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VD.2022.66

Akteneinsicht

Basel-Stadt · 2022-12-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.2Mit dem Rekurs machen die Rekurrierenden geltend, dass der Vater des Rekurrenten seinen väterlichen Pflichten zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sei und diesen vielmehr seit frühester Jugend drangsaliert, gedemütigt und nicht seinem Wohl entsprechend behandelt habe. Gleichwohl wolle er aus seiner Vaterstellung Vorteile und ein Aufenthaltsrecht ableiten. Der Rekurrent wolle sich vor Nachstellungen seines Vaters geschützt wissen. Dessen räumliche Nähe sei für ihn nicht erträglich. Er sehe in seinem Vater eine dauerhafte Bedrohung. Der Vater positioniere sich auf dem Schulweg oder bei Besorgungen des täglichen Bedarfs in relativ geringer Entfernung, so dass der Rekurrent dies als massive Bedrohung wahrnehme. Er verfolge mit seinem Akteneinsichtsgesuch keine finanziellen oder wirtschaftlichen Absichten, sondern wolle als Schweizer Staatsangehöriger von seinem Staat bloss wirksam und nachhaltig geschützt werden. Es werde «höflich gebeten zu erwägen, ob [dem Rekurrenten] selbst Gelegenheit gegeben werden sollte, um mit eigenen Worten darzulegen, dass er nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar davon betroffen ist, wenn seinem ‘Vater’ durch die Migrationsbehörde immer wieder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, ohne dass die zuständige Behörde die negativen unmittelbaren faktischen Auswirkungen einer Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der weder Wurzeln noch tatsächliche Wurzeln in der Schweiz hat, berücksichtigt». Seine «Grundrechte als Kind und seine Rechte als Schweizer Staatsangehöriger auf ein kindsgerechtes angstfreies Leben» setzten voraus, dass «er nach entsprechender Akteneinsicht etwaige wahrheitswidrigen Behauptungen seines Vaters widerlegen bzw. seine Gefährdung darlegen» könne. Zudem könnten über eine Akteneinsicht die «mutmasslichen Einkommensverschleierungen und Täuschungen» des Vaters entlarvt werden. Geheimhaltungsinteressen des Vaters seien nicht ersichtlich und dürften sich wohl darin erschöpfen, seine Vatereigenschaft wahrheitswidrig darzustellen.

2.5Daneben kommt aber Dritten, denen keine Parteistellung zukommt, im Verfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten eines hängigen Verfahrens nachweisen (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 17, 49). Ein solches bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Steinmann, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014 Art. 29 N 54). Ein von einer Verfahrensteilnahme unabhängiges Interesse an einer Akteneinsicht machen die Rekurrierenden aber nicht geltend. Im Übrigen könnten die neuen Vorbringen betreffend Nachstelllungen auch unter diesem Titel keinen Anspruch begründen.

3.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

E. 2 2.2Mit dem Rekurs machen die Rekurrierenden geltend, dass der Vater des Rekurrenten seinen väterlichen Pflichten zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sei und diesen vielmehr seit frühester Jugend drangsaliert, gedemütigt und nicht seinem Wohl entsprechend behandelt habe. Gleichwohl wolle er aus seiner Vaterstellung Vorteile und ein Aufenthaltsrecht ableiten. Der Rekurrent wolle sich vor Nachstellungen seines Vaters geschützt wissen. Dessen räumliche Nähe sei für ihn nicht erträglich. Er sehe in seinem Vater eine dauerhafte Bedrohung. Der Vater positioniere sich auf dem Schulweg oder bei Besorgungen des täglichen Bedarfs in relativ geringer Entfernung, so dass der Rekurrent dies als massive Bedrohung wahrnehme. Er verfolge mit seinem Akteneinsichtsgesuch keine finanziellen oder wirtschaftlichen Absichten, sondern wolle als Schweizer Staatsangehöriger von seinem Staat bloss wirksam und nachhaltig geschützt werden. Es werde «höflich gebeten zu erwägen, ob [dem Rekurrenten] selbst Gelegenheit gegeben werden sollte, um mit eigenen Worten darzulegen, dass er nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar davon betroffen ist, wenn seinem ‘Vater’ durch die Migrationsbehörde immer wieder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, ohne dass die zuständige Behörde die negativen unmittelbaren faktischen Auswirkungen einer Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der weder Wurzeln noch tatsächliche Wurzeln in der Schweiz hat, berücksichtigt». Seine «Grundrechte als Kind und seine Rechte als Schweizer Staatsangehöriger auf ein kindsgerechtes angstfreies Leben» setzten voraus, dass «er nach entsprechender Akteneinsicht etwaige wahrheitswidrigen Behauptungen seines Vaters widerlegen bzw. seine Gefährdung darlegen» könne. Zudem könnten über eine Akteneinsicht die «mutmasslichen Einkommensverschleierungen und Täuschungen» des Vaters entlarvt werden. Geheimhaltungsinteressen des Vaters seien nicht ersichtlich und dürften sich wohl darin erschöpfen, seine Vatereigenschaft wahrheitswidrig darzustellen.

