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VD.2023.135

Steuererlass zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020

Basel-Stadt · 2023-10-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen diesen ihm am 25. August 2023 eröffneten Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht erhoben. Auf Eingabe des Rekurrenten vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Erhebung des zunächst verfügten Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.135

URTEIL

vom27. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____Rekurrent

[...] Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerdegegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2023

betreffend Steuererlass zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020

Sachverhalt

Gegen diesen ihm am 25. August 2023 eröffneten Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht erhoben. Auf Eingabe des Rekurrenten vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Erhebung des zunächst verfügten Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.