Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
1.3.1Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.3.2Mit seiner handschriftlichen und von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2022 erhebt der Beschwerdeführer «EINSPRUCH gegen: [den] Entscheid vom 5. Mai 2022 [ ], [die] Errichtung einer Beistandschaft, [und den] Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB». Damit kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 genügend zum Ausdruck. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.2Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB;Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
3.
3.1Nachdem die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte (vgl. oben E. 1.2.2), sah sie deren Voraussetzungen im Mai 2022 nunmehr als gegeben an. Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben (angefochtener Entscheid Rz. 14). Bedingt durch eine unbehandelte paranoide Schizophrenie und Alkoholmissbrauch benötige der Beschwerdeführer Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales, Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen und Administration (angefochtener Entscheid Rz. 13, 17). Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und psychosozialen Situation sowie der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 10). Der erforderliche Schutz und die durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehenden Einschränkungen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung würden sich daher als verhältnismässig erweisen (angefochtener Entscheid Rz. 17).
3.2Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er keine Beistandschaft brauche. Den von ihm in diesem Verfahren eingereichten handschriftlichen Schreiben kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst der Ansicht ist, keine psychischen Probleme zu haben. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «falsch» und sein «Invaliden-Rentner-Status [sei] zwischen 2012-2022 auf Bundesratsebene als falsch [be]urteilt [worden]». Ausserdem sei er nicht arbeitslos (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2022, act. 9).
4.
4.1
4.1.1Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, weist der heute 47 Jahre alte Beschwerdeführer eine lange Krankengeschichte auf. Im Mai 2005 wurde er wegen eines psychotischen Zustandsbildes mit hoch systematisiertem Wahnerleben erstmals psychiatrisch hospitalisiert. Im Februar 2006 erfolgte die zweite stationäre Hospitalisierung in D____ aufgrund eines depressiv gefärbten Zustandsbildes, wahrscheinlich im Rahmen einer postschizophrenen depressiven Reaktion bei Status nach paranoider Schizophrenie. Danach erfolgte eine ambulante psychiatrische Behandlung mit neuroleptischer und antidepressiver Medikation (Bericht D____ vom 30.3. 2006, act. 4 S. 165 ff.; IV-Bericht, act. 4 S. 178). In den Jahren 2011, 2012 und 2015 sind erneut Hospitalisierungen in der E____ und der D____ sowie wiederholte Behandlungen auf der Notaufnahme dokumentiert (act. 4 S. 153 ff., 136 ff., 139 ff., 113, 115, 117, 118, 122 ff.). Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der D____ vom 22. Januar 2020 bis 2. April 2020 meldete das F____ eine Selbst- und Fremdgefährdung (Bewohnende und Mitarbeitende F____) sowie eine drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers (Gefährdungsmeldung vom 2. April 2020, act. 4 S. 94 ff.). Versuche, seine Situation zu stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und seiner Verweigerung einer adäquaten medizinischen Behandlung. Mit Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022 informierte die Sozialhilfe [...] über eine deutliche psychische und physische Gesundheitszustandsverschlechterung des Beschwerdeführers. Seine Aussagen seien von Wahnvorstellungen durchzogen, sodass kaum mehr ein sachliches Gespräch möglich sei. Er äussere beispielsweise, dass er bald ermordet werde, weine und könne kaum mehr beruhigt werden. Seine Hände seien voller Dreck und er konsumiere «massiv» Alkohol. Kürzlich sei die Polizei verständigt worden, da der Beschwerdeführer getorkelt sei und wirre, laute Selbstgespräche geführt habe. Die Sozialhilfe [...] habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer an Leib und Leben gefährdet und nicht mehr in der Lage sei, diesen Zustand zu ändern. Unterstützung und Beratung auf freiwilliger Basis würden nicht mehr ausreichen, um der Gefährdung nachhaltig zu begegnen (act. 4 S. 71 ff.). Die starke Verwahrlosung des Beschwerdeführers wurde auch vom Sozialdienst der Kantonspolizei anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 11. März 2022 festgestellt (act. 4. S. 67 f.).
