Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2016, ist das Kind der nicht verheirateten Eltern A____ (Mutter, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, nachfolgend: Beigeladener). Die Mutter übte bisher die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn aus.
1.
2.
3.
3.3Unklar erscheint, ob sich die Beschwerde auch auf die Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Beigeladenen und dem gemeinsamen Sohn gemäss der eigenen Vereinbarung, wie sie von den Eltern in der Verhandlung der Vorinstanz auf deren Vermittlung hin zu Stande gekommen ist, richtet. Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht Probleme des Besuchskontakts nennt und ausführt, dass bei einer Besserung des Beigeladenen gute Voraussetzungen bestünden, dass C____ wieder mehr Zeit in seiner Freizeit mit dem Beigeladenen verbringe, scheint sie diese Regelung in Frage stellen zu wollen. Die von ihr beschriebenen Probleme beziehen sich aber offensichtlich auf ihre Erfahrungen mit dem Besuchskontakt, wie sie sie bereits bis zur Verhandlung vom 6. Juli 2022 gemacht hat. Probleme beim Abholen des Kindes am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sind mit der Vereinbarung ausgeräumt worden, holt der Beigeladene seinen Sohn nach dieser Regelung doch jeweils in der Kindertagesstätte ab und bringt ihn zu Zeiten zur Mutter zurück, an denen diese nicht arbeitet (Mittwoch 21 Uhr, Sonntag 18 Uhr). Gewisse Probleme (Kiffen, Aufenthalt in Raucherräumen, Mopedfahren ohne Kinderhelm) wurden bisher nicht angesprochen. Ähnliche Probleme haben aber von den Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 12. Mai 2022 geregelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für diese Probleme der Fall sein wird. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Aggressivität betrifft, so kann aus den Erklärungen der Eltern in der vorinstanzlichen Verhandlung geschlossen werden, dass eine entsprechende Problematik zwar besteht. Es bestehen denn auch Anhaltspunkte für häusliche Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern (vgl. Bescheinigung Opferhilfe vom 2. Februar 2022, Vorakten, act. 8 S. 118). Wie sich aus der Vereinbarung ergibt, ist der Beigeladene aber bereit, daran zu arbeiten. Zudem wurde die Vereinbarung in Kenntnis dieser Vorgeschichte abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund haben die Eltern diese nun zu leben, damit sie sich im Alltag bewähren kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch in der vorinstanzlichen Verhandlung die Bedeutung der Besuchskontakte mit dem Beigeladenen für ihren Sohn betont hat, steht denn auch nur der Umfang dieser Kontakte in Frage. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Umfang der von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände das Kindswohl qualitativ anders gefährden könnte. Soweit beide Elternteile zudem Probleme im Zusammenhang mit den Übergaben des Kindes nennen, handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen Ausdruck des Loyalitätskonflikts, in welchem sich das Kind vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts befindet. Mit der Regelung des Abholens und Zurückbringens des Kindes durch den Beigeladenen konnten entsprechende Konfliktflächen zudem reduziert werden. Neuere Erfahrungen mit der vereinbarten Kontaktregelung sind nicht bekannt. Es besteht daher kein Anlass, diese auf eine bloss gut eine Woche nach der eigenen Vereinbarung erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.
4.
Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 3.3Unklar
erscheint, ob sich die Beschwerde auch auf die Regelung des persönlichen
Kontakts zwischen dem Beigeladenen und dem gemeinsamen Sohn gemäss der eigenen
Vereinbarung, wie sie von den Eltern in der Verhandlung der Vorinstanz auf
deren Vermittlung hin zu Stande gekommen ist, richtet. Soweit die
Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht Probleme des Besuchskontakts nennt und
ausführt, dass bei einer Besserung des Beigeladenen gute Voraussetzungen
bestünden, dass C____ wieder mehr Zeit in seiner Freizeit mit dem Beigeladenen
verbringe, scheint sie diese Regelung in Frage stellen zu wollen. Die von ihr
beschriebenen Probleme beziehen sich aber offensichtlich auf ihre Erfahrungen
mit dem Besuchskontakt, wie sie sie bereits bis zur Verhandlung vom 6. Juli
2022 gemacht hat. Probleme beim Abholen des Kindes am Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin sind mit der Vereinbarung ausgeräumt worden, holt der Beigeladene
seinen Sohn nach dieser Regelung doch jeweils in der Kindertagesstätte ab und
bringt ihn zu Zeiten zur Mutter zurück, an denen diese nicht arbeitet (Mittwoch
21 Uhr, Sonntag 18 Uhr). Gewisse Probleme (Kiffen, Aufenthalt in Raucherräumen,
Mopedfahren ohne Kinderhelm) wurden bisher nicht angesprochen. Ähnliche
Probleme haben aber von den Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 12. Mai 2022
geregelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für
diese Probleme der Fall sein wird. Was die von der Beschwerdeführerin
angesprochene Aggressivität betrifft, so kann aus den Erklärungen der Eltern in
der vorinstanzlichen Verhandlung geschlossen werden, dass eine entsprechende
Problematik zwar besteht. Es bestehen denn auch Anhaltspunkte für häusliche
Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern (vgl. Bescheinigung
Opferhilfe vom 2. Februar 2022, Vorakten, act. 8 S. 118). Wie sich aus der
Vereinbarung ergibt, ist der Beigeladene aber bereit, daran zu arbeiten. Zudem
wurde die Vereinbarung in Kenntnis dieser Vorgeschichte abgeschlossen. Vor
diesem Hintergrund haben die Eltern diese nun zu leben, damit sie sich im
Alltag bewähren kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch in der vorinstanzlichen
Verhandlung die Bedeutung der Besuchskontakte mit dem Beigeladenen für ihren
Sohn betont hat, steht denn auch nur der Umfang dieser Kontakte in Frage. Dabei
ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Umfang der von der
Beschwerdeführerin behaupteten Umstände das Kindswohl qualitativ anders
gefährden könnte. Soweit beide Elternteile zudem Probleme im Zusammenhang mit
den Übergaben des Kindes nennen, handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen
Ausdruck des Loyalitätskonflikts, in welchem sich das Kind vor dem Hintergrund
des elterlichen Konflikts befindet. Mit der Regelung des Abholens und
Zurückbringens des Kindes durch den Beigeladenen konnten entsprechende
Konfliktflächen zudem reduziert werden. Neuere Erfahrungen mit der vereinbarten
Kontaktregelung sind nicht bekannt. Es besteht daher kein Anlass, diese auf
eine bloss gut eine Woche nach der eigenen Vereinbarung erfolgte Beschwerde der
Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.
E. 4 Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Dispositiv
- das Dreiergericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.171
URTEIL
vom 19. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2022
betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2016, ist das Kind der nicht verheirateten Eltern A____ (Mutter, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, nachfolgend: Beigeladener). Die Mutter übte bisher die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn aus.
1.
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3.
3.3Unklar erscheint, ob sich die Beschwerde auch auf die Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Beigeladenen und dem gemeinsamen Sohn gemäss der eigenen Vereinbarung, wie sie von den Eltern in der Verhandlung der Vorinstanz auf deren Vermittlung hin zu Stande gekommen ist, richtet. Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht Probleme des Besuchskontakts nennt und ausführt, dass bei einer Besserung des Beigeladenen gute Voraussetzungen bestünden, dass C____ wieder mehr Zeit in seiner Freizeit mit dem Beigeladenen verbringe, scheint sie diese Regelung in Frage stellen zu wollen. Die von ihr beschriebenen Probleme beziehen sich aber offensichtlich auf ihre Erfahrungen mit dem Besuchskontakt, wie sie sie bereits bis zur Verhandlung vom 6. Juli 2022 gemacht hat. Probleme beim Abholen des Kindes am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sind mit der Vereinbarung ausgeräumt worden, holt der Beigeladene seinen Sohn nach dieser Regelung doch jeweils in der Kindertagesstätte ab und bringt ihn zu Zeiten zur Mutter zurück, an denen diese nicht arbeitet (Mittwoch 21 Uhr, Sonntag 18 Uhr). Gewisse Probleme (Kiffen, Aufenthalt in Raucherräumen, Mopedfahren ohne Kinderhelm) wurden bisher nicht angesprochen. Ähnliche Probleme haben aber von den Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 12. Mai 2022 geregelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für diese Probleme der Fall sein wird. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Aggressivität betrifft, so kann aus den Erklärungen der Eltern in der vorinstanzlichen Verhandlung geschlossen werden, dass eine entsprechende Problematik zwar besteht. Es bestehen denn auch Anhaltspunkte für häusliche Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern (vgl. Bescheinigung Opferhilfe vom 2. Februar 2022, Vorakten, act. 8 S. 118). Wie sich aus der Vereinbarung ergibt, ist der Beigeladene aber bereit, daran zu arbeiten. Zudem wurde die Vereinbarung in Kenntnis dieser Vorgeschichte abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund haben die Eltern diese nun zu leben, damit sie sich im Alltag bewähren kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch in der vorinstanzlichen Verhandlung die Bedeutung der Besuchskontakte mit dem Beigeladenen für ihren Sohn betont hat, steht denn auch nur der Umfang dieser Kontakte in Frage. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Umfang der von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände das Kindswohl qualitativ anders gefährden könnte. Soweit beide Elternteile zudem Probleme im Zusammenhang mit den Übergaben des Kindes nennen, handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen Ausdruck des Loyalitätskonflikts, in welchem sich das Kind vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts befindet. Mit der Regelung des Abholens und Zurückbringens des Kindes durch den Beigeladenen konnten entsprechende Konfliktflächen zudem reduziert werden. Neuere Erfahrungen mit der vereinbarten Kontaktregelung sind nicht bekannt. Es besteht daher kein Anlass, diese auf eine bloss gut eine Woche nach der eigenen Vereinbarung erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.
4.
Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Dreiergericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.