Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43 Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) nach Art. 64 StGB weitergeführt. Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Gestützt auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. September 2015, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kinder- und Jugendforensik SGFP, Forensischer Psychiater DGPPN, vom 13. Juli 2018 sowie den Therapieverlaufsbericht der UPK vom
31. August 2021 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV) als Vollzugsbehörde letztmals mit Entscheid vom 30. Juni 2022 die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung und sah davon ab, beim Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme einzureichen.
Nach Eingang des Therapieberichts der UPK vom 26. Mai 2023 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der gestützt darauf weiter in Aussicht genommenen Verweigerung der bedingten Entlassung, beantragte der Rekurrent dem SMV mit Schreiben vom 14. September 2023 die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die bedingte Entlassung und sah davon ab, dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung zu stellen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom
17. Oktober 2023 erhobene und innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
6. Dezember 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige Anweisung des SMV beantragt, beim zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung zu stellen.
Der SMV hat mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat sich der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.154
URTEIL
vom22. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 6. Oktober 2023
betreffend Prüfung der Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43 Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) nach Art. 64 StGB weitergeführt. Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Gestützt auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. September 2015, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kinder- und Jugendforensik SGFP, Forensischer Psychiater DGPPN, vom 13. Juli 2018 sowie den Therapieverlaufsbericht der UPK vom
31. August 2021 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV) als Vollzugsbehörde letztmals mit Entscheid vom 30. Juni 2022 die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung und sah davon ab, beim Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme einzureichen.
Nach Eingang des Therapieberichts der UPK vom 26. Mai 2023 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der gestützt darauf weiter in Aussicht genommenen Verweigerung der bedingten Entlassung, beantragte der Rekurrent dem SMV mit Schreiben vom 14. September 2023 die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die bedingte Entlassung und sah davon ab, dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung zu stellen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom
17. Oktober 2023 erhobene und innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
6. Dezember 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten, mit welchem er die kosten- und entschädigungsfällige Anweisung des SMV beantragt, beim zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung zu stellen.
Der SMV hat mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat sich der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.