4.1.3Seinen administrativen Geschäften kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Nach dem Austritt aus dem F____ im April 2020 hatte er zunächst seine Meldeadresse bis am 7. Januar 2022 beim [ ]. Als der Beschwerdeführer diesen Kontakt abbrach, wurde die Adresse jedoch einwohnerrechtlich gestrichen (Gefährdungsmeldung vom
10. März 2022, act. 4 S. 71). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung. Diese wurde sistiert, da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Post nicht abholte und beantwortete. Durch das Engagement des Sozialdienstes [...] konnte die Sistierung zwar aufgehoben werden, per 28. Februar 2022 wurde die Rentenzahlung jedoch wieder eingestellt. Trotz entsprechender Anleitung durch die Sozialhilfe [...] war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die für eine Aufhebung der Sistierung notwendigen Schritte wie die Beantragung einer neuen Identitätskarte selber zu ergreifen (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 72). Der Beschwerdeführer selbst meint, nicht arbeitslos zu sein. In Gesprächen mit der Erwachsenenschutzbehörde und dem Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt gab er an, als «interpol-Agent», «Undercoveragent» und Spezialmitglied im UNO-Rat tätig zu sein und in regelmässigem Kontakt mit dem Bundesrat sowie Angela Merkel zu stehen (Aktennotiz vom 14. Juni 2019, act. 4 S. 204 ff.; Bericht vom 15. März 2022, act. 4 S. 68). Beim Beschwerdeführer besteht eine stetig wachsende Verschuldung mit einer Vielzahl von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand Betreibungsregisterauszug vom 12. Juni 2019, act. 4 S. 207 ff.: Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 17'576.20 und 12 Verlustscheine in der Höhe von CHF 15'156.95). Ausserdem verbüsste er von 4. April 2022 bis 2. Juli 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe, offenbar wegen nicht bezahlter Bussen (act. S. 49, 50). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage ist, seinen administrativen und finanziellen Verpflichtungen nachzukommen
4.1.4Angesichts der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist weder bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge, noch in administrativer Hinsicht und insbesondere auch nicht hinsichtlich des Wohnens in der Lage, seinen existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Folglich besteht ein Hilfsbedarf.
4.2Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erscheint es erforderlich, dass der Beistand auch die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der Beistand muss mit dem bestehenden Einkommen und Vermögen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt, besteht die Gefahr, dass er sein Einkommen und Vermögen anderweitig verwendet und der Beistand in der Folge seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung seines Vermögens ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 20). Um zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer in der Obdachlosigkeit weiter gefährdet, ist auch Unterstützung bei der Suche einer neuen Wohnsituation erforderlich (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der Beistandschaft ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbstständig für eine Wohnunterkunft zu sorgen sowie die erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Institutionen einzureichen (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wollte sich zu einem allfälligen Kontakt zu Angehörigen nicht äussern und hat soweit ersichtlich weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag errichtet, sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für medizinische Massnahmen vertretungsberechtigt sind (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 10, 11).
Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Mai 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.
5.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
E. 1.2 1.3.1Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.3.2Mit seiner handschriftlichen und von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2022 erhebt der Beschwerdeführer «EINSPRUCH gegen: [den] Entscheid vom 5. Mai 2022 [ ], [die] Errichtung einer Beistandschaft, [und den] Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB». Damit kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 genügend zum Ausdruck. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
E. 2 2.2Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und
erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE
140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die
Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche
Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von
vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB;Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen).
E. 3 3.1Nachdem die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte (vgl. oben E. 1.2.2), sah sie deren Voraussetzungen im Mai 2022 nunmehr als gegeben an. Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben (angefochtener Entscheid Rz. 14). Bedingt durch eine unbehandelte paranoide Schizophrenie und Alkoholmissbrauch benötige der Beschwerdeführer Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales, Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen und Administration (angefochtener Entscheid Rz. 13, 17). Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und psychosozialen Situation sowie der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 10). Der erforderliche Schutz und die durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehenden Einschränkungen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung würden sich daher als verhältnismässig erweisen (angefochtener Entscheid Rz. 17).
3.2Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er keine Beistandschaft brauche. Den von ihm in diesem Verfahren eingereichten handschriftlichen Schreiben kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst der Ansicht ist, keine psychischen Probleme zu haben. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «falsch» und sein «Invaliden-Rentner-Status [sei] zwischen 2012-2022 auf Bundesratsebene als falsch [be]urteilt [worden]». Ausserdem sei er nicht arbeitslos (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2022, act. 9).
