Sachverhalt
Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2019 (VT.[...]), vom
6. Oktober 2021 (VT.[...]) und vom 22. März 2022 (VT.[...]) wurde A____ (Rekurrent) zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen aus Busse wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigem Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG sowie mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des AIG verurteilt. Nachdem der Rekurrent anlässlich einer Personenkontrolle am 21. März 2022 verhaftet worden ist, trat er den Vollzug dieser Strafen auf den
22. März 2022 an. Mit Schreiben vom 26. August 2022 beantragte er die bedingte Entlassung. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug das Gesuch mit Entscheid vom 19. September 2022 ab und verweigerte dem Rekurrenten die bedingte Entlassung.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28. September 2022 beim Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) Rekurs angemeldet, mit dem er an seinem Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung festhält. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.205
URTEIL
vom14. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
c/o Strafanstalt Gmünden,
Gmünden 1185, 9052 Niederteufen
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 19. September 2022
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2019 (VT.[...]), vom
6. Oktober 2021 (VT.[...]) und vom 22. März 2022 (VT.[...]) wurde A____ (Rekurrent) zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen aus Busse wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigem Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG sowie mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des AIG verurteilt. Nachdem der Rekurrent anlässlich einer Personenkontrolle am 21. März 2022 verhaftet worden ist, trat er den Vollzug dieser Strafen auf den
22. März 2022 an. Mit Schreiben vom 26. August 2022 beantragte er die bedingte Entlassung. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug das Gesuch mit Entscheid vom 19. September 2022 ab und verweigerte dem Rekurrenten die bedingte Entlassung.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28. September 2022 beim Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) Rekurs angemeldet, mit dem er an seinem Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung festhält. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.