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VD.2022.193

Nichteintreten

Basel-Stadt · 2023-01-30 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

3.2

3.2.1Im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung weder die Rechtzeitigkeit seiner Rekursanmeldung noch eine unverschuldete Verhinderung an einer rechtzeitigen Rekursanmeldung im departementalen Rekursverfahren behauptet oder belegt. Seine rechtzeitig vorgetragenen Rügen zielen an der Sache vorbei. Daraus folgt, dass der Rekurs mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.2.2Daran ändert auch die dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verfahrens VD.2022.34 bekannte Vorgeschichte nichts. Im damaligen Verfahren betreffend den Nichteintretenssentscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 hat die den Rekurrenten behandelnde Ärztin B____ bestätigt, dass sich der Rekurrent seit Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im Dezember 2021 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus, dass der Rekurrent seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide, die sich aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer Probleme in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die Erkrankung bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch eine Abklärung hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr schwer, administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu erfassen und umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe bei Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitliche Kapazitäten gebunden.

Der Rekurrent reichte mit seinen Eingaben vom 8. und 24. Februar 2022 im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auch Arztzeugnisse von med. pract. B____ vom C____ vom 2. Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100% Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1. bis zum 31. Januar 2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wurde. Mit der Rekursbegründung vom 24. Februar 2022 im Verfahren VD.2022.34 machte der Rekurrent, unterstützt durch D____, Sozialberatung des C____, mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin med. pract. B____ vom

21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den damit verbundenen Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend, aufgrund derer er bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit Behörden auf erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus Unwissen über die korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe anstatt beim Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher Frist verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch mehrere Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster Fristen und Missverständnissen betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie durch den Verein E____ unterstützt worden, wobei aufgrund von Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten stattfinden können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell fragliche Frist nicht habe einhalten können.

3.2.3Daraus folgt zweierlei: Einerseits wird damit eine Schwäche des Rekurrenten belegt, die ihn daran hindern kann, selber adäquat auf amtliche Schreiben zu regieren. Dies kann auch die ungenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der Rekursbegründung erklären. Andererseits zeigt das prozessuale Geschehen im Verfahren VD.2022.34 aber auch, dass der Rekurrent grundsätzlich in der Lage ist, rechtzeitig Hilfe von Dritten anzunehmen, welche ihn in verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren adäquat und zielführend unterstützen können. Ein Krankheitszustand bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3;Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833) und ihn daran hindert, sowohl selber fristgerecht zu handeln als auch einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom

15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2 und VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1;Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Das Verfahren VD.2022.34 zeigt, dass es dem Rekurrenten nunmehr möglich ist, Dritte mit seiner Unterstützung in Rekursverfahren beizuziehen. Dies hat er selber auch mit seiner Replik im vorliegenden Verfahren unter Beweis gestellt. Im Unterschied zum damaligen Verfahren macht er auch nicht geltend, dass das ihn damals im Rekursverfahren tragende Helfernetz in diesem Verfahren nicht verfügbar gewesen sei. Daraus folgt, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren in der Lage gewesen wäre, sein Helfernetz zur Unterstützung beizuziehen. Er kann die ungenügende Begründung seines Rekurses mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren daher nicht mit den im Verfahren VD.2022.34 berücksichtigten Schwächen entschuldigen.

3.2.4Daraus folgt, dass sein prozessuales Ungenügen nicht mit einem wiedereinsetzungswürdigen Schwächezustand des Rekurrenten gerechtfertigt und entschuldigt werden kann. Es muss deshalb dabei bleiben, dass der Rekurs des Rekurrenten mangels einer rechtzeitigen, sachbezogenen Begründung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

Diese prozessual strenge Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund der materiellen Beurteilung der Streitsache, welche eigentlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ohne die materielle Frage vertieft zu beurteilen, erscheint die Rückforderung der Sozialhilfe als nicht zu beanstanden.

Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100). Demnach gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen Personen und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen Fürsorge vor. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem Einkünfte des Hilfebedürftigen einzubeziehen. Als Einkommen der bedürftigen Person gelten praxisgemäss auch Darlehen. Nimmt eine bedürftige Person ein Darlehen oder weitere Mittel und Hilfen an, sind diese der Sozialhilfe zu melden, an die Sozialhilfebeiträge anzurechnen und somit für die Bestreitung des Lebensbedarfs zu verwenden (vgl. VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 mit Verweis auf BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000; VGE VD.2009.720 vom

20. Mai 2010 E. 2.3). Darlehen werden deshalb von der Sozialhilfe als Einkommen bei der Berechnung des Unterstützungsanspruchs angerechnet und die auszurichtende Hilfe dementsprechend reduziert. Bei nicht gemeldeten und nicht berücksichtigten Aufnahmen von Darlehen ist daher der Sozialhilfebezug in deren Umfang als unrechtmässig zu qualifizieren und gemäss § 19 SHG zurückzuerstatten (BGer 8C_140/2013 vom 17. August 2012 E. 7.2.1 und 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a, 2b; VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4, VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VGE 2008/671 vom

24. Februar 2009 E. 2.2 und VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den geliehenen Leistungen ein Lebensstandard ermöglicht wird, der klarerweise denjenigen von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen übersteigt (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 438; BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2).

Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Bankbelegen seines Bruders hat ihm dieser im Zeitraum vom 8. Juli bis zum 13. August 2020 mehrere Gutschriften im Gesamtbetrag von CHF 3'973.– gemacht. Im September und November 2020 folgten zwei weitere Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 70.–. Mit Quittungen hat der Rekurrent belegt, dass er hiervon mit zehn Rückzahlungen à je CHF 100.– im Zeitraum vom

6. Oktober 2020 bis zum 13. Juli 2021 CHF 1'000.– zurückbezahlt hat. Die Rückzahlungen erfolgten somit mit jeweils deutlicher Verzögerung und umfassen offensichtlich nicht den gesamten, von der Sozialhilfe zurückgeforderten Betrag von CHF 3'692.60. Zudem ist nicht erstellt, dass die Brüder von Anfang an eine Rückzahlung vereinbart haben. Die in einem kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen haben dem Rekurrenten Auslagen ermöglicht, welche einen deutlich über dem Lebensstandard von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen liegenden Konsum ermöglichten. Schliesslich wurden die Darlehen vom Rekurrenten nicht sofort, sondern erst verspätet im November resp. Dezember 2020 offengelegt.

Daher steht nicht die Frage der Rückforderung, sondern allein die in der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 erst vorbehaltene, noch nicht entschiedene Frage eines allfälligen Erlasses im Vordergrund, welche wiederum vor dem Hintergrund seiner nunmehr belegten kognitiven Defizite zu beurteilen sein wird.

5.

Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu übertragen. Darauf soll aber umständehalber verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Diese prozessual strenge Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund der materiellen Beurteilung der Streitsache, welche eigentlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ohne die materielle Frage vertieft zu beurteilen, erscheint die Rückforderung der Sozialhilfe als nicht zu beanstanden.

Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100). Demnach gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen Personen und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen Fürsorge vor. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem Einkünfte des Hilfebedürftigen einzubeziehen. Als Einkommen der bedürftigen Person gelten praxisgemäss auch Darlehen. Nimmt eine bedürftige Person ein Darlehen oder weitere Mittel und Hilfen an, sind diese der Sozialhilfe zu melden, an die Sozialhilfebeiträge anzurechnen und somit für die Bestreitung des Lebensbedarfs zu verwenden (vgl. VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 mit Verweis auf BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000; VGE VD.2009.720 vom

20. Mai 2010 E. 2.3). Darlehen werden deshalb von der Sozialhilfe als Einkommen bei der Berechnung des Unterstützungsanspruchs angerechnet und die auszurichtende Hilfe dementsprechend reduziert. Bei nicht gemeldeten und nicht berücksichtigten Aufnahmen von Darlehen ist daher der Sozialhilfebezug in deren Umfang als unrechtmässig zu qualifizieren und gemäss § 19 SHG zurückzuerstatten (BGer 8C_140/2013 vom 17. August 2012 E. 7.2.1 und 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a, 2b; VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4, VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VGE 2008/671 vom

24. Februar 2009 E. 2.2 und VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den geliehenen Leistungen ein Lebensstandard ermöglicht wird, der klarerweise denjenigen von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen übersteigt (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 438; BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2).

Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Bankbelegen seines Bruders hat ihm dieser im Zeitraum vom 8. Juli bis zum 13. August 2020 mehrere Gutschriften im Gesamtbetrag von CHF 3'973.– gemacht. Im September und November 2020 folgten zwei weitere Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 70.–. Mit Quittungen hat der Rekurrent belegt, dass er hiervon mit zehn Rückzahlungen à je CHF 100.– im Zeitraum vom

E. 6 Oktober 2020 bis zum 13. Juli 2021 CHF 1'000.– zurückbezahlt hat. Die Rückzahlungen erfolgten somit mit jeweils deutlicher Verzögerung und umfassen offensichtlich nicht den gesamten, von der Sozialhilfe zurückgeforderten Betrag von CHF 3'692.60. Zudem ist nicht erstellt, dass die Brüder von Anfang an eine Rückzahlung vereinbart haben. Die in einem kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen haben dem Rekurrenten Auslagen ermöglicht, welche einen deutlich über dem Lebensstandard von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen liegenden Konsum ermöglichten. Schliesslich wurden die Darlehen vom Rekurrenten nicht sofort, sondern erst verspätet im November resp. Dezember 2020 offengelegt.

Daher steht nicht die Frage der Rückforderung, sondern allein die in der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 erst vorbehaltene, noch nicht entschiedene Frage eines allfälligen Erlasses im Vordergrund, welche wiederum vor dem Hintergrund seiner nunmehr belegten kognitiven Defizite zu beurteilen sein wird.

5.

Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu übertragen. Darauf soll aber umständehalber verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.193

URTEIL

vom 30. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Regierungsrats

vom 9. November 2021

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Erwägungen

3.2

3.2.1Im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung weder die Rechtzeitigkeit seiner Rekursanmeldung noch eine unverschuldete Verhinderung an einer rechtzeitigen Rekursanmeldung im departementalen Rekursverfahren behauptet oder belegt. Seine rechtzeitig vorgetragenen Rügen zielen an der Sache vorbei. Daraus folgt, dass der Rekurs mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.2.2Daran ändert auch die dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verfahrens VD.2022.34 bekannte Vorgeschichte nichts. Im damaligen Verfahren betreffend den Nichteintretenssentscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 hat die den Rekurrenten behandelnde Ärztin B____ bestätigt, dass sich der Rekurrent seit Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im Dezember 2021 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus, dass der Rekurrent seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide, die sich aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer Probleme in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die Erkrankung bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch eine Abklärung hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr schwer, administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu erfassen und umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe bei Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitliche Kapazitäten gebunden.

Der Rekurrent reichte mit seinen Eingaben vom 8. und 24. Februar 2022 im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auch Arztzeugnisse von med. pract. B____ vom C____ vom 2. Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100% Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1. bis zum 31. Januar 2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wurde. Mit der Rekursbegründung vom 24. Februar 2022 im Verfahren VD.2022.34 machte der Rekurrent, unterstützt durch D____, Sozialberatung des C____, mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin med. pract. B____ vom

21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den damit verbundenen Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend, aufgrund derer er bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit Behörden auf erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus Unwissen über die korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe anstatt beim Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher Frist verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch mehrere Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster Fristen und Missverständnissen betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie durch den Verein E____ unterstützt worden, wobei aufgrund von Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten stattfinden können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell fragliche Frist nicht habe einhalten können.

3.2.3Daraus folgt zweierlei: Einerseits wird damit eine Schwäche des Rekurrenten belegt, die ihn daran hindern kann, selber adäquat auf amtliche Schreiben zu regieren. Dies kann auch die ungenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der Rekursbegründung erklären. Andererseits zeigt das prozessuale Geschehen im Verfahren VD.2022.34 aber auch, dass der Rekurrent grundsätzlich in der Lage ist, rechtzeitig Hilfe von Dritten anzunehmen, welche ihn in verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren adäquat und zielführend unterstützen können. Ein Krankheitszustand bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3;Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833) und ihn daran hindert, sowohl selber fristgerecht zu handeln als auch einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom

15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2 und VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1;Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Das Verfahren VD.2022.34 zeigt, dass es dem Rekurrenten nunmehr möglich ist, Dritte mit seiner Unterstützung in Rekursverfahren beizuziehen. Dies hat er selber auch mit seiner Replik im vorliegenden Verfahren unter Beweis gestellt. Im Unterschied zum damaligen Verfahren macht er auch nicht geltend, dass das ihn damals im Rekursverfahren tragende Helfernetz in diesem Verfahren nicht verfügbar gewesen sei. Daraus folgt, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren in der Lage gewesen wäre, sein Helfernetz zur Unterstützung beizuziehen. Er kann die ungenügende Begründung seines Rekurses mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren daher nicht mit den im Verfahren VD.2022.34 berücksichtigten Schwächen entschuldigen.

3.2.4Daraus folgt, dass sein prozessuales Ungenügen nicht mit einem wiedereinsetzungswürdigen Schwächezustand des Rekurrenten gerechtfertigt und entschuldigt werden kann. Es muss deshalb dabei bleiben, dass der Rekurs des Rekurrenten mangels einer rechtzeitigen, sachbezogenen Begründung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

Diese prozessual strenge Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund der materiellen Beurteilung der Streitsache, welche eigentlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ohne die materielle Frage vertieft zu beurteilen, erscheint die Rückforderung der Sozialhilfe als nicht zu beanstanden.

Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100). Demnach gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen Personen und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen Fürsorge vor. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem Einkünfte des Hilfebedürftigen einzubeziehen. Als Einkommen der bedürftigen Person gelten praxisgemäss auch Darlehen. Nimmt eine bedürftige Person ein Darlehen oder weitere Mittel und Hilfen an, sind diese der Sozialhilfe zu melden, an die Sozialhilfebeiträge anzurechnen und somit für die Bestreitung des Lebensbedarfs zu verwenden (vgl. VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 mit Verweis auf BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000; VGE VD.2009.720 vom

20. Mai 2010 E. 2.3). Darlehen werden deshalb von der Sozialhilfe als Einkommen bei der Berechnung des Unterstützungsanspruchs angerechnet und die auszurichtende Hilfe dementsprechend reduziert. Bei nicht gemeldeten und nicht berücksichtigten Aufnahmen von Darlehen ist daher der Sozialhilfebezug in deren Umfang als unrechtmässig zu qualifizieren und gemäss § 19 SHG zurückzuerstatten (BGer 8C_140/2013 vom 17. August 2012 E. 7.2.1 und 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a, 2b; VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4, VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VGE 2008/671 vom

24. Februar 2009 E. 2.2 und VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den geliehenen Leistungen ein Lebensstandard ermöglicht wird, der klarerweise denjenigen von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen übersteigt (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 438; BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2).

Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Bankbelegen seines Bruders hat ihm dieser im Zeitraum vom 8. Juli bis zum 13. August 2020 mehrere Gutschriften im Gesamtbetrag von CHF 3'973.– gemacht. Im September und November 2020 folgten zwei weitere Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 70.–. Mit Quittungen hat der Rekurrent belegt, dass er hiervon mit zehn Rückzahlungen à je CHF 100.– im Zeitraum vom

6. Oktober 2020 bis zum 13. Juli 2021 CHF 1'000.– zurückbezahlt hat. Die Rückzahlungen erfolgten somit mit jeweils deutlicher Verzögerung und umfassen offensichtlich nicht den gesamten, von der Sozialhilfe zurückgeforderten Betrag von CHF 3'692.60. Zudem ist nicht erstellt, dass die Brüder von Anfang an eine Rückzahlung vereinbart haben. Die in einem kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen haben dem Rekurrenten Auslagen ermöglicht, welche einen deutlich über dem Lebensstandard von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen liegenden Konsum ermöglichten. Schliesslich wurden die Darlehen vom Rekurrenten nicht sofort, sondern erst verspätet im November resp. Dezember 2020 offengelegt.

Daher steht nicht die Frage der Rückforderung, sondern allein die in der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 erst vorbehaltene, noch nicht entschiedene Frage eines allfälligen Erlasses im Vordergrund, welche wiederum vor dem Hintergrund seiner nunmehr belegten kognitiven Defizite zu beurteilen sein wird.

5.

Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu übertragen. Darauf soll aber umständehalber verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.