Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.102
URTEIL
vom19. September 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
Mieterinnen- und Mieterverband BaselRekurrent
Clarastrasse 2, 4058 Basel
gegen
Wohnschutzkommission Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
A____Beigeladene
c/o [...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Wohnschutzkommission
vom 16. Juni 2023
betreffend Sanierung im vereinfachten Bewilligungsverfahren
1.1Die angefochtene Verfügung wurde von der Wohnschutzkommission erlassen. Dabei handelt es sich gemäss § 3a WRFG um eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Verfügungen der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen unterliegen gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. In diesem Sinn sieht auch § 16 Abs. 4 der Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV, SG 861.540) vor, dass Verfügungen der Wohnschutzkommission nach den Bestimmungen des VRPG beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2Nach § 21 Abs. 4 WRFG sind private kantonale Organisationen im Kanton, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren, in jedem Verfahren betreffend Abbruch, Umbau, Renovation, Sanierung oder Zweckentfremdung rekursberechtigt. Beim Mieterinnen- und Mieterverband Basel-Stadt handelt es sich gemäss Anhang 3 zur WRSchV um eine solche Organisation, womit er zur Erhebung des vorliegenden Rekurses legitimiert ist.
1.3Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten von der Wohnschutzkommission mit Schreiben vom 16. Juni 2023 zugesandt. Aus den Vorakten geht nicht hervor, wann die entsprechende Postsendung beim Rekurrenten einging. Es liegen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die Eröffnung an den Rekurrenten vor dem 17. Juni 2023 erfolgt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekursanmeldung vom 27. Juni 2023 und die Begründung vom 18. Juli 2023 (Postaufgabe) rechtzeitig erfolgt sind. Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
1.4
1.4.1Der Rekurrent stellte in der Rekursbegründung vom 19. Juli 2023 unter anderem den Antrag, es sei «der Rückbau der Wohnung zu verfügen». Auf diesen Antrag verzichtet der Rekurrent in der Replik vom 13. November 2024 explizit. Dies stellt einen (zulässigen) teilweisen Rückzug des Rekurses in Bezug auf dieses Rechtsbegehren dar. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.
1.4.2Weiter stellte der Rekurrent in der Rekursbegründung vom 19. Juli 2023 den Antrag, «die Bewilligung zur Sanierung der Wohnung sei zu widerrufen». In der Replik vom 13. November 2023 stellt er «erweiterte bzw. abgeänderte Rechtsbegehren». Gemäss Ziffer 1 der geänderten Rechtsbegehren sei der Wohnschutzkommissionsentscheid vom 22. August 2023 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Prüfung der von der [...] bereits vorgenommenen Wohnungssanierung nach dem umfassenden Bewilligungsverfahren (§ 8e Wohnschutzgesetz) vollständig neu durchzuführen. Eine Erweiterung der Rechtsbegehren in der Replik ist nicht zulässig. Hingegen ist eine Präzisierung der Rechtsbegehren zulässig, soweit es sich nicht um eine Erweiterung handelt. In der Begründung vom 19. Juli 2023 führt der Rekurrent bei Randziffer 11 aus, die Bewilligung sei zu verweigern beziehungsweise sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Verweigerung der Bewilligung. Beim geänderten Antrag in der Replik handelt es sich demgemäss gegenüber dem Rechtsbegehren, es sei die die Bewilligung zur Sanierung der Wohnung zu widerrufen, um eine auch in der Replik zulässige Beschränkung. Dies gilt auch für den modifizierten Antrag, wonach nicht «eine Busse von 100000 Franken festzulegen» sei, sondern eine «Busse bis zu 100000 Franken» festzulegen sei. Auch hier handelt es sich um eine in der Replik zulässige Rückstufung der Rechtsbegehren. Es ist demzufolge auf die Rechtsbegehren in der Replik einzutreten und nicht auf die davon abweichenden weitergehenden Rechtsbegehren in der Rekursbegründung.
1.5Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2000., einschliesslich Auslagen.
Der Rekurrent hat der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8100., einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.