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VD.2022.213

Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs

Basel-Stadt · 2023-07-08 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, welches am 12. November 2020 der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 17. September 2021, das Gesuch (Nr.[...]) wegen mangelnder wirtschaftlicher Integration um zwei Jahre zurückzustellen. Mit Telefonat vom

18. Oktober 2021 machte die Rechtsbeiständin der Rekurrentin gegenüber der Bürgergemeinde geltend, bei der Beurteilung der Integration sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin gegenwärtig eine Ausbildung absolviere. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte die Gesamteinbürgerungskommission mit, das Gesuch werde für die Maximalfrist von drei Jahren zurückgestellt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 verlangte die Rekurrentin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 28. Juni 2022 beschloss und verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt werde.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Rekurs an den Regierungsrat an und begründete diesen am 13. September 2022. Die Rekurrentin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2022 und die Bewilligung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung, eventualiter die Zurückstellung des Gesuchs um zwei Jahre, wie von der Einbürgerungskommission ursprünglich vorgesehen.

Mit Schreiben vom 30. September 2022 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom

16. Januar 2023 an ihren Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bürgerrats vom 28. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bürgerrat zurückgewiesen. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– wird der Rekurrentin zurückerstattet. Mitteilung an: -     Rekurrentin -Bürgerrat Stadt Basel -     Einbürgerungskommission -     Migrationsamt Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.213

URTEIL

vom 8. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 28. Juni 2022

betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, welches am 12. November 2020 der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 17. September 2021, das Gesuch (Nr.[...]) wegen mangelnder wirtschaftlicher Integration um zwei Jahre zurückzustellen. Mit Telefonat vom

18. Oktober 2021 machte die Rechtsbeiständin der Rekurrentin gegenüber der Bürgergemeinde geltend, bei der Beurteilung der Integration sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin gegenwärtig eine Ausbildung absolviere. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte die Gesamteinbürgerungskommission mit, das Gesuch werde für die Maximalfrist von drei Jahren zurückgestellt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 verlangte die Rekurrentin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 28. Juni 2022 beschloss und verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt werde.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Rekurs an den Regierungsrat an und begründete diesen am 13. September 2022. Die Rekurrentin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2022 und die Bewilligung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung, eventualiter die Zurückstellung des Gesuchs um zwei Jahre, wie von der Einbürgerungskommission ursprünglich vorgesehen.

Mit Schreiben vom 30. September 2022 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom

16. Januar 2023 an ihren Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bürgerrats vom 28. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bürgerrat zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.

Mitteilung an:

-     Rekurrentin

-Bürgerrat Stadt Basel

-     Einbürgerungskommission

-     Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.