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VD.2023.105

Renovation im vereinfachten Bewilligungsverfahren (WRFG)

Basel-Stadt · 2024-12-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.105

URTEIL

vom10. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Wohnschutzkommission Basel-Stadt

Grenzacherstrasse 62

4005 Basel

Mieterinnen- und Mieterverband BaselBeigeladene

Clarastrasse 2, 4058 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Wohnschutzkommission

vom 26. Juni 2023

betreffend Renovation im vereinfachten Bewilligungsverfahren (WRFG)

Die angefochtene Verfügung wurde von der Wohnschutzkommission erlassen. Dabei handelt es sich gemäss § 3a des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG, SG 861.500) um eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Verfügungen der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen unterliegen gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. In diesem Sinn sieht auch § 16 der Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV [SG 861.540]) vor, dass Verfügungen der Wohnschutzkommission nach den Bestimmungen des VRPG beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss dessen Aussagen am 29. Juni 2023 eröffnet. Aus den Vorakten geht kein anderer Zustellungstermin hervor. Es liegen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die Eröffnung an den Rekurrenten vor dem 29. Juni 2023 erfolgt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekursanmeldung vom 4. Juli 2023 rechtzeitig und die Begründung vom 28. August 2024 (Abgabe am Schalter am 29. August 2023) innert erstreckter Frist erfolgt sind. Der Rekurrent ist als Gesuchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung rechtsmittellegitimiert. Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

Der Rekurrent stellt zunächst den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In der Rekursbegründung führt er dazu aus, dass in der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die Feststellung der Bewilligungspflicht enthalten sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten verletzt. Alleine schon diese Gehörsverletzung müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Verfügung nicht als nichtig zu betrachten sei, da sie nicht (eigenhändig) vom Präsidenten der Wohnschutzkommission unterzeichnet worden sei.

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 3 und 5 der Verfügung der Wohnschutzkommission vom 26. Juni 2023 aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Rekurrenten wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’931.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 152.55 (7,7 % auf CHF 965.50 und 8,1 % auf CHF 965.50) zugesprochen. Die Parteientschädigung wird zu zwei Dritteln (CHF 1'389.–) der Wohnschutzkommission Basel-Stadt und zu einem Drittel (CHF 694.50) dem Mieterinnen- und Mieterverband Basel auferlegt.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.