Sachverhalt
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Juli und 15. August 2022 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Juli 2022 sowie der Verfügung des AMA vom 11. April 2022 und die Anweisung des AMA, eine ergänzende Untersuchung betreffend seiner Fahrfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Beweisanträge durchzuführen, sowie die Feststellung, dass er weiterhin fahrfähig ist. Weiter beantragt er die Einholung einer ergänzenden Expertise bezüglich seiner Fahrtauglichkeit, wobei C____ (Verkehrspsychologe) sowie Dr. med. B____ als Experten zu ernennen und zu mandatieren seien. Zudem verlangt er die Durchführung einer Fahrprüfung (unter ärztlicher Begleitung). In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent weiter, es sei das AMA «zu verurteilen und anzuweisen», eine neue vollständige Untersuchung betreffend die Fahrfähigkeit des Rekurrenten durchzuführen, dies unter zusätzlicher Berücksichtigung der erwähnten Beweisanträge zur ergänzenden Expertise. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 9. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 2. November 2022 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 2.1Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführerinnen und -führer überFahreignung und Fahrkompetenz verfügen. DieFahreignungsetzt unter anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen (Art. 14 Abs. 2lit. bSVG). Dies setzt die stabil vorliegende Fähigkeit voraus, sich auch in schwierigen Situationen regelkonform verhalten zu können (Bickel, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 14 N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche Merkmale, wie zum Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die Gliedmassen (Bickel,a.a.O., Art. 14 N 26). Erfüllt eine Person diese gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Führerausweises nicht mehr, so ist dieser ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird er einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Rütsche/DAmico, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d N 17).
2.2Nach einer Mitteilung durch Dr. med. D____ vom 25. Mai 2021, wonach der Rekurrent an einer schwersten COPD mit Ruhedyspnoe (Atemnot) und Sauerstoffbedürftigkeit leidet und seine kognitiven Fähigkeiten aufgrund eines nicht bestandenen Trail Making Tests unklar seien (act. 7/2 S. 2 f.), hat das AMA mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juni 2021 ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises ausgesprochen. Als Voraussetzung für die Aufhebung dieses Sicherungsentzugs wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 angeordnet (act. 7/2 S. 3 ff.). Das AMA erteilte daher dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau mit Schreiben vom 21. September 2021 den Auftrag zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 (act. 7/2 S. 102), welches mit Datum vom 5. November 2021 sein Gutachten vorlegte (E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.). Darin verneinen die Gutachter die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete darauf das AMA gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit an und machte eine allfällige Aufhebung des Entzugs vom Vorliegen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welche dem Rekurrenten beide Fahreignung attestieren müssten, abhängig.
Auf seinen Rekurs gegen diese Massnahme hin erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement, dass der Rekurrent aus der Bestätigung von Dr. med. B____ als Facharzt Pneumologie vom 16. August 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Soweit ihm dieser aus rein pneumologischer Hinsicht Fahreignung bescheinigt und bestätigt habe, dass seine Erkrankung nicht als derart schwerwiegend betrachtet wird und ausserdem auch derart medizinisch behandelt wird, dass eine Fahreignung schon allein deshalb für den Facharzt ausscheide, sei dies überhaupt erst die Voraussetzung für weitergehende Abklärungen seiner Fahreignung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren gewesen. Mit dem Facharztbericht vom 16. August 2021 könne aber das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau nicht umgestossen werden. Das Gutachten erfülle die Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach dieses aus den Teilen Grunddaten, Aktenlage/Untersuchungsanlass, Angaben des Untersuchten, dem körperlichen Untersuchungsbefund, Laborbefunden, Berichten von Drittpersonen, eventuell weiteren Untersuchungsergebnissen sowie einer Diskussion und Beurteilung zu bestehen habe (Thiele, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 101 f.). Auf Laborbefunde habe vorliegend verzichtet werden können, da keine Hinweise auf eine Substanzproblematik vorlägen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten habe auch auf eine verkehrspsychologische Abklärung verzichtet werden können. Das Gutachten und die damit verbundenen Abklärungen seien daher vollständig wie auch nachvollziehbar und schlüssig. Die gutachterliche Stellungnahme sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, die Fahreignung des Rekurrenten zu verneinen und der unbefristete Sicherungsentzug nicht zu bemängeln. Schliesslich erscheine der angeordnete Sicherungsentzug angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auch geboten und angemessen.
