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VD.2022.203

Errichtung einer Beistandschaft

Basel-Stadt · 2023-01-20 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1

2.

2.1Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

2.2Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB;Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

2.3

2.4Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass beim Beigeladenen seit zwei Jahren eine dementielle Entwicklung besteht. Die ihn betreuende J____mitarbeiterin beschreibt ihn als immer verwirrter und vergesslicher (Aktennotiz Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022, act. 3 S. 184 ff.; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Auch der Aktennotiz der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde nach ihrem Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022 kann entnommen werden, dass dieser viel vergisst und es ihm schwerfällt, am Gespräch teilzunehmen und Auskunft über sein Leben, seine Gesundheit und seinen Alltag zu geben. Es fehlen ihm oft die passenden Worte (act. 3 S. 72). Gemäss Auskunft seiner Hausärztin, Dr. med. F____, vergisst der Beigeladene zunehmend Besprochenes und sie geht von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den nächsten Monaten aus (Aktennotiz vom 22. August 2022, act. 3 S. 153). Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich auch aus den drei von Juli bis September 2022 ergangenen Gefährdungsmeldungen der Beigeladenen, der J____ und der Vermieterin (act. 3 S.  211 ff., 207 ff., 7). Zu Recht wird daher auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass beim Beigeladenen ein Schwächezustand vorliegt.

2.5

2.5.1Der Beigeladene wohnt alleine in einer Vierzimmer-Mietwohnung der Wohngenossenschaft [...] (Verhandlungsprotokoll S. 8). Im August 2022 wurde die Situation von der den Beigeladenen betreuenden Mitarbeiterin der J____ als nicht mehr lange tragbar erachtet. Mit Hilfe des Amts für Langzeitpflege wurde daher ein Übertritt in ein Altersheim in der Umgebung geplant. In der Folge wurde der Beigeladene zunächst im Alters- und Pflegeheim «G____» angemeldet und er hat dieses auch schon besichtigt, jedoch den Grund dafür nicht verstanden. Das «H____», welches über eine Demenzabteilung verfügen würde (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 71), wurde vom Beigeladene bisher abgelehnt (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 86). Der Beigeladene zeigte sich bezüglich eines Heimeintritts ambivalent und äusserte in klaren Momenten gegenüber der J____, zu Hause bleiben zu wollen (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 72). Seine Hausärztin war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids jedoch ebenfalls der Ansicht, dass der Beigeladene weitreichende Unterstützung bei der Wohnsituation – in Form einer Tagesstruktur oder eines Heims – benötigt. «Aufgrund der Umstände und der kompletten Überforderung der Töchter» empfahl sie den direkten Eintritt in ein Altersheim, ohne vorhergehenden Besuch einer Tagestruktur (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153).

2.5.2Weiter scheint erstellt, dass der Beigeladene im Alltag bei der Grundpflege der Unterstützung bedarf. Zweimal täglich wird er von der [...] J____ betreut, die ihn zur Medikamentenabgabe und zur Hilfe beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe sowie beim Duschen besucht. Zudem wird durch die J____ sichergestellt, dass er genügend Wasser trinkt (act. 3 S. 184).

2.6

2.6.1Der Steuerveranlagung für die Steuern 2021 kann entnommen werden, dass der Beigeladene über ein jährliches Renteneinkommen von CHF 64'044.– (AHV: 28'080.–, PK: CHF 35'964.– [vgl. auch act. 3 S. 201 f.]) verfügt. Als Vermögen wurden CHF 89'158.– deklariert (CHF 88'490.– auf dem Mitarbeiterkonto der E____ AG, CHF 668.– auf dem Konto bei der I____; act. 3 S. 195 ff, 203, 43). In den Akten dokumentiert ist ferner eine «schwarze Box» mit Bargeld in der Wohnung des Beigeladenen, in der sich nach Angaben seiner Töchter zeitweise bis zu CHF 10'000.– befunden haben sollen. Das so aufbewahrte Geld sei dann «einfach immer weniger» geworden (Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll S. 8). Vom Beistand wurden am 30. August 2022 in der Wohnung des Beigeladenen zudem CHF 6'200.– sichergestellt und auf das I____konto des Beigeladenen einbezahlt. Davon waren CHF 5'000.– vom Beigeladenen erst tags zuvor am Schalter der E____ AG bezogen worden (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 44).

2.6.2Im Jahr 2022 wurden vor Errichtung der Beistandschaft zwei- bis sechsmal monatlich grössere Beträge in der Höhe von je CHF 600.–, CHF 700.–, CHF 1'000.– oder CHF 1'500.– vom Mitarbeiterkonto bei der E____ AG abgehoben. Vom 6. Januar bis 15. August 2022 bezog der Beigeladene 27 Mal Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 28’500.– (Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 43 f.; Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). An diese Bezüge kann sich der Beigeladenen nicht mehr erinnern und beteuerte an der Gerichtsverhandlung, jeweils lediglich CHF 50.– und nie grössere Beträge abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Zudem wurden mit der I____card zwischen dem 9. August und 21. August 2022 CHF 3'500.– vom Konto bei der I____ bezogen (act. 3 S. 16). Wer das Geld mit der I____card abgehoben hat, ist nicht bekannt und die Karte ist unauffindbar. Der Beistand fragte auch schriftlich bei der Beschwerdeführerin nach (Schreiben vom 16. September 2022, act. 3 S. 20). Sowohl der Beigeladene als auch seine Töchter gaben jedoch an, nichts über den Verbleib der Karte zu wissen (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 16 f.; Verhandlungsprotokoll S. 12).

