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VD.2022.47

Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen in das Denkmalverzeichnis

Basel-Stadt · 2023-04-28 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Rekurse werden gutgeheissen und die Sache wird zur Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen ins Denkmalverzeichnis gemäss den Erwägungen mit folgendem Schutzumfang an die Vorinstanz zurückgewiesen: Der Schutzumfang umfasst die gesamte Aussenhaut in ihrer Materialsichtigkeit und Farbgebung, die originale Grundriss- und Erschliessungsstruktur, die Treppenanlage und die bauzeitlichen Ausstattungselemente. Vom Schutzumfang ausgeschlossen sind das Untergeschoss inklusive Aussenhaut, die Garage inklusive Garagentor sowie die Innenausstattung der Küche und der Nasszellen. Die Backsteinscheiben sind insoweit unter Schutz, als eine Wärmedämmung gemäss den Erwägungen möglich sein muss. Die Beigeladenen tragen die Kosten der beiden Rekursverfahren mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– inklusive Auslagen, in solidarischer Verpflichtung. Dem Heimatschutz Basel wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 231.–, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist. Der Baukult Freiwilligen Basler Denkmalpflege wird eine Parteientschädigung von CHF 4'750.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 365.75, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.47

VD.2022.50

URTEIL

vom28. April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

Heimatschutz BaselRekurrent

Hardstrasse 45, 4052 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

Baukult Freiwillige Basler DenkmalpflegeRekurrentin

4000 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

A____Beigeladener 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____Beigeladene 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Regierungsrats

vom 15. Februar 2022

betreffend Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen

in das Denkmalverzeichnis

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Rekurse werden gutgeheissen und die Sache wird zur Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen ins Denkmalverzeichnis gemäss den Erwägungen mit folgendem Schutzumfang an die Vorinstanz zurückgewiesen:

Der Schutzumfang umfasst die gesamte Aussenhaut in ihrer Materialsichtigkeit und Farbgebung, die originale Grundriss- und Erschliessungsstruktur, die Treppenanlage und die bauzeitlichen Ausstattungselemente. Vom Schutzumfang ausgeschlossen sind das Untergeschoss inklusive Aussenhaut, die Garage inklusive Garagentor sowie die Innenausstattung der Küche und der Nasszellen. Die Backsteinscheiben sind insoweit unter Schutz, als eine Wärmedämmung gemäss den Erwägungen möglich sein muss.

Die Beigeladenen tragen die Kosten der beiden Rekursverfahren mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– inklusive Auslagen, in solidarischer Verpflichtung.

Dem Heimatschutz Basel wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 231.–, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist.

Der Baukult Freiwilligen Basler Denkmalpflege wird eine Parteientschädigung von CHF 4'750.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 365.75, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.