Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.142
URTEIL
vom 19. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
gegen
Leiter Volksschulen
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 7. August 2023
betreffend zusätzliche Unterstützung für die Schulung von B____ in
einem Spezialangebot der Sekundarschule
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.