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VD.2022.171

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Basel-Stadt · 2023-01-19 · Deutsch BS
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Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2016, ist das Kind der nicht verheirateten Eltern A____ (Mutter, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, nachfolgend: Beigeladener). Die Mutter übte bisher die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn aus.

1.

2.

3.

3.3Unklar erscheint, ob sich die Beschwerde auch auf die Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Beigeladenen und dem gemeinsamen Sohn gemäss der eigenen Vereinbarung, wie sie von den Eltern in der Verhandlung der Vorinstanz auf deren Vermittlung hin zu Stande gekommen ist, richtet. Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht Probleme des Besuchskontakts nennt und ausführt, dass bei einer Besserung des Beigeladenen gute Voraussetzungen bestünden, dass C____ wieder mehr Zeit in seiner Freizeit mit dem Beigeladenen verbringe, scheint sie diese Regelung in Frage stellen zu wollen. Die von ihr beschriebenen Probleme beziehen sich aber offensichtlich auf ihre Erfahrungen mit dem Besuchskontakt, wie sie sie bereits bis zur Verhandlung vom 6. Juli 2022 gemacht hat. Probleme beim Abholen des Kindes am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sind mit der Vereinbarung ausgeräumt worden, holt der Beigeladene seinen Sohn nach dieser Regelung doch jeweils in der Kindertagesstätte ab und bringt ihn zu Zeiten zur Mutter zurück, an denen diese nicht arbeitet (Mittwoch 21 Uhr, Sonntag 18 Uhr). Gewisse Probleme (Kiffen, Aufenthalt in Raucherräumen, Mopedfahren ohne Kinderhelm) wurden bisher nicht angesprochen. Ähnliche Probleme haben aber von den Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 12. Mai 2022 geregelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für diese Probleme der Fall sein wird. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Aggressivität betrifft, so kann aus den Erklärungen der Eltern in der vorinstanzlichen Verhandlung geschlossen werden, dass eine entsprechende Problematik zwar besteht. Es bestehen denn auch Anhaltspunkte für häusliche Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern (vgl. Bescheinigung Opferhilfe vom 2. Februar 2022, Vorakten, act. 8 S. 118). Wie sich aus der Vereinbarung ergibt, ist der Beigeladene aber bereit, daran zu arbeiten. Zudem wurde die Vereinbarung in Kenntnis dieser Vorgeschichte abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund haben die Eltern diese nun zu leben, damit sie sich im Alltag bewähren kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch in der vorinstanzlichen Verhandlung die Bedeutung der Besuchskontakte mit dem Beigeladenen für ihren Sohn betont hat, steht denn auch nur der Umfang dieser Kontakte in Frage. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Umfang der von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände das Kindswohl qualitativ anders gefährden könnte. Soweit beide Elternteile zudem Probleme im Zusammenhang mit den Übergaben des Kindes nennen, handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen Ausdruck des Loyalitätskonflikts, in welchem sich das Kind vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts befindet. Mit der Regelung des Abholens und Zurückbringens des Kindes durch den Beigeladenen konnten entsprechende Konfliktflächen zudem reduziert werden. Neuere Erfahrungen mit der vereinbarten Kontaktregelung sind nicht bekannt. Es besteht daher kein Anlass, diese auf eine bloss gut eine Woche nach der eigenen Vereinbarung erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 3.3Unklar

erscheint, ob sich die Beschwerde auch auf die Regelung des persönlichen

Kontakts zwischen dem Beigeladenen und dem gemeinsamen Sohn gemäss der eigenen

Vereinbarung, wie sie von den Eltern in der Verhandlung der Vorinstanz auf

deren Vermittlung hin zu Stande gekommen ist, richtet. Soweit die

Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht Probleme des Besuchskontakts nennt und

ausführt, dass bei einer Besserung des Beigeladenen gute Voraussetzungen

bestünden, dass C____ wieder mehr Zeit in seiner Freizeit mit dem Beigeladenen

verbringe, scheint sie diese Regelung in Frage stellen zu wollen. Die von ihr

beschriebenen Probleme beziehen sich aber offensichtlich auf ihre Erfahrungen

mit dem Besuchskontakt, wie sie sie bereits bis zur Verhandlung vom 6. Juli

2022 gemacht hat. Probleme beim Abholen des Kindes am Arbeitsplatz der

Beschwerdeführerin sind mit der Vereinbarung ausgeräumt worden, holt der Beigeladene

seinen Sohn nach dieser Regelung doch jeweils in der Kindertagesstätte ab und

bringt ihn zu Zeiten zur Mutter zurück, an denen diese nicht arbeitet (Mittwoch

21 Uhr, Sonntag 18 Uhr). Gewisse Probleme (Kiffen, Aufenthalt in Raucherräumen,

Mopedfahren ohne Kinderhelm) wurden bisher nicht angesprochen. Ähnliche

Probleme haben aber von den Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 12. Mai 2022

geregelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für

diese Probleme der Fall sein wird. Was die von der Beschwerdeführerin

angesprochene Aggressivität betrifft, so kann aus den Erklärungen der Eltern in

der vorinstanzlichen Verhandlung geschlossen werden, dass eine entsprechende

Problematik zwar besteht. Es bestehen denn auch Anhaltspunkte für häusliche

Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern (vgl. Bescheinigung

Opferhilfe vom 2. Februar 2022, Vorakten, act. 8 S. 118). Wie sich aus der

Vereinbarung ergibt, ist der Beigeladene aber bereit, daran zu arbeiten. Zudem

wurde die Vereinbarung in Kenntnis dieser Vorgeschichte abgeschlossen. Vor

diesem Hintergrund haben die Eltern diese nun zu leben, damit sie sich im

Alltag bewähren kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch in der vorinstanzlichen

