Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30. April 2021 bewarb sich Dr. A____ (Rekurrent) um die von der Universität Basel ausgeschriebene Professur für Europarecht mit einem ergänzenden Schwerpunkt im öffentlichen Recht oder im Völkerrecht. Mit Mail vom 28. Mai 2021 teilte ihm die Berufungskommission mit, dass seine Bewerbung nicht in die engere Wahl von Kandidierenden gezogen werde. Auf entsprechendes Ersuchen des Rekurrenten erliess das Rektorat der Universität Basel mit Datum vom 15. September 2021 eine entsprechende Zwischenverfügung. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Zwischenverfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2021 Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel, mit dem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine neue Durchführung des gesamten Verfahrens zur Besetzung der Professur für Europarecht an der juristischen Fakultät der Universität Basel beantragte. Diesen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 22. August 2022 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 500..
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 28. September 2022 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Re-kurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung zur Besetzung der Professur für Europarecht an der juristischen Fakultät der Universität Basel gemäss Zwischenverfügung vom 15. September 2021 und die neue Durch-führung des gesamten Verfahrens zur Besetzung dieser Professur «in Konformität mit Artikel 6, 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie mit den entsprechenden Bestimmungen der Bundesverfassung sowie in den kantonalen Verfassungen von Basel-Stadt und Basel-Land und im Einklang mit dem Bundesrecht über die Förderung der Wissenschaft durch öffentliche Gelder».
Mit Verfügung vom 4. November 2022 hat der Instruktionsrichter auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Universität verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200. einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.196
URTEIL
vom20. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Universität Basel Rektorat
Petersgraben 35, Postfach 2148, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 22. August 2022
betreffend Nichtberücksichtigung der Bewerbung zur Besetzung der Professur für Europarecht
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30. April 2021 bewarb sich Dr. A____ (Rekurrent) um die von der Universität Basel ausgeschriebene Professur für Europarecht mit einem ergänzenden Schwerpunkt im öffentlichen Recht oder im Völkerrecht. Mit Mail vom 28. Mai 2021 teilte ihm die Berufungskommission mit, dass seine Bewerbung nicht in die engere Wahl von Kandidierenden gezogen werde. Auf entsprechendes Ersuchen des Rekurrenten erliess das Rektorat der Universität Basel mit Datum vom 15. September 2021 eine entsprechende Zwischenverfügung. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Zwischenverfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2021 Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel, mit dem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine neue Durchführung des gesamten Verfahrens zur Besetzung der Professur für Europarecht an der juristischen Fakultät der Universität Basel beantragte. Diesen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 22. August 2022 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 500..
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 28. September 2022 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Re-kurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung zur Besetzung der Professur für Europarecht an der juristischen Fakultät der Universität Basel gemäss Zwischenverfügung vom 15. September 2021 und die neue Durch-führung des gesamten Verfahrens zur Besetzung dieser Professur «in Konformität mit Artikel 6, 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie mit den entsprechenden Bestimmungen der Bundesverfassung sowie in den kantonalen Verfassungen von Basel-Stadt und Basel-Land und im Einklang mit dem Bundesrecht über die Förderung der Wissenschaft durch öffentliche Gelder».
Mit Verfügung vom 4. November 2022 hat der Instruktionsrichter auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Universität verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.4Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200. einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.