2.6.3Aus dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss geschlossen werden, dass dem Beigeladenen der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehlt und es besteht ein gewisses Vermögen, welches gefährdet werden könnte und woraus sich ein Schutzbedarf ableitet (vgl. auch VGE VD.202.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.2).

2.7

2.7.1Bereits vor Errichtung der Beistandschaft erledigte der Beigeladene seine finanziellen Belange nicht selber. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab er an, dass sich seine Ehegattin immer um die Zahlungen und Rechnungen gekümmert und auch die Steuererklärung gemacht habe. Er sei damit überfordert und könne dies nicht selber erledigen. Seine eine Tochter habe versucht zu helfen aber das habe nicht funktioniert (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185). Dies bestätigte die Hausärztin des Beigeladenen gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde. Der Beigeladene verstehe nicht mehr, was im Bereich Finanzen und Administration passiere. Seine Töchter versuchten zu helfen, seien aber selbst mit der Situation überfordert (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153). Der Beigeladene selbst wünschte sich Unterstützung. An der Gerichtsverhandlung erklärte er, froh gewesen zu sein, dass «jemand Freistehendes» sich um seine Rechnungen kümmerte (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.).

2.7.2Die diesbezüglich gebotene Unterstützung des Beigeladenen war damit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Der Beigeladene ist seit vier Jahren verwitwet. Nach dem Tod der Ehegattin des Beigeladenen organisierte die Beschwerdeführerin die Belastungen der monatlich anfallenden Rechnungen mehrheitlich im Lastschriftverfahren und stellte die Einreichung der Steuererklärung sicher (Verhandlungsprotokoll S. 6 und 13). In den Monaten vor dem angefochtenen Entscheid häuften sich jedoch immer mehr Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Insbesondere die Rechnungen der J____ waren während drei bis vier Monaten nicht bezahlt worden und deren Dienste drohten eingestellt zu werden. Zudem waren Rechnungen für den Bezug von Strom offen (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll, S. 5).

2.7.3Aufgrund der Gefahr weiterer Geldbezüge ohne Überblick über seine finanzielle Situation und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten des Beigeladenen gerechtfertigt. Von der ihn betreuenden Mitarbeiterin der J____ wurde befürchtet, dass der Beigeladene einmal verfolgt und ausgeraubt werden könnte. Er spreche fremde Menschen am [...]platz an und erzähle ihnen, dass er Geld habe und wann er wieviel davon abhebe (Aktennotiz Besuch beim Verbeiständeten, act. 3 S. 186; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Nach wie vor nicht bekannt ist, für was der Beigeladene sein Geld ausgibt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seine Töchter erklärten, das Bargeld in der Box, welches der Beigeladene in seiner Wohnung aufbewahrte, für Essen verwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Miete für die Wohnung des Beigeladenen beträgt CHF 680.– und neben den weiteren regelmässigen Ausgaben für J____, Strom und Telefonie besteht noch ein Zeitungsabonnement für [...] (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).

2.8Nach dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beigeladenen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 25. August 2022 fest. Der Beigeladene bedurfte in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives und Finanzielles) der Hilfe. Diese gebotene Unterstützung war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr gewährleistet. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich rechtmässig.

3.

Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

3.1Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB;Droese/Steck,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen;Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.

3.2Die Situation des Beigeladenen hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 kaum verändert.

3.2.1Zu Beginn der Beistandschaft wurden vom Beistand die angefallenen offenen Rechnungen in der Höhe von etwa CHF 8'000.– beglichen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Neue Rechnungen kommen seither direkt zu ihm. Zudem werden die meisten Rechnungen, ausser jene der J____, im Lastschriftverfahren bezahlt (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13). Nach Angaben des Beistandes sei das Finanzielle nun «in Ordnung» (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13).

3.2.2Die Wohnsituation des Beigeladenen präsentiert sich unverändert und es ist unklar, wie lange er noch zu Hause wohnen kann (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Bei den Alters- und Pflegeheimen «G____» und «H____» befindet er sich auf der Warteliste (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Um dem Beigeladenen einen Übertritt «schmackhaft» zu machen, ging der Beistand mit ihm zweimal im «G____» essen. Einmal wurden sie dabei auch von der Beigeladenen begleitet (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). Gemäss dem Anfangsbericht des Beistandes scheint der Beigeladene jedoch die Vorteile eines Heimeintrittes nicht zu sehen und sich in seiner Wohnung wohlzufühlen (act. 3 S. 15). Nachdem er gegenüber dem Beistand mehrfach Suizidgedanken geäussert hatte, gab der Beigeladene am 28. September 2022 schliesslich dezidiert an, dass er nicht mehr im «G____» essen und seine Wohnung behalten wolle. Aufgrund der Ablehnung des Beigeladenen «auf allen Ebenen», stellte der Beistand seine diesbezüglichen Bemühungen daher ein (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Übergabe des Betrags zur freien Verfügung erfolgt seither in Anwesenheit einer der Töchter oder diese geben ihrem Vater Geld und werden dafür vom Beistand entschädigt (act. 6 S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Bitte des Beistandes besuchte die Hausärztin den Beigeladenen am Tag vor der Verhandlung in seiner Wohnung. Nach Angaben des Beistandes würden sich nach diesem Hausbesuch keine schnelle Umsetzung von Massnahmen aufdrängen (Verhandlungsprotokoll, S. 7; act. 6 S. 7). Neben der zweimal täglichen Unterstützung durch die [...] J____ benötigt der Beigeladene jedoch Unterstützung in der Bewältigung der Haushaltsführung. In den Akten finden sich Hinweise darauf, dass er sich nicht regelmässig ernährt. Gegenüber dem Beistand äusserte er, keine Freude am Essen zu haben und sein Kühlschrank ist teilweise leer (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.; Anfangsbericht, act. 3 S. 15, 21; Aktennotiz Telefonat mit Vorstandsmitglied Wohngenossenschaft, act. 3 S. 53; Telefonat mit Beistand, act. 6 S. 7). Einmal pro Woche wird er daher während zwei Stunden von der [...] J____ unterstützt (Verhandlungsprotokoll S. 9).