2.3Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Feststellung, wonach er sich «im Endstadium seiner Krankheit befinde». Diese Feststellung sei unzutreffend, da ein Patient im Endstadium von COPD durchgehend während 24 Stunden Sauerstoff benötige. Der Treppentest habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er die Toilette habe aufsuchen müssen. Er rauche nicht, entgegen ärztlichem Rat, unverändert weiter. Der Rekurrent bezieht sich zudem weiter auf das ärztliche Attest von Dr. med. B____ vom 21. August 2021, wonach dieser unter der Inhalationstherapie mit Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für Heimsauerstofftherapie sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die Fahreignung gegeben» sei und «aus pneumologischer Sicht keine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung» vorliege. Zu diesem Ergebnis komme auch bei einem Beizug der früheren Krankheitsakten des Rekurrenten Dr. med. B____. Dieser sei auch bereit, das dem Entscheid zu Grunde liegende Gutachten bei einem entsprechenden behördlichen Aufgebot zu überprüfen. Mit Bezug auf die Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten bestreitet der Rekurrent, dass er bei den Trail Making Tests laufend auf Fehler habe hingewiesen werden müssen. Er habe vielmehr Fehler «sogleich bemerkt und korrigiert», währen der «Experte () schweigend dabei gesessen» sei. Seine tatsächliche Fahrfähigkeit würde erst durch den entsprechenden Beizug eines Verkehrspsychologen, der die entsprechenden Tests und die vorliegende Expertise im Zusammenhang mit der Fahrfähigkeit überprüfen könnte, vollständig geprüft werden. Hierzu sei der bekannte Verkehrspsychologe C____ auf ein behördliches Aufgebot hin bereit. Schliesslich bedürfe es für ein vollständiges Bild einer praktischen Fahrprüfung, welche bisher nicht durchgeführt worden sei. Nur so könne seine effektive Fahrtauglichkeit im Strassenverkehr vollumfänglich überprüft werden. Insoweit rügt er in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Weiter macht der Rekurrent seine sehtechnische Fahrfähigkeit geltend und rügt die Unverhältnismässigkeit der Massnahme.
E. 3 3.1Mit
dem für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. November 2021 (E____, Dr. med. F____
und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.) wurde beim Rekurrenten eine
schwerwiegend eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt,
welche in erster Linie durch die bekannte COPD und in zweiter Linie durch die
bekannte Herzerkrankung bedingt sein dürfte, wodurch er bereits bei
alltäglichen Belastungen seine absolute körperliche Leistungsgrenze erreiche.
Weiter wurden unter Hinweis auf den im Resultat insgesamt unauffälligen
Mini-Mental-Test, den im Ergebnis auffälligen Uhrentest und die nur mit Mühe
bestandenen respektive abgebrochenen Trail Making Test A und B
verkehrsrelevante kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen der
Wahrnehmungskapazität, des Wahrnehmungstempos, der Verständnisfähigkeit und der
Konzentrationsfähigkeit festgestellt. Die gezeigten Auffälligkeiten belegten,
dass nicht nur das Wahrnehmungstempo, die selektive Aufmerksamkeit und die
Aufmerksamkeitsteilung deutlich reduziert seien, sondern dass insbesondere die
Verhaltenshemmung und die Fehlerkorrektur des Rekurrenten in schwerwiegender
Weise beeinträchtigt seien. Die beim Rekurrenten festgestellten Einschränkungen
beträfen aus verkehrsmedizinischer Sicht mehrere verkehrsspezifische
Leistungen. Wie schon bei der Stufe-1-Untersuchung durch Dr. med. D____ hätten
sich kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in den Exekutivfunktionen wie
auch deutliche Reduktionen des Wahrnehmungstempos, der selektiven
Aufmerksamkeit und der Aufmerksamkeitsteilung gezeigt, welche eine
verkehrsrelevante Erkrankung des Gehirns widerspiegelten. Bei gesamthafter
Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Rekurrent infolge der kognitiven
Einschränkungen bei plötzlich auftretenden, neuen und unerwarteten
Verkehrssituationen nicht mehr hinreichend schnell und sicher reagieren könne.