Verhandlung die Bedeutung der Besuchskontakte mit dem Beigeladenen für ihren

Sohn betont hat, steht denn auch nur der Umfang dieser Kontakte in Frage. Dabei

ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Umfang der von der

Beschwerdeführerin behaupteten Umstände das Kindswohl qualitativ anders

gefährden könnte. Soweit beide Elternteile zudem Probleme im Zusammenhang mit

den Übergaben des Kindes nennen, handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen

Ausdruck des Loyalitätskonflikts, in welchem sich das Kind vor dem Hintergrund

des elterlichen Konflikts befindet. Mit der Regelung des Abholens und

Zurückbringens des Kindes durch den Beigeladenen konnten entsprechende

Konfliktflächen zudem reduziert werden. Neuere Erfahrungen mit der vereinbarten

Kontaktregelung sind nicht bekannt. Es besteht daher kein Anlass, diese auf

eine bloss gut eine Woche nach der eigenen Vereinbarung erfolgte Beschwerde der

Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.

E. 4 Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Dispositiv
  1. das Dreiergericht: ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.171

URTEIL

vom 19. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2022

betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2016, ist das Kind der nicht verheirateten Eltern A____ (Mutter, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, nachfolgend: Beigeladener). Die Mutter übte bisher die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn aus.

1.

2.

3.

3.3Unklar erscheint, ob sich die Beschwerde auch auf die Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Beigeladenen und dem gemeinsamen Sohn gemäss der eigenen Vereinbarung, wie sie von den Eltern in der Verhandlung der Vorinstanz auf deren Vermittlung hin zu Stande gekommen ist, richtet. Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht Probleme des Besuchskontakts nennt und ausführt, dass bei einer Besserung des Beigeladenen gute Voraussetzungen bestünden, dass C____ wieder mehr Zeit in seiner Freizeit mit dem Beigeladenen verbringe, scheint sie diese Regelung in Frage stellen zu wollen. Die von ihr beschriebenen Probleme beziehen sich aber offensichtlich auf ihre Erfahrungen mit dem Besuchskontakt, wie sie sie bereits bis zur Verhandlung vom 6. Juli 2022 gemacht hat. Probleme beim Abholen des Kindes am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sind mit der Vereinbarung ausgeräumt worden, holt der Beigeladene seinen Sohn nach dieser Regelung doch jeweils in der Kindertagesstätte ab und bringt ihn zu Zeiten zur Mutter zurück, an denen diese nicht arbeitet (Mittwoch 21 Uhr, Sonntag 18 Uhr). Gewisse Probleme (Kiffen, Aufenthalt in Raucherräumen, Mopedfahren ohne Kinderhelm) wurden bisher nicht angesprochen. Ähnliche Probleme haben aber von den Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 12. Mai 2022 geregelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für diese Probleme der Fall sein wird. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Aggressivität betrifft, so kann aus den Erklärungen der Eltern in der vorinstanzlichen Verhandlung geschlossen werden, dass eine entsprechende Problematik zwar besteht. Es bestehen denn auch Anhaltspunkte für häusliche Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern (vgl. Bescheinigung Opferhilfe vom 2. Februar 2022, Vorakten, act. 8 S. 118). Wie sich aus der Vereinbarung ergibt, ist der Beigeladene aber bereit, daran zu arbeiten. Zudem wurde die Vereinbarung in Kenntnis dieser Vorgeschichte abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund haben die Eltern diese nun zu leben, damit sie sich im Alltag bewähren kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch in der vorinstanzlichen Verhandlung die Bedeutung der Besuchskontakte mit dem Beigeladenen für ihren Sohn betont hat, steht denn auch nur der Umfang dieser Kontakte in Frage. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Umfang der von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände das Kindswohl qualitativ anders gefährden könnte. Soweit beide Elternteile zudem Probleme im Zusammenhang mit den Übergaben des Kindes nennen, handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen Ausdruck des Loyalitätskonflikts, in welchem sich das Kind vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts befindet. Mit der Regelung des Abholens und Zurückbringens des Kindes durch den Beigeladenen konnten entsprechende Konfliktflächen zudem reduziert werden. Neuere Erfahrungen mit der vereinbarten Kontaktregelung sind nicht bekannt. Es besteht daher kein Anlass, diese auf eine bloss gut eine Woche nach der eigenen Vereinbarung erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Dreiergericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.