Sachverhalt
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten der Vollzugsbehörde ergangen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.214
URTEIL
vom29. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Berufsbeistand,
ABES, Postfach 15 32, 4001 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 20. September 2022
betreffend Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit
Sachverhalt
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten der Vollzugsbehörde ergangen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.