3.2.3Anlässlich der Gerichtsverhandlung kündigte die Beigeladene an, zu ihrem Vater ziehen zu wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Ihren Entschluss habe sie vor zwei Tagen auch ihrem Vater mitgeteilt und auch die Hausärztin wisse schon Bescheid. Sie plane ihre Wohnung Ende Monat zu kündigen und im Mai zu ihrem Vater zu ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Diese Absicht wurde vom Beistand und der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich begrüsst (Verhandlungsprotokoll S. 7, 14).

3.3Nachdem die finanzielle Situation des Beigeladenen durch die Unterstützung des Beistands geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Der in den Akten ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich, soweit feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der Beigeladene war nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten und konnte sich teilweise an seine eigenen Aussagen an der Verhandlung nicht mehr erinnern. Ferner machte er betreffend seine finanziellen Belange keinen orientierten Eindruck. Insbesondere auf seine Angaben zur Höhe der bezogenen Geldbeträge kann nicht abgestellt werden. Es wurden nachweislich hohe Summen abgehoben und nur der Beigeladene hatte mit seinem früheren Mitarbeiter-Batch Zutritt zum Schalter auf dem Areal der E____ AG, um Geld zu beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Die wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete, Krankenkasse und Telefonie erfolgen zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch automatisierte Zahlungsaufträge sowie insbesondere die Rechnungen der J____ einer Überprüfung. Erstellt ist weiter, dass der Beigeladene auch bezüglich seiner täglichen Betreuung der Unterstützung bedarf, wie sie mit der [...] und der [...] J____ organisiert wurde. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im Bereich des Wohnens. Es erscheint aber notwendig, die Ernährungs- und Wohnsituation des Beigeladenen weiterhin zu beobachten. Aufgrund der fortschreitenden dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen wahrscheinlich und die Lage fragil. Der Übertritt in eine Pflegeeinrichtung kann sich daher jederzeit erneut als erforderlich erweisen. Ein Umzug der Beigeladenen zu ihrem Vater dürfte dabei zu einer Entspannung der gesamten Situation beitragen und die Chancen des Beigeladenen auf einen weiteren Verbleib in seiner gewohnten Umgebung erhöhen. Auf die diesbezügliche erst an der Gerichtsverhandlung erfolgte Absichtserklärung der Beigeladenen alleine kann bei der heutigen Entscheidung jedoch noch nicht abgestellt werden. Angesichts des bestehenden Schwächezustandes des Beigeladenen erweist sich seine Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.

3.4Soweit die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Gerichtsverhandlung beantragen, die Zahlungen für ihren Vater wieder selber vornehmen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 13), ist dies – zumindest heute – ebenfalls abzuweisen. Wie hiervor dargelegt, ist aufgrund der ausgewiesenen Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen die Beistandschaft weiterhin notwendig und die Ernennung des eingesetzten Privatbeistands nicht zu beanstanden. Sollten die Beschwerdeführerin oder die Beigeladene das Amt der Beistandsperson übernehmen wollen, können sie bei der Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Diese wird ihre Eignung sorgfältig prüfen und dafür insbesondere Straf- und Betreibungsregisterauszüge einholen (Verhandlungsprotokoll, S. 14).

4.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 2.1Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

2.2Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB;Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

E. 2.3 2.4Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass beim Beigeladenen seit zwei Jahren eine dementielle Entwicklung besteht. Die ihn betreuende J____mitarbeiterin beschreibt ihn als immer verwirrter und vergesslicher (Aktennotiz Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022, act. 3 S. 184 ff.; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Auch der Aktennotiz der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde nach ihrem Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022 kann entnommen werden, dass dieser viel vergisst und es ihm schwerfällt, am Gespräch teilzunehmen und Auskunft über sein Leben, seine Gesundheit und seinen Alltag zu geben. Es fehlen ihm oft die passenden Worte (act. 3 S. 72). Gemäss Auskunft seiner Hausärztin, Dr. med. F____, vergisst der Beigeladene zunehmend Besprochenes und sie geht von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den nächsten Monaten aus (Aktennotiz vom 22. August 2022, act. 3 S. 153). Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich auch aus den drei von Juli bis September 2022 ergangenen Gefährdungsmeldungen der Beigeladenen, der J____ und der Vermieterin (act. 3 S.  211 ff., 207 ff., 7). Zu Recht wird daher auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass beim Beigeladenen ein Schwächezustand vorliegt.

