Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.91
URTEIL
vom 23. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
Prof. Dr. med.A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Generalsekretariat, Rechtsdienst & Compliance,
Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Verwaltungsrats des Universitätsspitals Basel vom 29. April 2022
betreffend Honorarforderung aus privatärztlicher Tätigkeit
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden unter Mitberücksichtigung der komplizierten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sowie des hohen Streitwerts von CHF 427'038. auf CHF 5'000. festgesetzt (§ 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.