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VD.2022.180

Eintragung in das Inventar der schützenswerten Bauten

Basel-Stadt · 2023-09-29 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 28 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100), soweit die Anwendung von Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob das Bau- und Verkehrsdepartement den Sachverhalt unrichtig festgestellt, das geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ihr Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu bestimmen (§ 8 Abs. 5 VRPG). Soweit allerdings die Anwendung und Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um den Beurteilungsspielraum der Verwaltung und vor allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (vgl. VGE VD.202.243 vom 24. November 2021 E. 1.3, VD.2014.151 vom 2. Februar 2015, E. 1.2).

2.1Das Bau- und Verkehrsdepartement prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob die Aufnahme der Liegenschaften in das Inventar der schützenswerten Bauten Basel-Stadt eine gemäss § 44 Abs. 1 OG anfechtbare Verfügung darstelle. Während die Rekurrentin in ihrer Rekursanmeldung vom 27. April 2017 vorgebracht habe, dass die Mitteilung der Kantonalen Denkmalpflege betreffend die Aufnahme der Liegenschaften in das Inventar schützenswerten Bauten eine Verfügung darstelle, habe sie in der Rekursbegründung festgehalten, dass es sich beim formlosen Informationsschreiben nicht um eine Verfügung handle (angefochtener Entscheid E. 2). Das Bau- und Verkehrsdepartement erwog, das Inventar der schützenswerten Bauten müsse eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise regeln, um als Verfügung qualifiziert werden zu können. Gemäss § 24a Abs. 1 DSchG erstelle die Kantonale Denkmalpflege das Inventar der Denkmäler, welche die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1-6 erfüllen würden, jedoch nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen seien, lediglich zu Informationszwecken. Es diene dazu, die Eigentümerschaft darüber zu informieren, dass die Liegenschaft möglicherweise ein Schutzobjekt sein könne. Die Erstellung des Inventars erfolge im Einvernehmen mit dem Denkmalrat und die Eintragungen würden der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements zur Genehmigung vorgelegt (§ 24 Abs. 1 und 2 Denkmalpflegeverordnung [DPV], SG 497.110). Die betroffenen Eigentümerschaften seien über die Aufnahme ins Inventar und jede Änderung zu informieren (§ 24a Abs. 2 DSchG; angefochtener Entscheid E. 3). Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung erwog das Bau- und Verkehrsdepartement weiter, dass zu den Rechtswirkungen der Eintragung in das Inventar der schützenswerten Bauten verschiedene Auffassungen bestünden (angefochtener Entscheid E. 4 f., mit Hinweis aufRuch, Die Entwicklung des baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970 bis heute, in: BJM 1987, S. 113, 127;Winzeler, Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982, S. 169, 171, 179; VGE VD. 2016.216-218; VD.2014.57 [AG.2015.158] vom 2. Februar 2015 E. 5.1). Dass erst die Eintragung der Liegenschaften im Denkmalverzeichnis konstitutive Voraussetzung für die im Gesetz umschriebenen rechtlichen Konsequenzen sei, entspreche dabei dem Denkmalschutzgesetz (angefochtener Entscheid E. 5, mit Hinweis aufWinzeler, a.a.O., S. 169, 179). Erst mit der Aufnahme eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis habe die Eigentümerschaft dieses gemäss § 14 in Verbindung mit § 17 DSchG so zu unterhalten, dass deren Bestand dauernd gesichert bleibe (angefochtener Entscheid E. 5). Vorliegend sei in Bezug auf die hier betroffenen Liegenschaften die Genehmigung beim Departementsvorsteher eingeholt worden. Die Genehmigung der Inventarisierung stelle jedoch keinen hoheitlichen Akt dar, der eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise regle (angefochtener Entscheid E. 6). Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Inventar der schützenswerten Bauten entfalte keine Rechtswirkung, sondern habe lediglich informativen Charakter, weshalb der entsprechenden Mitteilung an die Grundeigentümerschaft auch kein Verfügungscharakter zukommen könne. Da das Informationsschreiben betreffend die Aufnahme der fraglichen Liegenschaften im Inventar der schützenswerten Bauten somit keine Verfügung darstelle, liege kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf den Rekurs insofern nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 7).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:      Der Rekurs wird abgewiesen. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurserfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.180