Hinzu komme die schwere Erkrankung der Bronchien und der Lunge mit einer COPD
im Endstadium (GOLD 4 Grad D), aufgrund der er trotz zahlreich verordneten
Medikamenten körperlich so stark eingeschränkt sei, dass bereits kurze
Alltagsbelastungen einen Erschöpfungszustand hervorriefen. Deshalb liege
zweifelsfrei eine verkehrsrelevante Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit vor. Hinzu komme, dass auch die in grosser Zahl
eingenommenen Medikamente aus sich selbst heraus geeignet sein könnten, seine
Fahrfähigkeit in einem verkehrsrelevanten Ausmass zu beeinträchtigen. Da er
weiterhin rauche, werde der Schweregrad der COPD weiter erhöht. Erschwerend
komme hinzu, dass der Rekurrent seine erheblich eingeschränkte kognitive und
körperliche Leistungsfähigkeit nicht wahrhaben wolle und im Alltag nicht
realistisch wahrnehme. Die verschiedenen Beeinträchtigungen dürften nicht
isoliert betrachtet werden, sie hätten kumuliert umso grössere negative
Auswirkungen auf die Fahreignung. Schliesslich müsse aufgrund der Art und
Ausprägung der Defizite von einem weiteren Nachlassen der kognitiven und
körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht zu erwarten,
dass es jemals wieder zu einer für eine Wiedererteilung des Führerausweises hinreichende
Verbesserung dieser Leistungsfähigkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund
haben die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau die
Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.194
URTEIL
vom 18. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Juli 2022
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
Sachverhalt
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Juli und 15. August 2022 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Juli 2022 sowie der Verfügung des AMA vom 11. April 2022 und die Anweisung des AMA, eine ergänzende Untersuchung betreffend seiner Fahrfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Beweisanträge durchzuführen, sowie die Feststellung, dass er weiterhin fahrfähig ist. Weiter beantragt er die Einholung einer ergänzenden Expertise bezüglich seiner Fahrtauglichkeit, wobei C____ (Verkehrspsychologe) sowie Dr. med. B____ als Experten zu ernennen und zu mandatieren seien. Zudem verlangt er die Durchführung einer Fahrprüfung (unter ärztlicher Begleitung). In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent weiter, es sei das AMA «zu verurteilen und anzuweisen», eine neue vollständige Untersuchung betreffend die Fahrfähigkeit des Rekurrenten durchzuführen, dies unter zusätzlicher Berücksichtigung der erwähnten Beweisanträge zur ergänzenden Expertise. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 9. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 2. November 2022 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
2.
2.1Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführerinnen und -führer überFahreignung und Fahrkompetenz verfügen. DieFahreignungsetzt unter anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen (Art. 14 Abs. 2lit. bSVG). Dies setzt die stabil vorliegende Fähigkeit voraus, sich auch in schwierigen Situationen regelkonform verhalten zu können (Bickel, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 14 N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche Merkmale, wie zum Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die Gliedmassen (Bickel,a.a.O., Art. 14 N 26). Erfüllt eine Person diese gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Führerausweises nicht mehr, so ist dieser ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird er einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Rütsche/DAmico, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d N 17).
