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VD.2022.201

Errichtung von zwei Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (VD.2022.51) Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erweite-rung des Auftrages an den Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (VD.2022.201) (BGer 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024)

Basel-Stadt · 2023-02-09 · Deutsch BS
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Sachverhalt

1.

3.

Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die mit den Entscheiden vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 vorgenommene Regelung des persönlichen Verkehrs und des Kontaktaufbaus zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern.

3.1Mit den beiden Entscheiden der Kindeschutzbehörde vom 25. Januar 2022 war der eingesetzte Beistand unter anderem beauftragt worden, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen, falls dies im Interesse von B____ und C____ sei (Dispositiv-Ziff. 4 lit. b). Die Kindesschutzbehörde erwog, B____ und C____ befänden sich seit ihrer Rückkehr in die Schweiz mittlerweile in einem Kinderheim in Basel-Stadt und besuchten wieder die Schule. Ihre beiden Onkel mütterlicherseits seien im Kanton Basel-Stadt beziehungsweise im Kanton [...] wohnhaft. Ihr Vater wohne im Kanton [...]. Zwischen dem Vater und seinen Töchtern bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt. Aufgrund der aktuellen Situation sei die Errichtung einer Beistandschaft für B____ und C____ angezeigt. In Bezug auf die erfolgte Rückkehr in die Schweiz seien viele Angelegenheiten zu klären und aufzugleisen. So sei die weitere Unterbringung von B____ und C____ abzuklären, insbesondere die Möglichkeit, künftig – wie von den Kindern gewünscht – beim Beigeladenen 2 im Kanton [...] wohnen zu können. Des Weiteren sei eine mögliche Aufgleisung und langsame Umsetzung von Besuchskontakten zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater zu prüfen beziehungsweise umzusetzen, sollten B____ und C____ damit einverstanden sein und dies wünschen (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Ziff. 11).

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Dabei steht es zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes beziehungsweise dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem

12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_111/2019 vom

9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem Persönlichkeitsschutz des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die mit den Entscheiden vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 vorgenommene Regelung des persönlichen Verkehrs und des Kontaktaufbaus zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern.

3.1Mit den beiden Entscheiden der Kindeschutzbehörde vom 25. Januar 2022 war der eingesetzte Beistand unter anderem beauftragt worden, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen, falls dies im Interesse von B____ und C____ sei (Dispositiv-Ziff. 4 lit. b). Die Kindesschutzbehörde erwog, B____ und C____ befänden sich seit ihrer Rückkehr in die Schweiz mittlerweile in einem Kinderheim in Basel-Stadt und besuchten wieder die Schule. Ihre beiden Onkel mütterlicherseits seien im Kanton Basel-Stadt beziehungsweise im Kanton [...] wohnhaft. Ihr Vater wohne im Kanton [...]. Zwischen dem Vater und seinen Töchtern bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt. Aufgrund der aktuellen Situation sei die Errichtung einer Beistandschaft für B____ und C____ angezeigt. In Bezug auf die erfolgte Rückkehr in die Schweiz seien viele Angelegenheiten zu klären und aufzugleisen. So sei die weitere Unterbringung von B____ und C____ abzuklären, insbesondere die Möglichkeit, künftig – wie von den Kindern gewünscht – beim Beigeladenen 2 im Kanton [...] wohnen zu können. Des Weiteren sei eine mögliche Aufgleisung und langsame Umsetzung von Besuchskontakten zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater zu prüfen beziehungsweise umzusetzen, sollten B____ und C____ damit einverstanden sein und dies wünschen (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Ziff. 11).

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Dabei steht es zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes beziehungsweise dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem

12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_111/2019 vom

9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem Persönlichkeitsschutz des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4'816.55 sowie Auslagen von CHF 64.– und 7,7 % MWST von CHF 375.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: -   Beschwerdeführer -   Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt -   Tochter 1 (über Kindesvertreterin) -   Tochter 2 (über Kindesvertreterin) -   Beigeladener 1 -   Beigeladener 2 -   Beistand (G____, KJD) -   Beiständin (H____, KJD) APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.51

VD.2022.201

URTEIL

vom9. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Tochter 1

[...]

C____Tochter 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____Beigeladener 1

[...]

E____Beigeladener 2

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022

betreffend Errichtung von zwei Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (VD.2022.51)

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erweiterung des Auftrages an den Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (VD.2022.201)

Sachverhalt

1.

3.

Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die mit den Entscheiden vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 vorgenommene Regelung des persönlichen Verkehrs und des Kontaktaufbaus zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern.

3.1Mit den beiden Entscheiden der Kindeschutzbehörde vom 25. Januar 2022 war der eingesetzte Beistand unter anderem beauftragt worden, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen, falls dies im Interesse von B____ und C____ sei (Dispositiv-Ziff. 4 lit. b). Die Kindesschutzbehörde erwog, B____ und C____ befänden sich seit ihrer Rückkehr in die Schweiz mittlerweile in einem Kinderheim in Basel-Stadt und besuchten wieder die Schule. Ihre beiden Onkel mütterlicherseits seien im Kanton Basel-Stadt beziehungsweise im Kanton [...] wohnhaft. Ihr Vater wohne im Kanton [...]. Zwischen dem Vater und seinen Töchtern bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt. Aufgrund der aktuellen Situation sei die Errichtung einer Beistandschaft für B____ und C____ angezeigt. In Bezug auf die erfolgte Rückkehr in die Schweiz seien viele Angelegenheiten zu klären und aufzugleisen. So sei die weitere Unterbringung von B____ und C____ abzuklären, insbesondere die Möglichkeit, künftig – wie von den Kindern gewünscht – beim Beigeladenen 2 im Kanton [...] wohnen zu können. Des Weiteren sei eine mögliche Aufgleisung und langsame Umsetzung von Besuchskontakten zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater zu prüfen beziehungsweise umzusetzen, sollten B____ und C____ damit einverstanden sein und dies wünschen (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Ziff. 11).

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Dabei steht es zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes beziehungsweise dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem

12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_111/2019 vom

9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem Persönlichkeitsschutz des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4'816.55 sowie Auslagen von CHF 64.– und 7,7 % MWST von CHF 375.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-   Beschwerdeführer

-   Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-   Tochter 1 (über Kindesvertreterin)

-   Tochter 2 (über Kindesvertreterin)

-   Beigeladener 1

-   Beigeladener 2

-   Beistand (G____, KJD)

-   Beiständin (H____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.