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VD.2022.93

Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des Advokaturexamens vom Frühjahr 2022

Basel-Stadt · 2023-02-28 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

2.Raster

3.         Mündliche Besprechung

4.         Verhalten in der Einvernahme

5.         Beschlagnahme/Siegelung

6.         Zufallsfund/BetmG

8.         Tatbestände des StGB

9.         Zivilforderungen

10.      Kosten der Verteidigung

11.      Gewichtung und Aufbau

12.      Entscheid

13.      Kosten

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die erste Klausur ([...]) mit der Note vier bewertet. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Re-kursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 200.– zurückzuerstatten hat. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.93

URTEIL

vom 28. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

gegen

Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-StadtRekursgegnerin

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss der Advokatenprüfungsbehörde

vom 28. April 2022

betreffend Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des

Advokaturexamens vom Frühjahr 2022

Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

2.Raster

3.         Mündliche Besprechung

4.         Verhalten in der Einvernahme

5.         Beschlagnahme/Siegelung

6.         Zufallsfund/BetmG

8.         Tatbestände des StGB

9.         Zivilforderungen

10.      Kosten der Verteidigung

11.      Gewichtung und Aufbau

12.      Entscheid

13.      Kosten

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die erste Klausur ([...]) mit der Note vier bewertet. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Re-kursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 200.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.