2.2Nach einer Mitteilung durch Dr. med. D____ vom 25. Mai 2021, wonach der Rekurrent an einer schwersten COPD mit Ruhedyspnoe (Atemnot) und Sauerstoffbedürftigkeit leidet und seine kognitiven Fähigkeiten aufgrund eines nicht bestandenen Trail Making Tests unklar seien (act. 7/2 S. 2 f.), hat das AMA mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juni 2021 ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises ausgesprochen. Als Voraussetzung für die Aufhebung dieses Sicherungsentzugs wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 angeordnet (act. 7/2 S. 3 ff.). Das AMA erteilte daher dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau mit Schreiben vom 21. September 2021 den Auftrag zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 (act. 7/2 S. 102), welches mit Datum vom 5. November 2021 sein Gutachten vorlegte (E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.). Darin verneinen die Gutachter die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete darauf das AMA gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit an und machte eine allfällige Aufhebung des Entzugs vom Vorliegen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welche dem Rekurrenten beide Fahreignung attestieren müssten, abhängig.
Auf seinen Rekurs gegen diese Massnahme hin erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement, dass der Rekurrent aus der Bestätigung von Dr. med. B____ als Facharzt Pneumologie vom 16. August 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Soweit ihm dieser aus rein pneumologischer Hinsicht Fahreignung bescheinigt und bestätigt habe, dass seine Erkrankung nicht als derart schwerwiegend betrachtet wird und ausserdem auch derart medizinisch behandelt wird, dass eine Fahreignung schon allein deshalb für den Facharzt ausscheide, sei dies überhaupt erst die Voraussetzung für weitergehende Abklärungen seiner Fahreignung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren gewesen. Mit dem Facharztbericht vom 16. August 2021 könne aber das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau nicht umgestossen werden. Das Gutachten erfülle die Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach dieses aus den Teilen Grunddaten, Aktenlage/Untersuchungsanlass, Angaben des Untersuchten, dem körperlichen Untersuchungsbefund, Laborbefunden, Berichten von Drittpersonen, eventuell weiteren Untersuchungsergebnissen sowie einer Diskussion und Beurteilung zu bestehen habe (Thiele, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 101 f.). Auf Laborbefunde habe vorliegend verzichtet werden können, da keine Hinweise auf eine Substanzproblematik vorlägen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten habe auch auf eine verkehrspsychologische Abklärung verzichtet werden können. Das Gutachten und die damit verbundenen Abklärungen seien daher vollständig wie auch nachvollziehbar und schlüssig. Die gutachterliche Stellungnahme sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, die Fahreignung des Rekurrenten zu verneinen und der unbefristete Sicherungsentzug nicht zu bemängeln. Schliesslich erscheine der angeordnete Sicherungsentzug angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auch geboten und angemessen.
2.3Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Feststellung, wonach er sich «im Endstadium seiner Krankheit befinde». Diese Feststellung sei unzutreffend, da ein Patient im Endstadium von COPD durchgehend während 24 Stunden Sauerstoff benötige. Der Treppentest habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er die Toilette habe aufsuchen müssen. Er rauche nicht, entgegen ärztlichem Rat, unverändert weiter. Der Rekurrent bezieht sich zudem weiter auf das ärztliche Attest von Dr. med. B____ vom 21. August 2021, wonach dieser unter der Inhalationstherapie mit Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für Heimsauerstofftherapie sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die Fahreignung gegeben» sei und «aus pneumologischer Sicht keine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung» vorliege. Zu diesem Ergebnis komme auch bei einem Beizug der früheren Krankheitsakten des Rekurrenten Dr. med. B____. Dieser sei auch bereit, das dem Entscheid zu Grunde liegende Gutachten bei einem entsprechenden behördlichen Aufgebot zu überprüfen. Mit Bezug auf die Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten bestreitet der Rekurrent, dass er bei den Trail Making Tests laufend auf Fehler habe hingewiesen werden müssen. Er habe vielmehr Fehler «sogleich bemerkt und korrigiert», währen der «Experte () schweigend dabei gesessen» sei. Seine tatsächliche Fahrfähigkeit würde erst durch den entsprechenden Beizug eines Verkehrspsychologen, der die entsprechenden Tests und die vorliegende Expertise im Zusammenhang mit der Fahrfähigkeit überprüfen könnte, vollständig geprüft werden. Hierzu sei der bekannte Verkehrspsychologe C____ auf ein behördliches Aufgebot hin bereit. Schliesslich bedürfe es für ein vollständiges Bild einer praktischen Fahrprüfung, welche bisher nicht durchgeführt worden sei. Nur so könne seine effektive Fahrtauglichkeit im Strassenverkehr vollumfänglich überprüft werden. Insoweit rügt er in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Weiter macht der Rekurrent seine sehtechnische Fahrfähigkeit geltend und rügt die Unverhältnismässigkeit der Massnahme.
