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VD.2022.239

Sicherungsaberkennung und Einzug des ausländischen Führerausweises

Basel-Stadt · 2023-02-26 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 21. September 2022 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt implizit die Aufhebung des Entscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. September 2022 sowie der Verfügung des AMA vom 20. Juni 2022. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs der Rekurrentin dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Dezember 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.239

URTEIL

vom26. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. September 2022

betreffend Sicherungsaberkennung und Einzug des ausländischen Führerausweises

Sachverhalt

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 21. September 2022 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt implizit die Aufhebung des Entscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. September 2022 sowie der Verfügung des AMA vom 20. Juni 2022. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs der Rekurrentin dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Dezember 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.