Sachverhalt
Erwägungen
1.2Die Rekurrentin hat ihren Rekurs betreffend die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 förmlich zurückgezogen. Das Verfahren ist daher in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.5Mit ihrer Replik hat die Rekurrentin nachgewiesen, dass ihr mit Schreiben des Bereichs BdM vom 31. Januar 2023 eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2023 gesetzt worden ist. Weiter macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2022 Annahmen getroffen habe, die sich nun als falsch erwiesen hätten. So sei unter der Prämisse eines monatlichen Überschusses von CHF 604.80 die Bedingung der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Wegweisung der Rekurrentin vor März 2023 als Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angeordnet worden. Diese Tilgungsmöglichkeit sei falsch. Es sei daher bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit auf ein Einkommen abgestellt worden, das sie gar nicht erziele. Dies komme einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 66 GOG gleich. Da mit dem Urteil vom
14. Oktober 2022 ein selbständiger Zwischenentscheid getroffen worden sei, müsse das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG die zwischenzeitlich eingereichten Noven berücksichtigen. Sie sei ab Juli 2022 bis zum 18. Oktober 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der D____ GmbH habe sie vom
19. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 562. erzielt. Die Ergänzungsleistungen seien entsprechend angepasst worden.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 66 GOG gleich. Da mit dem Urteil vom
14. Oktober 2022 ein selbständiger Zwischenentscheid getroffen worden sei, müsse das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG die zwischenzeitlich eingereichten Noven berücksichtigen. Sie sei ab Juli 2022 bis zum 18. Oktober 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der D____ GmbH habe sie vom
19. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 562. erzielt. Die Ergänzungsleistungen seien entsprechend angepasst worden.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird aufgrund des Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird teilweise aufgehoben. Der Rekurrentin wird im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 4'172. bewilligt. Die Rekurrentin trägt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen dieses Selbstbehalts mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.. Der unentgeltlichen Vertreterin der Rekurrentin, B____, Advokatin, wird für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90 zugesprochen, wobei sie vollumfänglich auf den der Rekurrentin auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der bisherigen Rechtsbeiständin der Rekurrentin, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'049.70 inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 157.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.237
URTEIL
vom
31. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrentin
[ ]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. September 2022
betreffend Kosten
Sachverhalt
Erwägungen
1.2Die Rekurrentin hat ihren Rekurs betreffend die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 förmlich zurückgezogen. Das Verfahren ist daher in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.5Mit ihrer Replik hat die Rekurrentin nachgewiesen, dass ihr mit Schreiben des Bereichs BdM vom 31. Januar 2023 eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2023 gesetzt worden ist. Weiter macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2022 Annahmen getroffen habe, die sich nun als falsch erwiesen hätten. So sei unter der Prämisse eines monatlichen Überschusses von CHF 604.80 die Bedingung der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Wegweisung der Rekurrentin vor März 2023 als Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angeordnet worden. Diese Tilgungsmöglichkeit sei falsch. Es sei daher bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit auf ein Einkommen abgestellt worden, das sie gar nicht erziele. Dies komme einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 66 GOG gleich. Da mit dem Urteil vom
14. Oktober 2022 ein selbständiger Zwischenentscheid getroffen worden sei, müsse das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG die zwischenzeitlich eingereichten Noven berücksichtigen. Sie sei ab Juli 2022 bis zum 18. Oktober 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der D____ GmbH habe sie vom
19. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 562. erzielt. Die Ergänzungsleistungen seien entsprechend angepasst worden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird aufgrund des Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird teilweise aufgehoben. Der Rekurrentin wird im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 4'172. bewilligt. Die Rekurrentin trägt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen dieses Selbstbehalts mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.. Der unentgeltlichen Vertreterin der Rekurrentin, B____, Advokatin, wird für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90 zugesprochen, wobei sie vollumfänglich auf den der Rekurrentin auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der bisherigen Rechtsbeiständin der Rekurrentin, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'049.70 inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 157.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.