E. 2.5 2.5.1Der Beigeladene wohnt alleine in einer Vierzimmer-Mietwohnung der Wohngenossenschaft [...] (Verhandlungsprotokoll S. 8). Im August 2022 wurde die Situation von der den Beigeladenen betreuenden Mitarbeiterin der J____ als nicht mehr lange tragbar erachtet. Mit Hilfe des Amts für Langzeitpflege wurde daher ein Übertritt in ein Altersheim in der Umgebung geplant. In der Folge wurde der Beigeladene zunächst im Alters- und Pflegeheim «G____» angemeldet und er hat dieses auch schon besichtigt, jedoch den Grund dafür nicht verstanden. Das «H____», welches über eine Demenzabteilung verfügen würde (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 71), wurde vom Beigeladene bisher abgelehnt (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 86). Der Beigeladene zeigte sich bezüglich eines Heimeintritts ambivalent und äusserte in klaren Momenten gegenüber der J____, zu Hause bleiben zu wollen (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 72). Seine Hausärztin war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids jedoch ebenfalls der Ansicht, dass der Beigeladene weitreichende Unterstützung bei der Wohnsituation – in Form einer Tagesstruktur oder eines Heims – benötigt. «Aufgrund der Umstände und der kompletten Überforderung der Töchter» empfahl sie den direkten Eintritt in ein Altersheim, ohne vorhergehenden Besuch einer Tagestruktur (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153).

2.5.2Weiter scheint erstellt, dass der Beigeladene im Alltag bei der Grundpflege der Unterstützung bedarf. Zweimal täglich wird er von der [...] J____ betreut, die ihn zur Medikamentenabgabe und zur Hilfe beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe sowie beim Duschen besucht. Zudem wird durch die J____ sichergestellt, dass er genügend Wasser trinkt (act. 3 S. 184).

E. 2.6 2.6.1Der Steuerveranlagung für die Steuern 2021 kann entnommen werden, dass der Beigeladene über ein jährliches Renteneinkommen von CHF 64'044.– (AHV: 28'080.–, PK: CHF 35'964.– [vgl. auch act. 3 S. 201 f.]) verfügt. Als Vermögen wurden CHF 89'158.– deklariert (CHF 88'490.– auf dem Mitarbeiterkonto der E____ AG, CHF 668.– auf dem Konto bei der I____; act. 3 S. 195 ff, 203, 43). In den Akten dokumentiert ist ferner eine «schwarze Box» mit Bargeld in der Wohnung des Beigeladenen, in der sich nach Angaben seiner Töchter zeitweise bis zu CHF 10'000.– befunden haben sollen. Das so aufbewahrte Geld sei dann «einfach immer weniger» geworden (Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll S. 8). Vom Beistand wurden am 30. August 2022 in der Wohnung des Beigeladenen zudem CHF 6'200.– sichergestellt und auf das I____konto des Beigeladenen einbezahlt. Davon waren CHF 5'000.– vom Beigeladenen erst tags zuvor am Schalter der E____ AG bezogen worden (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 44).

2.6.2Im Jahr 2022 wurden vor Errichtung der Beistandschaft zwei- bis sechsmal monatlich grössere Beträge in der Höhe von je CHF 600.–, CHF 700.–, CHF 1'000.– oder CHF 1'500.– vom Mitarbeiterkonto bei der E____ AG abgehoben. Vom 6. Januar bis 15. August 2022 bezog der Beigeladene 27 Mal Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 28’500.– (Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 43 f.; Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). An diese Bezüge kann sich der Beigeladenen nicht mehr erinnern und beteuerte an der Gerichtsverhandlung, jeweils lediglich CHF 50.– und nie grössere Beträge abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Zudem wurden mit der I____card zwischen dem 9. August und 21. August 2022 CHF 3'500.– vom Konto bei der I____ bezogen (act. 3 S. 16). Wer das Geld mit der I____card abgehoben hat, ist nicht bekannt und die Karte ist unauffindbar. Der Beistand fragte auch schriftlich bei der Beschwerdeführerin nach (Schreiben vom 16. September 2022, act. 3 S. 20). Sowohl der Beigeladene als auch seine Töchter gaben jedoch an, nichts über den Verbleib der Karte zu wissen (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 16 f.; Verhandlungsprotokoll S. 12).

2.6.3Aus dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss geschlossen werden, dass dem Beigeladenen der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehlt und es besteht ein gewisses Vermögen, welches gefährdet werden könnte und woraus sich ein Schutzbedarf ableitet (vgl. auch VGE VD.202.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.2).

E. 2.7 2.7.1Bereits vor Errichtung der Beistandschaft erledigte der Beigeladene seine finanziellen Belange nicht selber. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab er an, dass sich seine Ehegattin immer um die Zahlungen und Rechnungen gekümmert und auch die Steuererklärung gemacht habe. Er sei damit überfordert und könne dies nicht selber erledigen. Seine eine Tochter habe versucht zu helfen aber das habe nicht funktioniert (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185). Dies bestätigte die Hausärztin des Beigeladenen gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde. Der Beigeladene verstehe nicht mehr, was im Bereich Finanzen und Administration passiere. Seine Töchter versuchten zu helfen, seien aber selbst mit der Situation überfordert (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153). Der Beigeladene selbst wünschte sich Unterstützung. An der Gerichtsverhandlung erklärte er, froh gewesen zu sein, dass «jemand Freistehendes» sich um seine Rechnungen kümmerte (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.).

2.7.2Die diesbezüglich gebotene Unterstützung des Beigeladenen war damit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Der Beigeladene ist seit vier Jahren verwitwet. Nach dem Tod der Ehegattin des Beigeladenen organisierte die Beschwerdeführerin die Belastungen der monatlich anfallenden Rechnungen mehrheitlich im Lastschriftverfahren und stellte die Einreichung der Steuererklärung sicher (Verhandlungsprotokoll S. 6 und 13). In den Monaten vor dem angefochtenen Entscheid häuften sich jedoch immer mehr Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Insbesondere die Rechnungen der J____ waren während drei bis vier Monaten nicht bezahlt worden und deren Dienste drohten eingestellt zu werden. Zudem waren Rechnungen für den Bezug von Strom offen (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll, S. 5).

