Sachverhalt
Gegen diesen ihm am 25. August 2023 eröffneten Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht erhoben. Auf Eingabe des Rekurrenten vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Erhebung des zunächst verfügten Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.135
URTEIL
vom27. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerdegegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2023
betreffend Steuererlass zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020
Sachverhalt
Gegen diesen ihm am 25. August 2023 eröffneten Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht erhoben. Auf Eingabe des Rekurrenten vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Erhebung des zunächst verfügten Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.