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VD.2022.168

Erlassgesuch

Basel-Stadt · 2022-11-24 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.3

2.

3.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:      Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.168

URTEIL

vom 24. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40, 4052 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 27. Juni 2022

Erlassgesuch

Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.3

2.

3.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.