Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.137
URTEIL
vom8. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrent
unbekannt,
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 13. September 2023
betreffend Vollzugsbefehl
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im DetailRhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Der Rekurrent hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 12. September 2023 angetreten. Inzwischen ist die Haftdauer von 70 Tagen abgelaufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes ein Rechtsschutzinteresse in solchen Fällen aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.3.1). Folglich besteht grundsätzlich ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft, da eine allfällige Konventionsverletzung auch durch eine entsprechende Feststellung wiedergutgemacht werden könnte.
1.3
1.3.1Nach § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten. Der Präsident prüft die Rekurseingaben und weist unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründungen unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück. Wird die Verbesserung nicht innert der Frist vorgenommen, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 22 VRPG). Auch unleserliche Eingaben und solche von übermässiger Weitschweifigkeit kann das Gericht unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung zurückweisen.
1.3.2Der Rekurrent hat einen handschriftlich verfassten Rekurs eingereicht, der kaum lesbar ist. Daher hat der Präsident den Rekurs mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 an den Rekurrenten retourniert mit der Aufforderung, den Rekurs in lesbarer Schrift (Maschinenschrift oder gut leserliche Blockschrift) bis spätestens am
10. Oktober 2023 neu einzureichen. Am 13. Oktober 2023 gingen ein Schreiben vom
7. Oktober 2023 sowie eine undatierte Eingabe des Rekurrenten beim Verwaltungsgericht ein. Diese nach wie vor nur schwer lesbaren Eingaben des Rekurrenten wurden der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zur Vernehmlassung zugestellt. Diese verzichtete aufgrund der Unleserlichkeit der Eingaben auf eine Vernehmlassung.
1.3.3Es ist grundsätzlich zulässig, dem Gericht eine handschriftlich verfasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (vgl. BGer 4A_326/2022
26. September 2022 E. 2.1). Sowohl die ursprüngliche Rekursschrift als auch die neuen Eingaben des Rekurrenten sind zwar mit einiger Mühe in wenigen Teilen entzifferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Soweit der Inhalt erfasst werden kann, erscheint er wirr. Die Ermittlung des für dieses Verfahren allenfalls erheblichen Inhalts ist somit nicht nur unzumutbar, sondern schlicht nicht möglich. Auch die Vollzugsbehörde konnte die Eingaben nicht lesen. Da es der Rekurrent innert der angesetzten Nachfrist unterlassen hat, eine leserliche Abschrift seiner Eingabe vom 24. September 2023 in Maschinen- oder lesbarer Handschrift nachzureichen, gilt seine Eingabe als dahingefallen. Auf den Rekurs ist deshalb wie mit der Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 angekündigt nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.