. 5.5.3). Nicht gefolgt ist das Verwaltungsgericht der Argumentation der damaligen (und heutigen) Rekurrentin, dass die geplante Plakatfläche bezüglich der Sprayereien eine Verbesserung des Erscheinungsbildes bringen würde (E. 6).
3.3.3Von dieser Situation unterscheidet sich das vorliegend zu beurteilende Reklamevorhaben massgeblich. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin weist die Fassade der Liegenschaft [...] eine klare Gliederung und Gestaltung auf. Zumindest der Sockel übers Eck hat die gleiche Höhe und im Bereich der unteren Fensterlinie sind die Fenster des Gebäudes einheitlich angeordnet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Dadurch ergibt sich, trotz der leicht unterschiedlichen Grösse der Fenster, ein harmonisches Gesamtbild. Die geplante Platzierung des Werbeträgers nimmt die Formensprache der Fenster nicht auf. Der projektierte Digitalscreen zwängt sich ohne Berücksichtigung der Linien der Fensteranordnung am betroffenen Fassadenbereich in die freie Fläche. Die Beziehung der übereck geführten Fensterreihen wird dadurch unterbunden (vgl. Eingabe Stadtbildkommission vom 8. März 2023, act. 9). Daran ändert entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass die Trennlinie des Fassadensockels zur restlichen Fassade respektiert wird (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Digitalscreen durchbricht am vorgesehenen Standort die klare Struktur der Fassadengestaltung, wodurch sich erst ein unruhiges Erscheinungsbild ergibt. Zusätzlich verstärkt wird diese optische Unruhe durch die leicht animierten, im Zehnsekundentakt wechselnden Bilder auf dem Digitalscreen.
Rechnung zu tragen ist sodann der gesamten städtebaulichen Situation. Die Eckliegenschaft an der [...] liegt am Übergang vom Wohn- zum Industriegebiet an einem stark befahrenen Verkehrskreisel. Dabei handelt es sich um eine ästhetisch unruhige Gegend, die vom Tram und motorisierten Verkehr geprägt ist. Durch die Neugestaltung des Kreisels ist der Platz jedoch aufgewertet worden. Die Gebäudeecke ist als Abschluss beziehungsweise Auftakt eines Strassenabschnittes städtebaulich besonders zu behandeln. Durch die in den Verkehrskreisel mündenden Strassen ist die Liegenschaft von weitem zu sehen und hat eine grössere Präsenz. Ein Digitalscreen an der dem Kreisel zugewandten Fassade an diesem prominenten Standort hätte eine grosse Fernwirkung. Der Feststellung der Stadtbildkommission im vorinstanzlichen Verfahren folgend, wird die von ihr als architektonisch wichtig bezeichnete Freifläche «gestalterisch als Restfläche behandelt und mit einem Plakat verunklärt» und es werden «die architektonischen Strukturen des Gebäudes negiert» (vgl. Eingabe vom 8. März 2023, act. 9). Die so begründete Auffassung der Stadtbildkommission als Fachbehörde, wonach der vorgesehene Digitalscreen die gute Gesamtwirkung des neu gestalteten Aussenraums empfindlich abwerte, ist auch für den grösseren Teil der Bevölkerung nachvollziehbar und darf daher Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben.
Die Rekurrentin bringt weiter vor, dass die Fassade auch an der für den Digitalscreen vorgesehenen Stelle immer wieder von Sprayereien betroffen sei. Selbst wenn dem projektierten Digitalscreen eine gewisse präventive Wirkung gegen Verunstaltungen zukommen sollte, kann dadurch eine gute Gesamtwirkung aber nicht per se bejaht werden (vgl. VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 6). Soweit die Rekurrentin schliesslich auf andere Reklameplakate in dieser Gegend verweist, unterscheidet sich die räumliche Situation an diesen Standorten von der vorliegend zu beurteilenden. Die Plakate befinden sich einerseits erst im weiteren Abschnitt der Gewerbeliegenschaften an einer fensterlosen Seitenfassade auf der östlichen Seite der [...]strasse, nicht aber an der Liegenschaft [...] selber, und andererseits an einem Zaun vor einer Hecke bei einem Parkplatz am [...]weg (vgl. Beilagen zur Rekursbegründung S. 4 f.). Demgegenüber ist an den anderen Gebäuden im Bereich des neu gestalteten Verkehrskreisels keine Fremdwerbung vorhanden. Wie am Augenschein festgestellt werden konnte, bestehen die Firmenaufschriften im Einklang mit dem Reklamekonzept der Stadtbildkommission nicht aus Plakaten, sondern aus Einzelbuchstaben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3; vgl. Reklamekonzept Stadtbildkommission Basel-Stadt S. 4 Ziff. 3.1 und 3.3 und S. 6, file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sagwum/myFiles/Downloads/Reklamekonzept_2016.pdf). Ein Digitalscreen wäre an dieser von der Vertreterin der Stadtbildkommission als vorbildlich bezeichneten Platzsituation (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3) etwas gänzlich Neues. Die Ästhetik des durch den neu gestalteten Verkehrskreisel aufgewerteten Platzes würde durch das Anbringen eines Digitalscreens an der Fassade der Liegenschaft [...] leiden.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000., inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.