Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
2.Raster
3. Mündliche Besprechung
4. Verhalten in der Einvernahme
5. Beschlagnahme/Siegelung
6. Zufallsfund/BetmG
8. Tatbestände des StGB
9. Zivilforderungen
10. Kosten der Verteidigung
11. Gewichtung und Aufbau
12. Entscheid
13. Kosten
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die erste Klausur ([...]) mit der Note vier bewertet. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Re-kursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800. verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 200. zurückzuerstatten hat. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.93
URTEIL
vom 28. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
gegen
Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-StadtRekursgegnerin
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss der Advokatenprüfungsbehörde
vom 28. April 2022
betreffend Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des
Advokaturexamens vom Frühjahr 2022
Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
2.Raster
3. Mündliche Besprechung
4. Verhalten in der Einvernahme
5. Beschlagnahme/Siegelung
6. Zufallsfund/BetmG
8. Tatbestände des StGB
9. Zivilforderungen
10. Kosten der Verteidigung
11. Gewichtung und Aufbau
12. Entscheid
13. Kosten
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die erste Klausur ([...]) mit der Note vier bewertet. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Re-kursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800. verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 200. zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.