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VD.2022.253

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Basel-Stadt · 2023-10-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.253

URTEIL

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)Rekurrentin

Claragraben 55, 4005 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

A____Rekursgegner

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 1. November 2022

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses

3.2.3Der Gewährleistung der Verhältnismässigkeit einer Kündigung als personalrechtliche Massnahme dient dabei auch schon die gesetzliche Regelung der Kündigungsgründe. Deren Anforderungen sind dabei wie ausgeführt nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips zu konkretisieren. Eine schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. d PG, die keine Ansetzung einer Bewährungsfrist erfordert, muss deshalb geeignet sein, das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch mit einer Bewährungsfrist das verlorene Vertrauen in der Regel nicht wieder hergestellt werden kann. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Publikums in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern müsste. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips muss daher das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dauer der Anstellung, des bisherigen Verhaltens und der Stellung und Verantwortung der betroffenen angestellten Person beurteilt werden (oben E. 2.1).

3.2.4Vor diesem Hintergrund durfte die Vor­instanz gerade auch mit Blick auf die Wahrung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Betrieb der Rekurrentin feststellen, dass der Rekursgegner mit seiner klaren Verletzung einer zentralen Verpflichtung zur Gewährleistung eines sicheren Tramverkehrs aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse bloss eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende und die Passagiere des eigenen Wagens geschaffen hat. Weniger nachvollziehbar erscheint zunächst, wieso es den Rekursgegner entlasten soll, dass er sich der Tragweite seines Verhaltens bei der Vornahme der Fotografie nicht bewusst gewesen sein soll. Eine solche Ignoranz gegenüber einer zentralen Sicherheitspflicht scheint im Gegenteil geeignet, das Vertrauen des Arbeitsgebers in eine künftig ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung zu beeinträchtigen (vgl. auch VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.4.4). Der Rekursgegner ist daher nicht zu hören, wenn er mit seiner Stellungnahme bestreiten lässt, dass er auf die sicherheitsrelevanten Bestimmungen aufmerksam gemacht worden sei. Dass während dem Führen eines Motorfahrzeugs nicht mit einem Mobiltelefon hantiert und fotografiert werden darf, entspricht dem Allgemeinwissen und dürfte selbst ohne wiederholte Hinweise der Arbeitgeberin vorausgesetzt werden. Offen gelassen werden kann auch, ob die Anstellungsbehörde proaktiv für alle erdenklichen Verletzungen zentraler Sicherheitsvorschriften explizit die Kündigung in Aussicht stellen muss, wie dies aus dem angefochtenen Entscheid abgeleitet werden könnte. Massgebend erscheint vorliegend aber, dass sich der Rekursgegner von Anfang an grundsätzlich geständig und reuig gezeigt hat. Zwar hat er sein Verhalten zwischenzeitlich und beeindruckt von den ihm erkennbar gewordenen möglichen Folgen seiner Pflichtverletzung abgestritten, ist davon aber, wenngleich erst auf eine Widerlegung seiner nachgereichten Hypothese bezüglich der Aufnahme der Fotografie, rasch und noch im Rahmen des erstinstanzlichen Kündigungsverfahrens zurückgekommen. Weiter ist zu berücksichtigen, wie sich aus den vorliegenden Mitarbeiterbeurteilungen ergibt, dass der Rekursgegner während seinem vierjährigen Anstellungsverhältnis als Tramführer jeweils gut qualifiziert worden ist und sich bisher keine sicherheitsrelevanten oder sonstigen Verletzungen seiner Dienstpflichten hat zu Schulde kommen lassen. Vor diesem Hintergrund darf nach dem allgemeinen Lauf der Dinge nach Treu und Glauben gerade auch vor dem Hintergrund der Warnwirkung des von der Arbeitsgeberin eingeleiteten Kündigungsverfahrens davon ausgegangen werden, dass sich der Rekursgegner eine Verletzung sicherheitsrelevanter Dienstvorschriften von der Art des inkriminierten Verhaltens nicht mehr zu Schulde kommen lassen wird (vgl. auch VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E.3.4.6). Damit erscheint aber eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder erforderlich noch angemessen zur Gewährleistung eines sicheren Fahrbetriebs der Rekurrentin. Vor diesem Hintergrund kann trotz der gravierenden Verletzung einer zentralen Dienstvorschrift nicht von einer schweren Pflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. d PG gesprochen werden.

3.2.5Vor diesem Hintergrund braucht auf die Rüge des Rekursgegners, die Rekurrentin wende eine rechtsungleiche Praxis bezüglich Kündigungen nach schwerwiegenden Ereignissen im Verkehr von Tramführern an, nicht weiter eingetreten zu werden.

3.2.6Der Rekurrentin bleibt es aber unbenommen, die Pflichtverletzung mit einer milderen Massnahme wie der Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss § 30 Abs. 3 PG zur Gewährleistung einer künftig ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung zu sanktionieren.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund ihres Unterliegens hat die Rekurrentin dem Rekursgegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote seiner Vertreterin einzureichen, weshalb der angemessene Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Aufgrund des bereits im vor­instanzlichen Verfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses und in Berücksichtigung der Vernehmlassung erscheint ein Bemühungsaufwand von rund vier Stunden angemessen. Daraus folgt unter Zugrundelegung des gerichtsüblichen Überwälzungsansatzes von CHF 250.– pro Stunde und unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) von CHF 30.– eine Partei­entschädigung von CHF 1’030.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 79.30, angemessen.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Die Rekurrentin hat dem Rekursgegner für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'030.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 79.30 zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.