2.7.3Aufgrund der Gefahr weiterer Geldbezüge ohne Überblick über seine finanzielle Situation und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten des Beigeladenen gerechtfertigt. Von der ihn betreuenden Mitarbeiterin der J____ wurde befürchtet, dass der Beigeladene einmal verfolgt und ausgeraubt werden könnte. Er spreche fremde Menschen am [...]platz an und erzähle ihnen, dass er Geld habe und wann er wieviel davon abhebe (Aktennotiz Besuch beim Verbeiständeten, act. 3 S. 186; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Nach wie vor nicht bekannt ist, für was der Beigeladene sein Geld ausgibt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seine Töchter erklärten, das Bargeld in der Box, welches der Beigeladene in seiner Wohnung aufbewahrte, für Essen verwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Miete für die Wohnung des Beigeladenen beträgt CHF 680.– und neben den weiteren regelmässigen Ausgaben für J____, Strom und Telefonie besteht noch ein Zeitungsabonnement für [...] (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).

2.8Nach dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beigeladenen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 25. August 2022 fest. Der Beigeladene bedurfte in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives und Finanzielles) der Hilfe. Diese gebotene Unterstützung war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr gewährleistet. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich rechtmässig.

E. 3 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

3.1Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB;Droese/Steck,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen;Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.

3.2Die Situation des Beigeladenen hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 kaum verändert.

3.2.1Zu Beginn der Beistandschaft wurden vom Beistand die angefallenen offenen Rechnungen in der Höhe von etwa CHF 8'000.– beglichen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Neue Rechnungen kommen seither direkt zu ihm. Zudem werden die meisten Rechnungen, ausser jene der J____, im Lastschriftverfahren bezahlt (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13). Nach Angaben des Beistandes sei das Finanzielle nun «in Ordnung» (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13).

3.2.2Die Wohnsituation des Beigeladenen präsentiert sich unverändert und es ist unklar, wie lange er noch zu Hause wohnen kann (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Bei den Alters- und Pflegeheimen «G____» und «H____» befindet er sich auf der Warteliste (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Um dem Beigeladenen einen Übertritt «schmackhaft» zu machen, ging der Beistand mit ihm zweimal im «G____» essen. Einmal wurden sie dabei auch von der Beigeladenen begleitet (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). Gemäss dem Anfangsbericht des Beistandes scheint der Beigeladene jedoch die Vorteile eines Heimeintrittes nicht zu sehen und sich in seiner Wohnung wohlzufühlen (act. 3 S. 15). Nachdem er gegenüber dem Beistand mehrfach Suizidgedanken geäussert hatte, gab der Beigeladene am 28. September 2022 schliesslich dezidiert an, dass er nicht mehr im «G____» essen und seine Wohnung behalten wolle. Aufgrund der Ablehnung des Beigeladenen «auf allen Ebenen», stellte der Beistand seine diesbezüglichen Bemühungen daher ein (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Übergabe des Betrags zur freien Verfügung erfolgt seither in Anwesenheit einer der Töchter oder diese geben ihrem Vater Geld und werden dafür vom Beistand entschädigt (act. 6 S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Bitte des Beistandes besuchte die Hausärztin den Beigeladenen am Tag vor der Verhandlung in seiner Wohnung. Nach Angaben des Beistandes würden sich nach diesem Hausbesuch keine schnelle Umsetzung von Massnahmen aufdrängen (Verhandlungsprotokoll, S. 7; act. 6 S. 7). Neben der zweimal täglichen Unterstützung durch die [...] J____ benötigt der Beigeladene jedoch Unterstützung in der Bewältigung der Haushaltsführung. In den Akten finden sich Hinweise darauf, dass er sich nicht regelmässig ernährt. Gegenüber dem Beistand äusserte er, keine Freude am Essen zu haben und sein Kühlschrank ist teilweise leer (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.; Anfangsbericht, act. 3 S. 15, 21; Aktennotiz Telefonat mit Vorstandsmitglied Wohngenossenschaft, act. 3 S. 53; Telefonat mit Beistand, act. 6 S. 7). Einmal pro Woche wird er daher während zwei Stunden von der [...] J____ unterstützt (Verhandlungsprotokoll S. 9).

3.2.3Anlässlich der Gerichtsverhandlung kündigte die Beigeladene an, zu ihrem Vater ziehen zu wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Ihren Entschluss habe sie vor zwei Tagen auch ihrem Vater mitgeteilt und auch die Hausärztin wisse schon Bescheid. Sie plane ihre Wohnung Ende Monat zu kündigen und im Mai zu ihrem Vater zu ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Diese Absicht wurde vom Beistand und der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich begrüsst (Verhandlungsprotokoll S. 7, 14).