3.
3.1Mit dem für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. November 2021 (E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.) wurde beim Rekurrenten eine schwerwiegend eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt, welche in erster Linie durch die bekannte COPD und in zweiter Linie durch die bekannte Herzerkrankung bedingt sein dürfte, wodurch er bereits bei alltäglichen Belastungen seine absolute körperliche Leistungsgrenze erreiche. Weiter wurden unter Hinweis auf den im Resultat insgesamt unauffälligen Mini-Mental-Test, den im Ergebnis auffälligen Uhrentest und die nur mit Mühe bestandenen respektive abgebrochenen Trail Making Test A und B verkehrsrelevante kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen der Wahrnehmungskapazität, des Wahrnehmungstempos, der Verständnisfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit festgestellt. Die gezeigten Auffälligkeiten belegten, dass nicht nur das Wahrnehmungstempo, die selektive Aufmerksamkeit und die Aufmerksamkeitsteilung deutlich reduziert seien, sondern dass insbesondere die Verhaltenshemmung und die Fehlerkorrektur des Rekurrenten in schwerwiegender Weise beeinträchtigt seien. Die beim Rekurrenten festgestellten Einschränkungen beträfen aus verkehrsmedizinischer Sicht mehrere verkehrsspezifische Leistungen. Wie schon bei der Stufe-1-Untersuchung durch Dr. med. D____ hätten sich kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in den Exekutivfunktionen wie auch deutliche Reduktionen des Wahrnehmungstempos, der selektiven Aufmerksamkeit und der Aufmerksamkeitsteilung gezeigt, welche eine verkehrsrelevante Erkrankung des Gehirns widerspiegelten. Bei gesamthafter Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Rekurrent infolge der kognitiven Einschränkungen bei plötzlich auftretenden, neuen und unerwarteten Verkehrssituationen nicht mehr hinreichend schnell und sicher reagieren könne. Hinzu komme die schwere Erkrankung der Bronchien und der Lunge mit einer COPD im Endstadium (GOLD 4 Grad D), aufgrund der er trotz zahlreich verordneten Medikamenten körperlich so stark eingeschränkt sei, dass bereits kurze Alltagsbelastungen einen Erschöpfungszustand hervorriefen. Deshalb liege zweifelsfrei eine verkehrsrelevante Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Hinzu komme, dass auch die in grosser Zahl eingenommenen Medikamente aus sich selbst heraus geeignet sein könnten, seine Fahrfähigkeit in einem verkehrsrelevanten Ausmass zu beeinträchtigen. Da er weiterhin rauche, werde der Schweregrad der COPD weiter erhöht. Erschwerend komme hinzu, dass der Rekurrent seine erheblich eingeschränkte kognitive und körperliche Leistungsfähigkeit nicht wahrhaben wolle und im Alltag nicht realistisch wahrnehme. Die verschiedenen Beeinträchtigungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, sie hätten kumuliert umso grössere negative Auswirkungen auf die Fahreignung. Schliesslich müsse aufgrund der Art und Ausprägung der Defizite von einem weiteren Nachlassen der kognitiven und körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht zu erwarten, dass es jemals wieder zu einer für eine Wiedererteilung des Führerausweises hinreichende Verbesserung dieser Leistungsfähigkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund haben die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.