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VD.2023.113

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

Basel-Stadt · 2023-08-29 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Rekurs angemeldet. Die Rekursbegründung datiert vom 8. August

2023. Darin beantragt der Rekurrent, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2023 aufzuheben und es sei sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring gutzuheissen; eventualiter sei die Angelegenheit zum neuerlichen Entscheid an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen; unter o/e‑Kostenfolge. Ausserdem stellte er den Verfahrensantrag, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und stellte der Vollzugsbehörde die Rekursbegründung zur Kenntnisnahme zu. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Damit ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.113

URTEIL

vom 29. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug vom 12. Juli 2023

betreffend Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung

Sachverhalt

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Rekurs angemeldet. Die Rekursbegründung datiert vom 8. August

2023. Darin beantragt der Rekurrent, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2023 aufzuheben und es sei sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring gutzuheissen; eventualiter sei die Angelegenheit zum neuerlichen Entscheid an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen; unter o/e‑Kostenfolge. Ausserdem stellte er den Verfahrensantrag, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und stellte der Vollzugsbehörde die Rekursbegründung zur Kenntnisnahme zu. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

2.3

3.

Damit ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.