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VD.2022.210

Errichtung einer Beistandschaft

Basel-Stadt · 2024-11-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.210

URTEIL

vom 6. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladene 1

[...]

C____Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 1. September 2022

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Zudem wurde B____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung; Ziff. 4). Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von B____ zu öffnen (Ziff. 5) und deren Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Schliesslich wurde die Beiständin verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober 2022, ein Inventar per 1. September 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 7) und der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen unverzüglich zu berichten (Ziff. 8) sowie alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen (Ziff. 9). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 250.– erhoben (Ziff. 10) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).

Gegen diesen Entscheid erhob E____ mit Eingabe vom 29. September 2022 im Namen der Beigeladenen 1 aber mit Hinweis auf die Beschwerdeführung durch deren Tochter, A____ (Beschwerdeführerin), Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher er folgende Anträge stellte:

Ziff. 3 lit. a:

Ziff. 3 lit. b:

Ziff. 3 lit. c:

Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten ihrer Mutter entsprechendes soziales Umfeld zu übertragen.

Ziff. 3 lit. d:

Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu übertragen. Sie sei insbesondere zu berechtigen,

-     Einkommen und Vermögen ihrer Mutter sorgfältig zu verwalten;

-     Zahlungen zu erledigen;

-     mit Unterstützung der Beiständin allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen;

-     ihre Mutter im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, (Sozial-) Versicherungen, sonstige Institutionen und Privatpersonen) soweit als notwendig zu vertreten.

Ziff. 4

Der Entzug des Zugriffes auf die auf Frau B____ lautenden Konto- und Depotbeziehungen sowie die Übertragung des alleinigen Verfügungsrechtes über die zu verwaltenden Vermögenswerte an die Beiständin seien aufzuheben und Frau A____ sei zu berechtigen, ihre Mutter - in Absprache mit ihrer Schwester C____ - diesbezüglich zu unterstützen bzw. zu vertreten.

Ziff. 5

Die Befugnis der Beiständin, die Post von Frau B____ umzuleiten und zu öffnen sei aufzuheben und Frau A____ sei zu berechtigen, die Post für ihre Mutter zu erledigen.

Ziff. 7 f.

Frau A____ sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der Beiständin alle benötigten Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter zur Verfügung zu stellen und sie über geplante grössere Auslagen und Investitionen zu informieren.

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.