3.3Nachdem die finanzielle Situation des Beigeladenen durch die Unterstützung des Beistands geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Der in den Akten ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich, soweit feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der Beigeladene war nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten und konnte sich teilweise an seine eigenen Aussagen an der Verhandlung nicht mehr erinnern. Ferner machte er betreffend seine finanziellen Belange keinen orientierten Eindruck. Insbesondere auf seine Angaben zur Höhe der bezogenen Geldbeträge kann nicht abgestellt werden. Es wurden nachweislich hohe Summen abgehoben und nur der Beigeladene hatte mit seinem früheren Mitarbeiter-Batch Zutritt zum Schalter auf dem Areal der E____ AG, um Geld zu beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Die wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete, Krankenkasse und Telefonie erfolgen zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch automatisierte Zahlungsaufträge sowie insbesondere die Rechnungen der J____ einer Überprüfung. Erstellt ist weiter, dass der Beigeladene auch bezüglich seiner täglichen Betreuung der Unterstützung bedarf, wie sie mit der [...] und der [...] J____ organisiert wurde. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im Bereich des Wohnens. Es erscheint aber notwendig, die Ernährungs- und Wohnsituation des Beigeladenen weiterhin zu beobachten. Aufgrund der fortschreitenden dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen wahrscheinlich und die Lage fragil. Der Übertritt in eine Pflegeeinrichtung kann sich daher jederzeit erneut als erforderlich erweisen. Ein Umzug der Beigeladenen zu ihrem Vater dürfte dabei zu einer Entspannung der gesamten Situation beitragen und die Chancen des Beigeladenen auf einen weiteren Verbleib in seiner gewohnten Umgebung erhöhen. Auf die diesbezügliche erst an der Gerichtsverhandlung erfolgte Absichtserklärung der Beigeladenen alleine kann bei der heutigen Entscheidung jedoch noch nicht abgestellt werden. Angesichts des bestehenden Schwächezustandes des Beigeladenen erweist sich seine Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.

3.4Soweit die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Gerichtsverhandlung beantragen, die Zahlungen für ihren Vater wieder selber vornehmen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 13), ist dies – zumindest heute – ebenfalls abzuweisen. Wie hiervor dargelegt, ist aufgrund der ausgewiesenen Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen die Beistandschaft weiterhin notwendig und die Ernennung des eingesetzten Privatbeistands nicht zu beanstanden. Sollten die Beschwerdeführerin oder die Beigeladene das Amt der Beistandsperson übernehmen wollen, können sie bei der Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Diese wird ihre Eignung sorgfältig prüfen und dafür insbesondere Straf- und Betreibungsregisterauszüge einholen (Verhandlungsprotokoll, S. 14).

E. 4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022 wird bestätigt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.203

URTEIL

vom20. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur.Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladener

[...]

C____Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 25. August 2022

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1

2.

2.1Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

2.2Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2;Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB;Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

2.3

2.4Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass beim Beigeladenen seit zwei Jahren eine dementielle Entwicklung besteht. Die ihn betreuende J____mitarbeiterin beschreibt ihn als immer verwirrter und vergesslicher (Aktennotiz Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022, act. 3 S. 184 ff.; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Auch der Aktennotiz der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde nach ihrem Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022 kann entnommen werden, dass dieser viel vergisst und es ihm schwerfällt, am Gespräch teilzunehmen und Auskunft über sein Leben, seine Gesundheit und seinen Alltag zu geben. Es fehlen ihm oft die passenden Worte (act. 3 S. 72). Gemäss Auskunft seiner Hausärztin, Dr. med. F____, vergisst der Beigeladene zunehmend Besprochenes und sie geht von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den nächsten Monaten aus (Aktennotiz vom 22. August 2022, act. 3 S. 153). Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich auch aus den drei von Juli bis September 2022 ergangenen Gefährdungsmeldungen der Beigeladenen, der J____ und der Vermieterin (act. 3 S.  211 ff., 207 ff., 7). Zu Recht wird daher auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass beim Beigeladenen ein Schwächezustand vorliegt.

2.5

2.5.1Der Beigeladene wohnt alleine in einer Vierzimmer-Mietwohnung der Wohngenossenschaft [...] (Verhandlungsprotokoll S. 8). Im August 2022 wurde die Situation von der den Beigeladenen betreuenden Mitarbeiterin der J____ als nicht mehr lange tragbar erachtet. Mit Hilfe des Amts für Langzeitpflege wurde daher ein Übertritt in ein Altersheim in der Umgebung geplant. In der Folge wurde der Beigeladene zunächst im Alters- und Pflegeheim «G____» angemeldet und er hat dieses auch schon besichtigt, jedoch den Grund dafür nicht verstanden. Das «H____», welches über eine Demenzabteilung verfügen würde (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 71), wurde vom Beigeladene bisher abgelehnt (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 86). Der Beigeladene zeigte sich bezüglich eines Heimeintritts ambivalent und äusserte in klaren Momenten gegenüber der J____, zu Hause bleiben zu wollen (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 72). Seine Hausärztin war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids jedoch ebenfalls der Ansicht, dass der Beigeladene weitreichende Unterstützung bei der Wohnsituation – in Form einer Tagesstruktur oder eines Heims – benötigt. «Aufgrund der Umstände und der kompletten Überforderung der Töchter» empfahl sie den direkten Eintritt in ein Altersheim, ohne vorhergehenden Besuch einer Tagestruktur (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153).

2.5.2Weiter scheint erstellt, dass der Beigeladene im Alltag bei der Grundpflege der Unterstützung bedarf. Zweimal täglich wird er von der [...] J____ betreut, die ihn zur Medikamentenabgabe und zur Hilfe beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe sowie beim Duschen besucht. Zudem wird durch die J____ sichergestellt, dass er genügend Wasser trinkt (act. 3 S. 184).

2.6

2.6.1Der Steuerveranlagung für die Steuern 2021 kann entnommen werden, dass der Beigeladene über ein jährliches Renteneinkommen von CHF 64'044.– (AHV: 28'080.–, PK: CHF 35'964.– [vgl. auch act. 3 S. 201 f.]) verfügt. Als Vermögen wurden CHF 89'158.– deklariert (CHF 88'490.– auf dem Mitarbeiterkonto der E____ AG, CHF 668.– auf dem Konto bei der I____; act. 3 S. 195 ff, 203, 43). In den Akten dokumentiert ist ferner eine «schwarze Box» mit Bargeld in der Wohnung des Beigeladenen, in der sich nach Angaben seiner Töchter zeitweise bis zu CHF 10'000.– befunden haben sollen. Das so aufbewahrte Geld sei dann «einfach immer weniger» geworden (Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll S. 8). Vom Beistand wurden am 30. August 2022 in der Wohnung des Beigeladenen zudem CHF 6'200.– sichergestellt und auf das I____konto des Beigeladenen einbezahlt. Davon waren CHF 5'000.– vom Beigeladenen erst tags zuvor am Schalter der E____ AG bezogen worden (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 44).

