Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.230
URTEIL
vom25. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
B____Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch[...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 22. August 2022
betreffend Nichteintreten
1.2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG resp. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.