Sachverhalt
Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 verpflichtete das Veterinäramt A____ (nachfolgend: Rekurrent) namentlich dazu, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde, insbesondere seine Hündin B____, ein weiblicher Labrador-Mischling (Mikrochip-Nr. [...]), auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit einem gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine ausgeführt werden. Grundlage dieser Anordnung bildete der Sachverhalt, wonach der Rekurrent am 30. April 2021 drei Hunde ausgeführt hatte, wobei einer davon, seine Hündin B____, einen Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen hatte.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts vom
6. Juli 2021 beim Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: GD) Rekurs und begründete diesen in seiner Eingabe vom 4. August
2021. Im Wesentlichen macht er geltend, die Anordnung, dass von ihm ausgeführte Hunde einen Maulkorb tragen und an der kurzen Leine ausgeführt werden müssen, sei unverhältnismässig. Zudem beanstandet er ihm auferlegte Kosten. Mit Eingabe vom 7. September 2021 nahm das Veterinäramt Stellung zum Rekurs.
Mit Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 wurde der Rekurs vom 15. Juli 2021 teilweise gutgeheissen. Da nur zweifelsfrei erstellt und unbestritten sei, dass B____ den Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen habe, sei die Anordnung vom 6. Juli 2021, wonach die Maulkorb- und Leinenpflicht für alle vom Rekurrenten ausgeführten Hunde gelte, zu allgemein. Lediglich in Bezug auf B____ erscheine die Massnahme verhältnismässig. Daher beschränkte das GD die Maulkorb- und Leinenpflicht auf sie. Zudem ergänzte es das Dispositiv der Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 mit dem Hinweis, dass die Maulkorb- und Leinenpflicht so lange gelte, bis sich das Veterinäramt von der Ungefährlichkeit von B____ und vom Vorhandensein der erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten im Rahmen eines Verhaltenstests überzeugen konnte. Hinsichtlich der beanstandeten Kosten hielt die Vorinstanz grundsätzlich an der Kostenauferlegung fest, infolge der teilweisen Gutheissung des Rekurses reduzierte sie die aus dem administrativen Aufwand des Veterinäramts resultierenden Kosten jedoch um die Hälfte.
Gegen den Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 10. August 2022 erhobene und mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 17. November 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 nahm das Gesundheitsdepartement zum Rekurs Stellung.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. November 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.256
URTEIL
vom 24. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt
Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements
vom 28. Juli 2022
betreffend Maulkorb- und Leinenzwang für Hündin B____ (Mikrochip-
Nr. [...]), Gebühren und Kosten
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 verpflichtete das Veterinäramt A____ (nachfolgend: Rekurrent) namentlich dazu, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde, insbesondere seine Hündin B____, ein weiblicher Labrador-Mischling (Mikrochip-Nr. [...]), auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit einem gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine ausgeführt werden. Grundlage dieser Anordnung bildete der Sachverhalt, wonach der Rekurrent am 30. April 2021 drei Hunde ausgeführt hatte, wobei einer davon, seine Hündin B____, einen Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen hatte.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts vom
6. Juli 2021 beim Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: GD) Rekurs und begründete diesen in seiner Eingabe vom 4. August
2021. Im Wesentlichen macht er geltend, die Anordnung, dass von ihm ausgeführte Hunde einen Maulkorb tragen und an der kurzen Leine ausgeführt werden müssen, sei unverhältnismässig. Zudem beanstandet er ihm auferlegte Kosten. Mit Eingabe vom 7. September 2021 nahm das Veterinäramt Stellung zum Rekurs.
Mit Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 wurde der Rekurs vom 15. Juli 2021 teilweise gutgeheissen. Da nur zweifelsfrei erstellt und unbestritten sei, dass B____ den Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen habe, sei die Anordnung vom 6. Juli 2021, wonach die Maulkorb- und Leinenpflicht für alle vom Rekurrenten ausgeführten Hunde gelte, zu allgemein. Lediglich in Bezug auf B____ erscheine die Massnahme verhältnismässig. Daher beschränkte das GD die Maulkorb- und Leinenpflicht auf sie. Zudem ergänzte es das Dispositiv der Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 mit dem Hinweis, dass die Maulkorb- und Leinenpflicht so lange gelte, bis sich das Veterinäramt von der Ungefährlichkeit von B____ und vom Vorhandensein der erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten im Rahmen eines Verhaltenstests überzeugen konnte. Hinsichtlich der beanstandeten Kosten hielt die Vorinstanz grundsätzlich an der Kostenauferlegung fest, infolge der teilweisen Gutheissung des Rekurses reduzierte sie die aus dem administrativen Aufwand des Veterinäramts resultierenden Kosten jedoch um die Hälfte.
Gegen den Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 10. August 2022 erhobene und mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 17. November 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 nahm das Gesundheitsdepartement zum Rekurs Stellung.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. November 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.