2.6.2Im Jahr 2022 wurden vor Errichtung der Beistandschaft zwei- bis sechsmal monatlich grössere Beträge in der Höhe von je CHF 600.–, CHF 700.–, CHF 1'000.– oder CHF 1'500.– vom Mitarbeiterkonto bei der E____ AG abgehoben. Vom 6. Januar bis 15. August 2022 bezog der Beigeladene 27 Mal Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 28’500.– (Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 43 f.; Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). An diese Bezüge kann sich der Beigeladenen nicht mehr erinnern und beteuerte an der Gerichtsverhandlung, jeweils lediglich CHF 50.– und nie grössere Beträge abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Zudem wurden mit der I____card zwischen dem 9. August und 21. August 2022 CHF 3'500.– vom Konto bei der I____ bezogen (act. 3 S. 16). Wer das Geld mit der I____card abgehoben hat, ist nicht bekannt und die Karte ist unauffindbar. Der Beistand fragte auch schriftlich bei der Beschwerdeführerin nach (Schreiben vom 16. September 2022, act. 3 S. 20). Sowohl der Beigeladene als auch seine Töchter gaben jedoch an, nichts über den Verbleib der Karte zu wissen (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 16 f.; Verhandlungsprotokoll S. 12).

2.6.3Aus dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss geschlossen werden, dass dem Beigeladenen der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehlt und es besteht ein gewisses Vermögen, welches gefährdet werden könnte und woraus sich ein Schutzbedarf ableitet (vgl. auch VGE VD.202.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.2).

2.7

2.7.1Bereits vor Errichtung der Beistandschaft erledigte der Beigeladene seine finanziellen Belange nicht selber. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab er an, dass sich seine Ehegattin immer um die Zahlungen und Rechnungen gekümmert und auch die Steuererklärung gemacht habe. Er sei damit überfordert und könne dies nicht selber erledigen. Seine eine Tochter habe versucht zu helfen aber das habe nicht funktioniert (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185). Dies bestätigte die Hausärztin des Beigeladenen gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde. Der Beigeladene verstehe nicht mehr, was im Bereich Finanzen und Administration passiere. Seine Töchter versuchten zu helfen, seien aber selbst mit der Situation überfordert (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153). Der Beigeladene selbst wünschte sich Unterstützung. An der Gerichtsverhandlung erklärte er, froh gewesen zu sein, dass «jemand Freistehendes» sich um seine Rechnungen kümmerte (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.).

2.7.2Die diesbezüglich gebotene Unterstützung des Beigeladenen war damit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Der Beigeladene ist seit vier Jahren verwitwet. Nach dem Tod der Ehegattin des Beigeladenen organisierte die Beschwerdeführerin die Belastungen der monatlich anfallenden Rechnungen mehrheitlich im Lastschriftverfahren und stellte die Einreichung der Steuererklärung sicher (Verhandlungsprotokoll S. 6 und 13). In den Monaten vor dem angefochtenen Entscheid häuften sich jedoch immer mehr Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Insbesondere die Rechnungen der J____ waren während drei bis vier Monaten nicht bezahlt worden und deren Dienste drohten eingestellt zu werden. Zudem waren Rechnungen für den Bezug von Strom offen (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll, S. 5).

2.7.3Aufgrund der Gefahr weiterer Geldbezüge ohne Überblick über seine finanzielle Situation und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten des Beigeladenen gerechtfertigt. Von der ihn betreuenden Mitarbeiterin der J____ wurde befürchtet, dass der Beigeladene einmal verfolgt und ausgeraubt werden könnte. Er spreche fremde Menschen am [...]platz an und erzähle ihnen, dass er Geld habe und wann er wieviel davon abhebe (Aktennotiz Besuch beim Verbeiständeten, act. 3 S. 186; Aktennotiz vom 27. Juli 2022, act. 3 S. 193). Nach wie vor nicht bekannt ist, für was der Beigeladene sein Geld ausgibt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seine Töchter erklärten, das Bargeld in der Box, welches der Beigeladene in seiner Wohnung aufbewahrte, für Essen verwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Miete für die Wohnung des Beigeladenen beträgt CHF 680.– und neben den weiteren regelmässigen Ausgaben für J____, Strom und Telefonie besteht noch ein Zeitungsabonnement für [...] (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).

2.8Nach dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beigeladenen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 25. August 2022 fest. Der Beigeladene bedurfte in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives und Finanzielles) der Hilfe. Diese gebotene Unterstützung war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr gewährleistet. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich rechtmässig.

3.

Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

3.1Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB;Droese/Steck,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen;Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.

3.2Die Situation des Beigeladenen hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 kaum verändert.

3.2.1Zu Beginn der Beistandschaft wurden vom Beistand die angefallenen offenen Rechnungen in der Höhe von etwa CHF 8'000.– beglichen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Neue Rechnungen kommen seither direkt zu ihm. Zudem werden die meisten Rechnungen, ausser jene der J____, im Lastschriftverfahren bezahlt (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13). Nach Angaben des Beistandes sei das Finanzielle nun «in Ordnung» (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13).