E. 4 S. 204 ff.; Bericht vom 15. März 2022, act. 4 S. 68). Beim Beschwerdeführer besteht eine stetig wachsende Verschuldung mit einer Vielzahl von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand Betreibungsregisterauszug vom 12. Juni 2019, act. 4 S. 207 ff.: Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 17'576.20 und 12 Verlustscheine in der Höhe von CHF 15'156.95). Ausserdem verbüsste er von 4. April 2022 bis 2. Juli 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe, offenbar wegen nicht bezahlter Bussen (act. S. 49, 50). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage ist, seinen administrativen und finanziellen Verpflichtungen nachzukommen
4.1.4Angesichts der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist weder bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge, noch in administrativer Hinsicht und insbesondere auch nicht hinsichtlich des Wohnens in der Lage, seinen existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Folglich besteht ein Hilfsbedarf.
4.2Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erscheint es erforderlich, dass der Beistand auch die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der Beistand muss mit dem bestehenden Einkommen und Vermögen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt, besteht die Gefahr, dass er sein Einkommen und Vermögen anderweitig verwendet und der Beistand in der Folge seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung seines Vermögens ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 20). Um zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer in der Obdachlosigkeit weiter gefährdet, ist auch Unterstützung bei der Suche einer neuen Wohnsituation erforderlich (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der Beistandschaft ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbstständig für eine Wohnunterkunft zu sorgen sowie die erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Institutionen einzureichen (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wollte sich zu einem allfälligen Kontakt zu Angehörigen nicht äussern und hat soweit ersichtlich weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag errichtet, sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für medizinische Massnahmen vertretungsberechtigt sind (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 10, 11).
Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Mai 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.
E. 4.1 4.1.1Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, weist der heute 47 Jahre alte Beschwerdeführer eine lange Krankengeschichte auf. Im Mai 2005 wurde er wegen eines psychotischen Zustandsbildes mit hoch systematisiertem Wahnerleben erstmals psychiatrisch hospitalisiert. Im Februar 2006 erfolgte die zweite stationäre Hospitalisierung in D____ aufgrund eines depressiv gefärbten Zustandsbildes, wahrscheinlich im Rahmen einer postschizophrenen depressiven Reaktion bei Status nach paranoider Schizophrenie. Danach erfolgte eine ambulante psychiatrische Behandlung mit neuroleptischer und antidepressiver Medikation (Bericht D____ vom 30.3. 2006, act. 4 S. 165 ff.; IV-Bericht, act. 4 S. 178). In den Jahren 2011, 2012 und 2015 sind erneut Hospitalisierungen in der E____ und der D____ sowie wiederholte Behandlungen auf der Notaufnahme dokumentiert (act. 4 S. 153 ff., 136 ff., 139 ff., 113, 115, 117, 118, 122 ff.). Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der D____ vom 22. Januar 2020 bis 2. April 2020 meldete das F____ eine Selbst- und Fremdgefährdung (Bewohnende und Mitarbeitende F____) sowie eine drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers (Gefährdungsmeldung vom 2. April 2020, act. 4 S. 94 ff.). Versuche, seine Situation zu stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und seiner Verweigerung einer adäquaten medizinischen Behandlung. Mit Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022 informierte die Sozialhilfe [...] über eine deutliche psychische und physische Gesundheitszustandsverschlechterung des Beschwerdeführers. Seine Aussagen seien von Wahnvorstellungen durchzogen, sodass kaum mehr ein sachliches Gespräch möglich sei. Er äussere beispielsweise, dass er bald ermordet werde, weine und könne kaum mehr beruhigt werden. Seine Hände seien voller Dreck und er konsumiere «massiv» Alkohol. Kürzlich sei die Polizei verständigt worden, da der Beschwerdeführer getorkelt sei und wirre, laute Selbstgespräche geführt habe. Die Sozialhilfe [...] habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer an Leib und Leben gefährdet und nicht mehr in der Lage sei, diesen Zustand zu ändern. Unterstützung und Beratung auf freiwilliger Basis würden nicht mehr ausreichen, um der Gefährdung nachhaltig zu begegnen (act. 4 S. 71 ff.). Die starke Verwahrlosung des Beschwerdeführers wurde auch vom Sozialdienst der Kantonspolizei anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 11. März 2022 festgestellt (act. 4. S. 67 f.).