URTEIL

vom 29. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. ClaudiusGelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonale Denkmalpflege

Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 27. Juni 2022

betreffend Eintragung in das Inventar der schützenswerten Bauten

Sachverhalt

Erwägungen

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 28 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100), soweit die Anwendung von Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob das Bau- und Verkehrsdepartement den Sachverhalt unrichtig festgestellt, das geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ihr Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu bestimmen (§ 8 Abs. 5 VRPG). Soweit allerdings die Anwendung und Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um den Beurteilungsspielraum der Verwaltung und vor allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (vgl. VGE VD.202.243 vom 24. November 2021 E. 1.3, VD.2014.151 vom 2. Februar 2015, E. 1.2).

2.1Das Bau- und Verkehrsdepartement prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob die Aufnahme der Liegenschaften in das Inventar der schützenswerten Bauten Basel-Stadt eine gemäss § 44 Abs. 1 OG anfechtbare Verfügung darstelle. Während die Rekurrentin in ihrer Rekursanmeldung vom 27. April 2017 vorgebracht habe, dass die Mitteilung der Kantonalen Denkmalpflege betreffend die Aufnahme der Liegenschaften in das Inventar schützenswerten Bauten eine Verfügung darstelle, habe sie in der Rekursbegründung festgehalten, dass es sich beim formlosen Informationsschreiben nicht um eine Verfügung handle (angefochtener Entscheid E. 2). Das Bau- und Verkehrsdepartement erwog, das Inventar der schützenswerten Bauten müsse eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise regeln, um als Verfügung qualifiziert werden zu können. Gemäss § 24a Abs. 1 DSchG erstelle die Kantonale Denkmalpflege das Inventar der Denkmäler, welche die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1-6 erfüllen würden, jedoch nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen seien, lediglich zu Informationszwecken. Es diene dazu, die Eigentümerschaft darüber zu informieren, dass die Liegenschaft möglicherweise ein Schutzobjekt sein könne. Die Erstellung des Inventars erfolge im Einvernehmen mit dem Denkmalrat und die Eintragungen würden der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements zur Genehmigung vorgelegt (§ 24 Abs. 1 und 2 Denkmalpflegeverordnung [DPV], SG 497.110). Die betroffenen Eigentümerschaften seien über die Aufnahme ins Inventar und jede Änderung zu informieren (§ 24a Abs. 2 DSchG; angefochtener Entscheid E. 3). Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung erwog das Bau- und Verkehrsdepartement weiter, dass zu den Rechtswirkungen der Eintragung in das Inventar der schützenswerten Bauten verschiedene Auffassungen bestünden (angefochtener Entscheid E. 4 f., mit Hinweis aufRuch, Die Entwicklung des baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970 bis heute, in: BJM 1987, S. 113, 127;Winzeler, Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982, S. 169, 171, 179; VGE VD. 2016.216-218; VD.2014.57 [AG.2015.158] vom 2. Februar 2015 E. 5.1). Dass erst die Eintragung der Liegenschaften im Denkmalverzeichnis konstitutive Voraussetzung für die im Gesetz umschriebenen rechtlichen Konsequenzen sei, entspreche dabei dem Denkmalschutzgesetz (angefochtener Entscheid E. 5, mit Hinweis aufWinzeler, a.a.O., S. 169, 179). Erst mit der Aufnahme eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis habe die Eigentümerschaft dieses gemäss § 14 in Verbindung mit § 17 DSchG so zu unterhalten, dass deren Bestand dauernd gesichert bleibe (angefochtener Entscheid E. 5). Vorliegend sei in Bezug auf die hier betroffenen Liegenschaften die Genehmigung beim Departementsvorsteher eingeholt worden. Die Genehmigung der Inventarisierung stelle jedoch keinen hoheitlichen Akt dar, der eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise regle (angefochtener Entscheid E. 6). Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Inventar der schützenswerten Bauten entfalte keine Rechtswirkung, sondern habe lediglich informativen Charakter, weshalb der entsprechenden Mitteilung an die Grundeigentümerschaft auch kein Verfügungscharakter zukommen könne. Da das Informationsschreiben betreffend die Aufnahme der fraglichen Liegenschaften im Inventar der schützenswerten Bauten somit keine Verfügung darstelle, liege kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf den Rekurs insofern nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 7).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurserfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.