2.5Daneben kommt aber Dritten, denen keine Parteistellung zukommt, im Verfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten eines hängigen Verfahrens nachweisen (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 17, 49). Ein solches bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Steinmann, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014 Art. 29 N 54). Ein von einer Verfahrensteilnahme unabhängiges Interesse an einer Akteneinsicht machen die Rekurrierenden aber nicht geltend. Im Übrigen könnten die neuen Vorbringen betreffend Nachstelllungen auch unter diesem Titel keinen Anspruch begründen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.66

URTEIL

vom12. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

B____Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

C____Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Dezember 2021

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.2Mit dem Rekurs machen die Rekurrierenden geltend, dass der Vater des Rekurrenten seinen väterlichen Pflichten zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sei und diesen vielmehr seit frühester Jugend drangsaliert, gedemütigt und nicht seinem Wohl entsprechend behandelt habe. Gleichwohl wolle er aus seiner Vaterstellung Vorteile und ein Aufenthaltsrecht ableiten. Der Rekurrent wolle sich vor Nachstellungen seines Vaters geschützt wissen. Dessen räumliche Nähe sei für ihn nicht erträglich. Er sehe in seinem Vater eine dauerhafte Bedrohung. Der Vater positioniere sich auf dem Schulweg oder bei Besorgungen des täglichen Bedarfs in relativ geringer Entfernung, so dass der Rekurrent dies als massive Bedrohung wahrnehme. Er verfolge mit seinem Akteneinsichtsgesuch keine finanziellen oder wirtschaftlichen Absichten, sondern wolle als Schweizer Staatsangehöriger von seinem Staat bloss wirksam und nachhaltig geschützt werden. Es werde «höflich gebeten zu erwägen, ob [dem Rekurrenten] selbst Gelegenheit gegeben werden sollte, um mit eigenen Worten darzulegen, dass er nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar davon betroffen ist, wenn seinem ‘Vater’ durch die Migrationsbehörde immer wieder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, ohne dass die zuständige Behörde die negativen unmittelbaren faktischen Auswirkungen einer Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der weder Wurzeln noch tatsächliche Wurzeln in der Schweiz hat, berücksichtigt». Seine «Grundrechte als Kind und seine Rechte als Schweizer Staatsangehöriger auf ein kindsgerechtes angstfreies Leben» setzten voraus, dass «er nach entsprechender Akteneinsicht etwaige wahrheitswidrigen Behauptungen seines Vaters widerlegen bzw. seine Gefährdung darlegen» könne. Zudem könnten über eine Akteneinsicht die «mutmasslichen Einkommensverschleierungen und Täuschungen» des Vaters entlarvt werden. Geheimhaltungsinteressen des Vaters seien nicht ersichtlich und dürften sich wohl darin erschöpfen, seine Vatereigenschaft wahrheitswidrig darzustellen.

2.5Daneben kommt aber Dritten, denen keine Parteistellung zukommt, im Verfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten eines hängigen Verfahrens nachweisen (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 17, 49). Ein solches bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Steinmann, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014 Art. 29 N 54). Ein von einer Verfahrensteilnahme unabhängiges Interesse an einer Akteneinsicht machen die Rekurrierenden aber nicht geltend. Im Übrigen könnten die neuen Vorbringen betreffend Nachstelllungen auch unter diesem Titel keinen Anspruch begründen.

3.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.