4.1.3Seinen administrativen Geschäften kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Nach dem Austritt aus dem F____ im April 2020 hatte er zunächst seine Meldeadresse bis am 7. Januar 2022 beim [ ]. Als der Beschwerdeführer diesen Kontakt abbrach, wurde die Adresse jedoch einwohnerrechtlich gestrichen (Gefährdungsmeldung vom
10. März 2022, act. 4 S. 71). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung. Diese wurde sistiert, da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Post nicht abholte und beantwortete. Durch das Engagement des Sozialdienstes [...] konnte die Sistierung zwar aufgehoben werden, per 28. Februar 2022 wurde die Rentenzahlung jedoch wieder eingestellt. Trotz entsprechender Anleitung durch die Sozialhilfe [...] war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die für eine Aufhebung der Sistierung notwendigen Schritte wie die Beantragung einer neuen Identitätskarte selber zu ergreifen (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 72). Der Beschwerdeführer selbst meint, nicht arbeitslos zu sein. In Gesprächen mit der Erwachsenenschutzbehörde und dem Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt gab er an, als «interpol-Agent», «Undercoveragent» und Spezialmitglied im UNO-Rat tätig zu sein und in regelmässigem Kontakt mit dem Bundesrat sowie Angela Merkel zu stehen (Aktennotiz vom 14. Juni 2019, act.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.94
URTEIL
vom 27. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
Adresse unbekannt
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
1.3.1Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.3.2Mit seiner handschriftlichen und von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2022 erhebt der Beschwerdeführer «EINSPRUCH gegen: [den] Entscheid vom 5. Mai 2022 [ ], [die] Errichtung einer Beistandschaft, [und den] Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB». Damit kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 genügend zum Ausdruck. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.2Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB;Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
3.
3.1Nachdem die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte (vgl. oben E. 1.2.2), sah sie deren Voraussetzungen im Mai 2022 nunmehr als gegeben an. Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben (angefochtener Entscheid Rz. 14). Bedingt durch eine unbehandelte paranoide Schizophrenie und Alkoholmissbrauch benötige der Beschwerdeführer Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales, Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen und Administration (angefochtener Entscheid Rz. 13, 17). Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und psychosozialen Situation sowie der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 10). Der erforderliche Schutz und die durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehenden Einschränkungen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung würden sich daher als verhältnismässig erweisen (angefochtener Entscheid Rz. 17).
3.2Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er keine Beistandschaft brauche. Den von ihm in diesem Verfahren eingereichten handschriftlichen Schreiben kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst der Ansicht ist, keine psychischen Probleme zu haben. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «falsch» und sein «Invaliden-Rentner-Status [sei] zwischen 2012-2022 auf Bundesratsebene als falsch [be]urteilt [worden]». Ausserdem sei er nicht arbeitslos (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2022, act. 9).
4.
4.1
4.1.1Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, weist der heute 47 Jahre alte Beschwerdeführer eine lange Krankengeschichte auf. Im Mai 2005 wurde er wegen eines psychotischen Zustandsbildes mit hoch systematisiertem Wahnerleben erstmals psychiatrisch hospitalisiert. Im Februar 2006 erfolgte die zweite stationäre Hospitalisierung in D____ aufgrund eines depressiv gefärbten Zustandsbildes, wahrscheinlich im Rahmen einer postschizophrenen depressiven Reaktion bei Status nach paranoider Schizophrenie. Danach erfolgte eine ambulante psychiatrische Behandlung mit neuroleptischer und antidepressiver Medikation (Bericht D____ vom 30.3. 2006, act. 4 S. 165 ff.; IV-Bericht, act. 4 S. 178). In den Jahren 2011, 2012 und 2015 sind erneut Hospitalisierungen in der E____ und der D____ sowie wiederholte Behandlungen auf der Notaufnahme dokumentiert (act. 4 S. 153 ff., 136 ff., 139 ff., 113, 115, 117, 118, 122 ff.). Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der D____ vom 22. Januar 2020 bis 2. April 2020 meldete das F____ eine Selbst- und Fremdgefährdung (Bewohnende und Mitarbeitende F____) sowie eine drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers (Gefährdungsmeldung vom 2. April 2020, act. 4 S. 94 ff.). Versuche, seine Situation zu stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und seiner Verweigerung einer adäquaten medizinischen Behandlung. Mit Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022 informierte die Sozialhilfe [...] über eine deutliche psychische und physische Gesundheitszustandsverschlechterung des Beschwerdeführers. Seine Aussagen seien von Wahnvorstellungen durchzogen, sodass kaum mehr ein sachliches Gespräch möglich sei. Er äussere beispielsweise, dass er bald ermordet werde, weine und könne kaum mehr beruhigt werden. Seine Hände seien voller Dreck und er konsumiere «massiv» Alkohol. Kürzlich sei die Polizei verständigt worden, da der Beschwerdeführer getorkelt sei und wirre, laute Selbstgespräche geführt habe. Die Sozialhilfe [...] habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer an Leib und Leben gefährdet und nicht mehr in der Lage sei, diesen Zustand zu ändern. Unterstützung und Beratung auf freiwilliger Basis würden nicht mehr ausreichen, um der Gefährdung nachhaltig zu begegnen (act. 4 S. 71 ff.). Die starke Verwahrlosung des Beschwerdeführers wurde auch vom Sozialdienst der Kantonspolizei anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 11. März 2022 festgestellt (act. 4. S. 67 f.).
