Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.241
URTEIL
vom 26. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Basler Verkehrs-Betriebe
Claragraben 55, 4058 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
vom 20. Oktober 2022
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses
A____ (nachfolgend Rekurrent) ist seit dem 4. März 1991 als Gleisarbeiter bei den Basler Verkehrs-Betrieben (nachfolgend BVB) mit einem Pensum von 100 % angestellt. Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 25. August 2005 war der Rekurrent immer wieder über Monate an der Aufgabenerfüllung verhindert. Vom 20. März 2017 bis 30. Juni 2019 war er ununterbrochen zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. Juli 2019 erhält er eine Invalidenrente der SUVA im Umfang von 24 %. Am 22. Januar 2021 erlitt der Rekurrent eine weitere Verletzung, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte. In der Folge blieb der Rekurrent arbeitsunfähig. Eine vertrauensärztliche Untersuchung ergab, dass aktuell und in Zukunft aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen ein Einsatz an der angestammten Stelle im Bahnbau nicht möglich ist. Mit Verfügung vom 1. April 2022 sprachen die BVB die ordentliche Kündigung per 31. Juli 2022 aufgrund ganzer bzw. teilweiser Verhinderung an der Aufgabenerfüllung aus. Zur Begründung führten sie aus, dass es dem Rekurrenten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei, seiner Aufgabenerfüllung in der angestammten Tätigkeit nachzukommen. Die Zuweisung einer dauerhaften Verweistätigkeit, die den gesundheitlichen Umständen Rechnung trage, sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Rekurrent erhob gegen die Kündigung Rekurs an die Personalrekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Oktober 2022 und 17. März 2023 (Datum der Postaufgabe) erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der BVB vom 1. April 2022. Die BVB beantragen mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Rekurrent mit Replik vom 9. Juni 2023 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.1Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
1.2Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der Personalrekurskommission. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 1.3).
1.4Das vorliegende personalrechtliche Verfahren betreffend die Kündigung durch die Anstellungsbehörde ist eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]Kövesi gegen Rumänienvom 5. Mai 2020, [Nr. 3594/19], §§ 109 f.; VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.3;Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Aufl., München 2022, Art. 6 N 20 f.). Daher findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts gab dem Rekurrenten Gelegenheit zur Replik. Dabei ordnete er an, dass der Rekurrent innert Frist dem Gericht zu erklären habe, wenn er anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantrage. Andernfalls werde angenommen, dass der Rekurrent auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte (Verfügung vom 20. April 2023). Mit der Einreichung der Replik vom 9. Juni 2023 verzichtete der Rekurrent somit auf die Durchführung einer Verhandlung.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.