3.2.2Die Wohnsituation des Beigeladenen präsentiert sich unverändert und es ist unklar, wie lange er noch zu Hause wohnen kann (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Bei den Alters- und Pflegeheimen «G____» und «H____» befindet er sich auf der Warteliste (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Um dem Beigeladenen einen Übertritt «schmackhaft» zu machen, ging der Beistand mit ihm zweimal im «G____» essen. Einmal wurden sie dabei auch von der Beigeladenen begleitet (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15). Gemäss dem Anfangsbericht des Beistandes scheint der Beigeladene jedoch die Vorteile eines Heimeintrittes nicht zu sehen und sich in seiner Wohnung wohlzufühlen (act. 3 S. 15). Nachdem er gegenüber dem Beistand mehrfach Suizidgedanken geäussert hatte, gab der Beigeladene am 28. September 2022 schliesslich dezidiert an, dass er nicht mehr im «G____» essen und seine Wohnung behalten wolle. Aufgrund der Ablehnung des Beigeladenen «auf allen Ebenen», stellte der Beistand seine diesbezüglichen Bemühungen daher ein (Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Übergabe des Betrags zur freien Verfügung erfolgt seither in Anwesenheit einer der Töchter oder diese geben ihrem Vater Geld und werden dafür vom Beistand entschädigt (act. 6 S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Bitte des Beistandes besuchte die Hausärztin den Beigeladenen am Tag vor der Verhandlung in seiner Wohnung. Nach Angaben des Beistandes würden sich nach diesem Hausbesuch keine schnelle Umsetzung von Massnahmen aufdrängen (Verhandlungsprotokoll, S. 7; act. 6 S. 7). Neben der zweimal täglichen Unterstützung durch die [...] J____ benötigt der Beigeladene jedoch Unterstützung in der Bewältigung der Haushaltsführung. In den Akten finden sich Hinweise darauf, dass er sich nicht regelmässig ernährt. Gegenüber dem Beistand äusserte er, keine Freude am Essen zu haben und sein Kühlschrank ist teilweise leer (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.; Anfangsbericht, act. 3 S. 15, 21; Aktennotiz Telefonat mit Vorstandsmitglied Wohngenossenschaft, act. 3 S. 53; Telefonat mit Beistand, act. 6 S. 7). Einmal pro Woche wird er daher während zwei Stunden von der [...] J____ unterstützt (Verhandlungsprotokoll S. 9).

3.2.3Anlässlich der Gerichtsverhandlung kündigte die Beigeladene an, zu ihrem Vater ziehen zu wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Ihren Entschluss habe sie vor zwei Tagen auch ihrem Vater mitgeteilt und auch die Hausärztin wisse schon Bescheid. Sie plane ihre Wohnung Ende Monat zu kündigen und im Mai zu ihrem Vater zu ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Diese Absicht wurde vom Beistand und der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich begrüsst (Verhandlungsprotokoll S. 7, 14).

3.3Nachdem die finanzielle Situation des Beigeladenen durch die Unterstützung des Beistands geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Der in den Akten ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich, soweit feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der Beigeladene war nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten und konnte sich teilweise an seine eigenen Aussagen an der Verhandlung nicht mehr erinnern. Ferner machte er betreffend seine finanziellen Belange keinen orientierten Eindruck. Insbesondere auf seine Angaben zur Höhe der bezogenen Geldbeträge kann nicht abgestellt werden. Es wurden nachweislich hohe Summen abgehoben und nur der Beigeladene hatte mit seinem früheren Mitarbeiter-Batch Zutritt zum Schalter auf dem Areal der E____ AG, um Geld zu beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Die wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete, Krankenkasse und Telefonie erfolgen zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch automatisierte Zahlungsaufträge sowie insbesondere die Rechnungen der J____ einer Überprüfung. Erstellt ist weiter, dass der Beigeladene auch bezüglich seiner täglichen Betreuung der Unterstützung bedarf, wie sie mit der [...] und der [...] J____ organisiert wurde. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im Bereich des Wohnens. Es erscheint aber notwendig, die Ernährungs- und Wohnsituation des Beigeladenen weiterhin zu beobachten. Aufgrund der fortschreitenden dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen wahrscheinlich und die Lage fragil. Der Übertritt in eine Pflegeeinrichtung kann sich daher jederzeit erneut als erforderlich erweisen. Ein Umzug der Beigeladenen zu ihrem Vater dürfte dabei zu einer Entspannung der gesamten Situation beitragen und die Chancen des Beigeladenen auf einen weiteren Verbleib in seiner gewohnten Umgebung erhöhen. Auf die diesbezügliche erst an der Gerichtsverhandlung erfolgte Absichtserklärung der Beigeladenen alleine kann bei der heutigen Entscheidung jedoch noch nicht abgestellt werden. Angesichts des bestehenden Schwächezustandes des Beigeladenen erweist sich seine Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.

3.4Soweit die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Gerichtsverhandlung beantragen, die Zahlungen für ihren Vater wieder selber vornehmen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 13), ist dies – zumindest heute – ebenfalls abzuweisen. Wie hiervor dargelegt, ist aufgrund der ausgewiesenen Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen die Beistandschaft weiterhin notwendig und die Ernennung des eingesetzten Privatbeistands nicht zu beanstanden. Sollten die Beschwerdeführerin oder die Beigeladene das Amt der Beistandsperson übernehmen wollen, können sie bei der Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Diese wird ihre Eignung sorgfältig prüfen und dafür insbesondere Straf- und Betreibungsregisterauszüge einholen (Verhandlungsprotokoll, S. 14).

4.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022 wird bestätigt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.