4.1.3Seinen administrativen Geschäften kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Nach dem Austritt aus dem F____ im April 2020 hatte er zunächst seine Meldeadresse bis am 7. Januar 2022 beim [ ]. Als der Beschwerdeführer diesen Kontakt abbrach, wurde die Adresse jedoch einwohnerrechtlich gestrichen (Gefährdungsmeldung vom
10. März 2022, act. 4 S. 71). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung. Diese wurde sistiert, da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Post nicht abholte und beantwortete. Durch das Engagement des Sozialdienstes [...] konnte die Sistierung zwar aufgehoben werden, per 28. Februar 2022 wurde die Rentenzahlung jedoch wieder eingestellt. Trotz entsprechender Anleitung durch die Sozialhilfe [...] war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die für eine Aufhebung der Sistierung notwendigen Schritte wie die Beantragung einer neuen Identitätskarte selber zu ergreifen (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 72). Der Beschwerdeführer selbst meint, nicht arbeitslos zu sein. In Gesprächen mit der Erwachsenenschutzbehörde und dem Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt gab er an, als «interpol-Agent», «Undercoveragent» und Spezialmitglied im UNO-Rat tätig zu sein und in regelmässigem Kontakt mit dem Bundesrat sowie Angela Merkel zu stehen (Aktennotiz vom 14. Juni 2019, act. 4 S. 204 ff.; Bericht vom 15. März 2022, act. 4 S. 68). Beim Beschwerdeführer besteht eine stetig wachsende Verschuldung mit einer Vielzahl von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand Betreibungsregisterauszug vom 12. Juni 2019, act. 4 S. 207 ff.: Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 17'576.20 und 12 Verlustscheine in der Höhe von CHF 15'156.95). Ausserdem verbüsste er von 4. April 2022 bis 2. Juli 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe, offenbar wegen nicht bezahlter Bussen (act. S. 49, 50). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage ist, seinen administrativen und finanziellen Verpflichtungen nachzukommen
4.1.4Angesichts der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist weder bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge, noch in administrativer Hinsicht und insbesondere auch nicht hinsichtlich des Wohnens in der Lage, seinen existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Folglich besteht ein Hilfsbedarf.
4.2Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erscheint es erforderlich, dass der Beistand auch die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der Beistand muss mit dem bestehenden Einkommen und Vermögen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt, besteht die Gefahr, dass er sein Einkommen und Vermögen anderweitig verwendet und der Beistand in der Folge seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung seines Vermögens ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 20). Um zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer in der Obdachlosigkeit weiter gefährdet, ist auch Unterstützung bei der Suche einer neuen Wohnsituation erforderlich (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der Beistandschaft ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbstständig für eine Wohnunterkunft zu sorgen sowie die erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Institutionen einzureichen (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wollte sich zu einem allfälligen Kontakt zu Angehörigen nicht äussern und hat soweit ersichtlich weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag errichtet, sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für medizinische Massnahmen vertretungsberechtigt sind (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 10, 11).
Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Mai 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.
5.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.