Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.229
URTEIL
vom8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen zwei Verfügungen des Gesundheitsdepartements
vom 7. September 2022
betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.