Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Die angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2018 (Verfahren VD.2023.103) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 (Verfahren VD.2023.104). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.4In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Rekurrierenden vom
4. März 2022 fristgerecht erfolgte und damit zusammenhängend, zu welchem Zeitpunkt die fristauslösende Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 zugestellt wurde.
2.9Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu erheben (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Da aus den vorstehend dargelegten Gründen bewiesen ist, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden spätestens am 1. November 2021 zugestellt worden ist, hat die Einsprachefrist spätestens am 1. Dezember 2021 geendet. Damit sind die Einsprachen vom 4. März 2022 verspätet. Folglich ist die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht eingetreten. Die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung zu Recht nicht revidiert habe (angefochtener Entscheid E. 5 f.), wird im Rekurs und der Beschwerde nicht beanstandet. Daher ist im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden in solidarischer Verbindung deren Kosten mit Gebühren von CHF 800. für das Rekursverfahren und CHF 600. für das Beschwerdeverfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Die angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2018 (Verfahren VD.2023.103) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 (Verfahren VD.2023.104). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.4In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
E. 2 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Rekurrierenden vom
4. März 2022 fristgerecht erfolgte und damit zusammenhängend, zu welchem Zeitpunkt die fristauslösende Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 zugestellt wurde.
2.9Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu erheben (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Da aus den vorstehend dargelegten Gründen bewiesen ist, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden spätestens am 1. November 2021 zugestellt worden ist, hat die Einsprachefrist spätestens am 1. Dezember 2021 geendet. Damit sind die Einsprachen vom 4. März 2022 verspätet. Folglich ist die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht eingetreten. Die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung zu Recht nicht revidiert habe (angefochtener Entscheid E. 5 f.), wird im Rekurs und der Beschwerde nicht beanstandet. Daher ist im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen.
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden in solidarischer Verbindung deren Kosten mit Gebühren von CHF 800. für das Rekursverfahren und CHF 600. für das Beschwerdeverfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. Die Rekurrierenden und Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400., einschliesslich Auslagen (CHF 800. entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.103 und CHF 600. entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.104). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.103
VD.2023.104
URTEIL
vom 26. Oktober2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____Rekurrent 1
[...] Beschwerdeführer 1
B____Rekurrentin 2
[...]Beschwerdeführerin 2
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
RekursundBeschwerdegegen zwei Entscheide der Steuerrekurskom-
mission vom 24. November 2022
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2018 / Ein-
haltung der Einsprachefrist
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Die angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2018 (Verfahren VD.2023.103) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 (Verfahren VD.2023.104). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.4In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Rekurrierenden vom
4. März 2022 fristgerecht erfolgte und damit zusammenhängend, zu welchem Zeitpunkt die fristauslösende Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 zugestellt wurde.
2.9Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu erheben (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Da aus den vorstehend dargelegten Gründen bewiesen ist, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden spätestens am 1. November 2021 zugestellt worden ist, hat die Einsprachefrist spätestens am 1. Dezember 2021 geendet. Damit sind die Einsprachen vom 4. März 2022 verspätet. Folglich ist die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht eingetreten. Die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung zu Recht nicht revidiert habe (angefochtener Entscheid E. 5 f.), wird im Rekurs und der Beschwerde nicht beanstandet. Daher ist im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden in solidarischer Verbindung deren Kosten mit Gebühren von CHF 800. für das Rekursverfahren und CHF 600. für das Beschwerdeverfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
Die Rekurrierenden und Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400., einschliesslich Auslagen (CHF 800. entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.103 und CHF 600. entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.104).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.