Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) absolvierte vom 1. August bis 30. November 2022 ein juristisches Volontariat am Strafgericht Basel-Stadt. Ihm wurde ein Monatslohn von CHF 3'000. brutto ausgerichtet. Der Rekurrent machte gegenüber dem Strafgericht jedoch einen Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 3'600. brutto geltend. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Strafgericht fest, dass kein Anspruch auf den höheren Lohntarif gemäss Lohntabelle für Ausbildungsverhältnisse bestehe und die Lohneinstufung rechtskonform erfolgt sei.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent am 3. November 2022 Rekurs ans Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm rückwirkend den monatlichen Lohnansatz von CHF 3'600. (brutto) zu gewähren. Das Strafgericht sei demzufolge zur Ausrichtung folgender Lohnnachzahlungen zu verpflichten:
Mit Eingabe vom
3. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent seine Forderungen um die Lohnnachzahlung
Das Strafgericht beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022, den Rekurs unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12. Januar 2023 hielt der Rekurrent an seinem Standpunkt fest und bezifferte die geltend gemachte Parteientschädigung auf CHF 1'739.10. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und das Strafgericht verpflichtet, dem Rekurrenten die folgenden Lohnnachzahlungen zu leisten: Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Mitteilung an: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.247
URTEIL
vom 1. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 24. Oktober 2022
betreffend Lohneinstufung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) absolvierte vom 1. August bis 30. November 2022 ein juristisches Volontariat am Strafgericht Basel-Stadt. Ihm wurde ein Monatslohn von CHF 3'000. brutto ausgerichtet. Der Rekurrent machte gegenüber dem Strafgericht jedoch einen Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 3'600. brutto geltend. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Strafgericht fest, dass kein Anspruch auf den höheren Lohntarif gemäss Lohntabelle für Ausbildungsverhältnisse bestehe und die Lohneinstufung rechtskonform erfolgt sei.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent am 3. November 2022 Rekurs ans Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm rückwirkend den monatlichen Lohnansatz von CHF 3'600. (brutto) zu gewähren. Das Strafgericht sei demzufolge zur Ausrichtung folgender Lohnnachzahlungen zu verpflichten:
Mit Eingabe vom
3. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent seine Forderungen um die Lohnnachzahlung
Das Strafgericht beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022, den Rekurs unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12. Januar 2023 hielt der Rekurrent an seinem Standpunkt fest und bezifferte die geltend gemachte Parteientschädigung auf CHF 1'739.10. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und das Strafgericht verpflichtet, dem Rekurrenten die folgenden Lohnnachzahlungen zu leisten:
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.