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VD.2023.124

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Basel-Stadt · 2023-10-27 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.124

URTEIL

vom 27. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Juli 2023

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

3.2Der Rekurrent macht dagegen geltend, dass er während des ganzen Vollzugs gearbeitet habe, ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet worden sei und er Anspruch auf die Entlassung habe. Er bestreitet nicht, dass er ein bis drei Mal mit Betäubungsmitteln erwischt worden sei, macht aber geltend, dass er sich entschuldigt und sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er werde die Schweiz verlassen, nach Spanien zu seiner Mutter gehen und als Gärtner arbeiten. Er müsse für die kranke Mutter sorgen und sie finanzieren. Er setzt sich ansonsten nicht mit den Erwägungen des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Juli 2023 auseinander. Vielmehr bestätigt er die Vorfälle mit den gefundenen Drogen. Die sich in den Akten befindlichen Unterlagen und die damit zusammenhängenden Zelleneinschlüsse sowie Disziplinierungen widerlegen zudem seine Behauptung, wonach ihm nie über Probleme im Vollzug berichtet wurde und er sonst nie etwas gegen die Regeln gemacht habe. Er hat vielmehr mehrheitlich die Unterschrift bei der Aushändigung der Disziplinarverfügungen vom 21. und

26. Juli 2022 sowie vom 18. Oktober 2022 verweigert (act 5, SMV.2022.1488_Vollzugsakten bis 14.11.2022.pdf, S. 45-46 und S. 64). Insgesamt kommt der Rekurrent somit seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

4.

Wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser abzuweisen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Ausführungen E. 3.2 des vorliegenden Entscheids verwiesen werden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.