Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Rekurse werden gutgeheissen und die Sache wird zur Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen ins Denkmalverzeichnis gemäss den Erwägungen mit folgendem Schutzumfang an die Vorinstanz zurückgewiesen: Der Schutzumfang umfasst die gesamte Aussenhaut in ihrer Materialsichtigkeit und Farbgebung, die originale Grundriss- und Erschliessungsstruktur, die Treppenanlage und die bauzeitlichen Ausstattungselemente. Vom Schutzumfang ausgeschlossen sind das Untergeschoss inklusive Aussenhaut, die Garage inklusive Garagentor sowie die Innenausstattung der Küche und der Nasszellen. Die Backsteinscheiben sind insoweit unter Schutz, als eine Wärmedämmung gemäss den Erwägungen möglich sein muss. Die Beigeladenen tragen die Kosten der beiden Rekursverfahren mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. inklusive Auslagen, in solidarischer Verpflichtung. Dem Heimatschutz Basel wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000. inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 231., zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist. Der Baukult Freiwilligen Basler Denkmalpflege wird eine Parteientschädigung von CHF 4'750. inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 365.75, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.47
VD.2022.50
URTEIL
vom28. April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Heimatschutz BaselRekurrent
Hardstrasse 45, 4052 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
Baukult Freiwillige Basler DenkmalpflegeRekurrentin
4000 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
A____Beigeladener 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____Beigeladene 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Regierungsrats
vom 15. Februar 2022
betreffend Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen
in das Denkmalverzeichnis
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden gutgeheissen und die Sache wird zur Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen ins Denkmalverzeichnis gemäss den Erwägungen mit folgendem Schutzumfang an die Vorinstanz zurückgewiesen:
Der Schutzumfang umfasst die gesamte Aussenhaut in ihrer Materialsichtigkeit und Farbgebung, die originale Grundriss- und Erschliessungsstruktur, die Treppenanlage und die bauzeitlichen Ausstattungselemente. Vom Schutzumfang ausgeschlossen sind das Untergeschoss inklusive Aussenhaut, die Garage inklusive Garagentor sowie die Innenausstattung der Küche und der Nasszellen. Die Backsteinscheiben sind insoweit unter Schutz, als eine Wärmedämmung gemäss den Erwägungen möglich sein muss.
Die Beigeladenen tragen die Kosten der beiden Rekursverfahren mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. inklusive Auslagen, in solidarischer Verpflichtung.
Dem Heimatschutz Basel wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000. inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 231., zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist.
Der Baukult Freiwilligen Basler Denkmalpflege wird eine Parteientschädigung von CHF 4'750. inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 365.75, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu tragen ist.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.