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VD.2022.214

Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit

Basel-Stadt · 2022-12-29 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten der Vollzugsbehörde ergangen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.214

URTEIL

vom29. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Berufsbeistand,

ABES, Postfach 15 32, 4001 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 20. September 2022

betreffend Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstands­losigkeit

Sachverhalt

Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten der Vollzugsbehörde ergangen.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.